Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166209/2/Sch/Eg

Linz, 16.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W.J. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2011, Zl. VerkR96-216-2011, wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2011, Zl. VerkR96-216-2011, wurden über Herrn W.J. H., geb. x, wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von

1)    250 Euro (96 Stunden EFS),

3)      80 Euro (37 Stunden EFS) und

4)      36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt.

Der Berufungswerber habe nämlich am 17. Jänner 2011 um 11.50 Uhr im Gemeinde- und Ortsgebiet Engelhartszell, B 130 bei Strkm 33,900,

1)    das Kfz, Fahrzeugart: Kombi, Kia Carnival, Rot, FIN: x, Kennzeichen: x gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei und dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 102 Abs. 1 iVm 36 lit. a KFG 1967 verletzt;

3)    am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten und dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verletzt und

4)    sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass am Pkw das für dieses Fahrzeug zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da das Kennzeichen x, welches für ein anderes Fahrzeug zugewiesen war, angebracht gewesen sei, weshalb die Rechtsvorschrift des § 36 lit. b KFG 1967 verletzt worden sei.         


Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG in diesen drei Punkten zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 36,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist durch die 4. Kammer des OÖ. Verwaltungssenates bereits eine Entscheidung ergangen (VwSen-166212/2/Sch/Eg vom 8. September 2011).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der der erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 19. Jänner 2011 ist die mit dem Berufungswerber abgeführte Amtshandlung detailliert beschrieben. Dort heißt es diesbezüglich:

 

"Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde von den Beamten festgestellt, dass der Kombi KIA Carnival, rot, FIN: x, nicht zum Verkehr zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde offensichtlich von W. H. derart manipuliert, damit bei einer flüchtigen Kontrolle dieser Umstand übersehen werde. Dazu hat der am Fahrzeug, das seit dem 06.04.2007 abgemeldet ist, die Begutachtungsplakette seines Honda Concerto (Kz. x, Nr.: x, 04/10) angebracht. Dieses Kennzeichen wurde zwischenzeitlich aufgehoben und durch das Kennzeichen x ersetzt. Weiters entfernte er die KIA-Embleme vom Auto und brachte vorne wie hinten Honda-Zeichen an. Offensichtlich ebenfalls wieder um die Nichtzulassung zu verschleiern. H. wies bei der Kontrolle den Zulassungsschein des Honda Concerto vor. Erst auf den Hinweis des Beamten, dass es sich dabei nicht um den richtigen Zulassungsschein handelt, gab H. an, diesen zuhause vergessen zu haben. Das Fahrzeug sei auf Wechselkennzeichen angemeldet. Während der Amtshandlung machte er mehrere verschiedene Angaben zur Sache. Der Honda Concerto befindet sich derzeit nicht fahrbereit in der Garage von W. H.. Die Angabe, H. besitze einen rumänischen FS, wurde schon früher über den rumänsichen Verbindungsbeamten überprüft. H. besaß nie einen rumänischen Führerschein. Er ist derzeit auch nicht im Besitz eines anderen FS. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde vor der Anhaltung beim Nachfahren mit dem Streifenwagen festgestellt. Dabei wurde auf einer Strecke von ca. 150 m im gleichbleibenden Abstand eine Geschwindigkeit von 90 km/h gemessen."

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde also vom einschreitenden Polizeibeamten detailliert festgehalten. Er konnte daher von der Erstbehörde ihrer Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht auf jedes vorgeworfene Delikt detailliert ein, ist ausführlich und schlüssig abgefasst, weshalb seitens des OÖ. Verwaltungssenates hier nichts Wesentliches, was nicht aus Wiederholungen bestehen würde, hinzuzufügen ist.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die im Straferkenntnis unter Faktum 1) und 2) angeführten Delikte vorsätzlich begangen hat. Es dürfte ihm offenkundig darauf angekommen sein, dass weder der Umstand, dass das Fahrzeug nicht zugelassen war, noch jener, dass es über keine gültige Begutachtungsplakette verfügte, nicht auffallen sollte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Meldungsleger durch Nachfragen im Polizeifahrzeug im gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von etwa 150 m festgestellt. Vom abgelesenen Wert am Tacho des Polizeifahrzeuges von 90 km/h hat die Erstbehörde einen Abzug im Ausmaß von 10 % vorgenommen, sodass von einer erwiesenen Überschreitung der an der Tatörtlichkeit erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h um etwa 21 km/h hinreichend nachgewiesen ausgegangen werden kann.

 

Die Umschreibung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Formulierung, dass eben die Fahrgeschwindigkeit erheblich überschritten worden ist, reicht zur Konkretisierung der Tat aus (VwGH 5.6.1991, 91/19/0055 ua).

 

Der Berufungswerber bezeichnet diesen Tatvorwurf als "Lüge", ohne auch nur ansatzweise darlegen zu können, weshalb ein Polizeibeamter eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige bringen sollte, die nicht stattgefunden hat. Nach der Aktenlage dürfte es eher der Berufungswerber selbst mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, wie seine Angaben bei der Amtshandlung belegen, welche großteils nicht den Tatsachen entsprechen können.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen entsprechen in jedem Punkt dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers. Das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges mit einer Begutachtungsplakette, die nicht zu diesem Fahrzeug gehört, stellen gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Beim Berufungswerber muss zudem angenommen werden, dass er jedenfalls in der Schuldform des Vorsatzes gehandelt hat, mehr noch, offensichtlich kam es ihm gerade darauf an, dieses Fahrzeug vorschriftswidrig zu verwenden. Vorangegangene Manipulationen am Fahrzeug, um die erwähnten Übertretungen zu verschleiern, sprechen eindeutig dafür.

 

Wenn von der Behörde hier Geldstrafen in der Höhe von 250 Euro bzw. 36 Euro verhängt wurden, so kann keine Unangemessenheit bei der Strafbemessung erblickt werden. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen in einem Ortsgebiet, wo gegenständlich eine verordnete Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgelegt worden ist, im erwähnten Ausmaß muss als erheblich und daher abträglich für die Verkehrssicherheit angesehen werden. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro entspricht diesen Erwägungen voll und ganz.

 

Dem Berufungswerber kommen keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr scheint er wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften wiederholt vorgemerkt auf. Es gehört schon ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit dazu, wenn man, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, mit völlig vorschriftswidrigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt und dann noch Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht.

 

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher keinesfalls in Betracht.

 

Wenn der Berufungswerber auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse verweist, muss ihm entgegen gehalten werden, dass aus diesem Titel alleine angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden seinerseits eine Strafherabsetzung nicht in Frage kommen konnte.

 

Über begründeten Antrag kann von der Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligt werden. Wenn Geldstrafen uneinbringlich sind, sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vor.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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