Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290169/3/Kei/Eg

Linz, 31.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2010, Zl. ForstR96-12/1-2009,  zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsüber-tretung".

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird Ihnen als grundbücherlicher Eigentümerin des Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X zur Last gelegt, zumindest in der Zeit von 01.03. – 31.05.2009 unbefugte Rodungen im Ausmaß von ca. 1.900 durchgeführt, und diese Fläche anschließend eingeebnet und mit Grassamen bebaut (als Wiese angelegt) zu haben, obwohl es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Rodungsmaßnahme handelt, wofür von der Behörde keine Rodungsbewilligung erteilt wurde.

Das dabei angefallene Holz im Umfang von etwa 80 rm (gemischte Laubholzscheite) wurde in Form eines Brennholzstoßes entlang der Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X gelagert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 6 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich               Gemäß

                                                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                                                   von

500,00 Euro                               48 Stunden                                        § 174 Abs. 1 FG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 EURO".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. August 2010 und vom 22. März 2011, jeweils Zl. ForstR96-12-2009, ForstR96-12/1-2009, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Befund und auf das Gutachten des RgOFstR DI X vom 31. Juli 2009, Forst10-198-2009/Zo-FM (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) und auf den gegenständlichen Auszug aus dem Grundbuch.

Der o.a. Befund und das o.a. Gutachten des RgOFstR DI X sind schlüssig.

Zum Vorbringen der Bw im Schreiben vom 22. März 2011 im Hinblick auf die Widmung des gegenständlichen Grundstückes wird bemerkt, dass die durch die Bw erwähnte Widmung als Wohnland zu der der Bw vorgeworfenen Tatzeit nicht vorgelegen ist.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Dieser Milderungsgrund wird als sehr gewichtig beurteilt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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