Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420704/2/Gf/Mu

Linz, 13.10.2011

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass einer Beschwerde des x gegen einen Bediensteten der Landesstelle Oberösterreich der Pensionsversicherungsanstalt des Bundes beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird an die zuständige Behörde weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten, mit "6.10.2011" datierten und ho. am 12. Oktober 2011 eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass er am 5. Oktober 2011 das Gebäude der Pensionsversicherungsanstalt aufgesucht und in diesem den am Informationsschalter tätigen Bediensteten darum ersucht habe, die dortige Toilette benutzen zu dürfen. Dies sei ihm jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt worden.

 

Daher wird beantragt, "die Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Grundrechten bescheidmäßig festzustellen und die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen".

 

2. Die Feststellung von Grundrechtseingriffen fällt nur insoweit in den Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Verwaltungssenate, als diese Rechtsverletzung entweder im Wege der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG) oder eine entsprechende Zuständigkeit gesetzlich explizit vorgesehen ist (vgl. z.B. § 88 Abs. 2 des Sicherheitsgesetzes).

 

3. Der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Akt stellt offensichtlich weder eine Maßnahme i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG dar noch ist dem Oö. Verwaltungssenat eine gesetzliche Kompetenz eingeräumt, über das Verhalten von Angestellten eines Sozialversicherungsträgers abzusprechen.

 

4. Da mit der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich ein spezifisches Fehlverhalten eines Bediensteten der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Pensionsversicherungsanstalt des Bundes behauptet wird, war diese sohin gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an diese weiterzuleiten.    

Dr.  G r o f

 

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