Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510114/2/Sch/Eg

Linz, 19.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn Dr. T. H., wh, vertreten durch x, vom 4. Juli 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 2011, Verk-340.684/4-2011-Vie/Eis, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von OÖ. hat mit Bescheid vom 14. Juni 2011, Verk-340.684/4-2011-Vie/Eis, den Antrag des Herrn Dr. T. H., wh, vom 10. Mai 2011 um Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) sowie einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen an seinem Privatfahrzeug mit dem Kennzeichen x gemäß §§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen.

 

Dagegen hat der Berufungswerber, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung erhoben. Das Rechtsmittel wurde vom Landeshauptmann von OÖ. samt Verfahrensakt zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Aufgrund der Antragstellung und der vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen in der Berufungsschrift ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 hat der Berufungswerber für sein Privatfahrzeug mit dem Kennzeichen x im Wege der Ärztekammer für Oberösterreich beim Landeshauptmann von OÖ. um eine "Genehmigung für Blaulicht und Folgetonhorn" angesucht. Er begründet sein Ansuchen damit, dass er als Bergrettungsarzt im Einsatz immer wieder mit Situationen konfrontiert sei, bei denen diese Einrichtungen einen wesentlichen  Sicherheitsgewinn dargestellt hätten. Er habe eine notärztliche und medizinisch-leitende Funktion, weshalb er für die Bezirke Gmunden und Vöcklabruck das zitierte Ansuchen stelle. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Ärztekammer für Oberösterreich vom 10. Mai 2011, in welchem das Ansuchen befürwortet wird. Demnach ist Herr Dr. H. Landesarzt der Bergrettung Oberösterreich und im Einsatzfall als Bergrettungsarzt im Bereich Salzkammergut (Bezirke Vöcklabruck und Gmunden) zuständig.

Darüber hinaus sei die Verwendung eines Blaulichtes unter Bedachtnahme auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin sinnvoll und notwendig für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe.

 

Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesverband Oberösterreich, bestätigt dem Berufungswerber mit Schreiben vom 4. April 2011, dass das Blaulicht eine sinnvolle technische Unterstützung im Einsatzfall als Bergrettungsarzt darstellen würde.

 

Aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie des Zulassungsscheines des für die Verwendung mit Blaulicht und Folgetonhorn vorgesehenen Kraftfahrzeuges geht hervor, dass dieses gemäß Eintrag A4 "Verwendungsbestimmung" zu keiner besonderen Verwendung bestimmt ist.

 

4. Die Erstbehörde zitiert in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 20 KFG 1967 und hebt insbesondere den Absatz 5 lit. c hervor, wo es u.a. heißt:

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z. 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standort der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst.

 

Wie schon oben ausgeführt verfügt das Fahrzeug des Berufungswerbers in dem entsprechenden Zulassungsschein nicht über diesen Eintrag, sondern heißt es dort, dass es zu keiner besonderen Verwendung bestimmt ist.

 

Da sohin der Eintrag in Form der Verwendung für den Bergrettungsdienst fehle, könne laut Ansicht der Erstbehörde die beantragte Bewilligung schon aus diesem Grunde nicht erteilt werden.

 

5. Dazu wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers inne hat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz bei Antragstellung ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt .....

 

Der Antragsteller auf Zulassung eines Fahrzeuges hat also unter anderem eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abzugeben. Diese hängt vom Willen des Antragstellers ab. Im gegenständlichen Fall wurde die Erklärung abgegeben, dass das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zu keiner besonderen Verwendung bestimmt sei und ist dieser Umstand in den Zulassungsschein eingetragen worden. Nunmehr hat der Berufungswerber erklärt, er wolle dieses Fahrzeug in der oben geschilderten Form auch im Rahmen des Bergrettungsdienstes verwenden. Diese teilweise faktisch vorgesehene Verwendung ist allerdings nicht im Zulassungsschein eingetragen. Es stellt sich also die Frage, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 so zu interpretieren ist, dass tatsächlich damit gemeint ist, ein formeller Eintrag im Zulassungsschein im Sinne von Bergrettungsdienst müsse vorliegen. Die Berufungsbehörde vermag sich aus folgenden Überlegungen heraus der Meinung der Erstbehörde, dass dies der Fall sein müsse, nicht anzuschließen:

 

Die Willenserklärung eines Zulassungsbesitzers kann sich durchaus ändern, wenn er einen anderen oder zusätzlichen Verwendungszweck für das Fahrzeug ins Auge fasst. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber glaubwürdig und nachgewiesen dargelegt, dass sein Fahrzeug großteils weiterhin zu keiner besonderen Verwendung bestimmt sein wird, aber im Bedarfsfall im Bergrettungsdienst zum Einsatz kommen soll. Es hat also auch den Verwendungszweck "Bergrettung" erhalten. Damit ist es zu dieser Verwendung bestimmt und steht daher die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 der beantragten Bewilligung nicht entgegen, auch wenn diese Verwendung formal nicht im Zulassungsschein eingetragen ist.

 

Diese Ansicht wird noch durch folgende Erwägung gestützt:

 

In § 20 Abs. 5 lit. a KFG 1967 ist vorgesehen, dass Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht unter den weiters genannten Voraussetzungen für Fahrzeuge bewilligt werden dürfen, die zur Verwendung bestimmt sind:

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren.

 

In der lit. c des § 20 Abs. 5 leg.cit. findet sich die Wortfolge "ausschließlich oder vorwiegend" nicht. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass diese dominierende Verwendung vom Gesetzgeber als Bewilligungsvoraussetzung hier nicht gemeint war. Es reicht im Sinne dieser Auslegung also aus, dass das Fahrzeug auch zu diesem Zweck eingesetzt wird. Den überwiegenden übrigen Teil der Verwendung des Fahrzeuges kann auch jener mit keiner besonderen Verwendung darstellen. Der Eintrag im Zulassungsschein des Kfz des Berufungswerbers ist daher der in der faktischen überwiegenden Verwendung zutreffende und stellt kein Bewilligungshindernis dar.

 

6. Aus diesen Gründen war der Berufung im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Überprüfung und Beurteilung der übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Bewilligung sowie die abschließende Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers obliegt - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – der erstinstanzlichen Behörde. Für den Berufungswerber bleibt dadurch die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den nunmehr zu erlassenden erstbehördlichen Bescheid gewahrt, wenn er vermeint, hiefür einen Grund zu haben. Aus diesen Erwägungen heraus wurde gegenständlich von der kassatorischen Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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