Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100891/11/Weg/Ri

Linz, 01.06.1993

VwSen - 100891/11/Weg/Ri Linz, am 1. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J O vom 29. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 13. Oktober 1992, VerkR96/3302/1992/Mi/St, nach der am 7. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z2a StVO 1960 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 26. Juni 1992 um 11.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von T bei der K gelenkt hat, wobei er das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtete und in die Kremstalstraße einfuhr. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dieses Verbotszeichen mißachtet zu haben, führt dazu allerdings aus, daß ein an einer Haltestelle in der Linzerstraße abgestellter Omnibus die Sicht verstellt hätte bzw. so abgestellt war, daß dieses Zeichen schwer erkennbar gewesen sei.

3. Der unabhängige Veraltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Rev.Insp. W und durch Einsicht in den Akt, der bei der mündlichen Verhandlung auch verlesen wurde.

Demnach steht nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest: Der Berufungswerber lenkte seinen PKW von der L kommend in eine unbenannte Verbindungsstraße zwischen L und K. Am Beginn dieser unbenannten Verbindungsstraße ist das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" angebracht, wobei durch eine Zusatztafel die Zufahrt zu den Häusern K und L erlaubt ist. Warum in der Anzeige angeführt ist, "Bewohner der Häuser K und nd Postfahrzeuge" seien ausgenommen, konnte nicht geklärt werden, ist aber für die gegenständliche Entscheidung aus anderen Gründen nicht von Belang. Nachdem der Berufungswerber in diese unbenannte Verbindungsstraße einfuhr, um beim dort befindlichen Postamt zu telefonieren, wurde er nach einer Fahrstrecke von 30-40 m vom Meldungsleger angehalten und auf die vorschriftswidrige Fahrweise hingewiesen. Der Ort der Anhaltung war noch in der unbenannten Verbindungsstraße, wobei ein aus der K zurückreichendes Haus mit der Nummer , als Ort der Kontrolle feststeht. In der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 14. Juli 1992, ist als Tatort "T, K" angeführt. Im Straferkenntnis wurde schließlich dieser Tatort konkretisiert, allerdings in unrichtiger Form, weil dort zum Vorwurf gemacht wurde, der Berufungswerber hätte das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" dadurch mißachtet, daß er in die K einfuhr. In die K ist jedoch, weil es sich hiebei um eine Parallelstraße zur L handelt, der Berufungswerber nicht eingefahren.

Zusammenfassend wird ausgeführt, daß dem Berufungswerber weder in einer Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, er hätte das am Beginn der zwischen L und Kremstalstraße befindlichen Verbindungsstraße angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet und überfahren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört auch eine hinreichende Tatortkonkretisierung.

Tatort im gegenständlichen Fall war jene Stelle, an der der Berufungswerber das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" überfahren hat, das ist - wie schon ausgeführt am Beginn der unbenannten Verbindungsstraße an der Kreunzung mit der L. Der Tatort bei einem Zuwiderhandeln gegen § 52 lit.a Z2 ist genau jene Stelle, an der an diesem Vorschriftszeichen vorbeigefahren wird. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Verbotsnorm, wo es heißt "Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist".

Unabhängig von diesem durch den Gesetzestext vorgegebenen punktuellen Tatort hat die belangte Behörde eine Tatörtlichkeit angenommen, die mit der Realität nicht übereinstimmt. In der Verfolgungshandlung selbst wurde als Tatort nämlich K zum Vorwurf gemacht, nach dem Straferkenntnis schließlich soll der Berufungswerber in die Kremstalstraße eingefahren und das dort befindliche Verbotszeichen überfahren haben.

Da also der tatsächliche Tatort nicht mit einer dem Gebot des § 44a Z1 VStG entsprechenden Exaktheit vorgeworfen wurde, ist das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die (weitere) Verfolgung ausschließen.

Im Hinblick auf die gemäß § 31 VStG normierte sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist ist eine Richtigstellung des Bescheidspruches nicht mehr möglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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