Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730189/10/Wg/Wu VwSen-730190/9/Wg/Wu

Linz, 26.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der Frau X, geb. X und die Berufung der X, geb. X, vertreten durch die Kindesmutter X, beide wohnhaft X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (hinterlegt am 12. Februar 2010) angeordneten Ausweisungen, GZ: Sich40-27136 und 27138-2009, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit am 12. Februar 2010 hinterlegten Bescheid, GZ: Sich40-27136-2009 und Sich40-27138-2009 Frau X, geb. X (im Folgenden: Erstberufungswerberin / Erst-Bw) sowie deren Tochter X, geb. X (im Folgenden: Zweitberufungswerberin / Zweit-Bw) gemäß § 54 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 11 Abs.2 Z4 und Z6 und Abs.5 sowie § 25 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Behörde argumentierte, die Bw habe einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt gestellt. Das verbleibende monatliche Einkommen entspreche nicht den nach § 11 Abs.5 NAG iVm § 293 ASVG geforderten Richtsätzen, wonach einem Ehepaar mit minderjährigem Kind mindestens 1.257,61 Euro bleiben müsse. Weiters sei der Erst-Bw mitgeteilt worden, dass die gemäß § 11 Abs.2 Z6 NAG geforderte Bestätigung über das Erfüllen der Integrationsvereinbarung der Behörde nicht vorgelegt worden sei.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. Februar 2010. Die Bw beantragen darin, die erkennende Behörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären. Die Bw argumentierten, ihre Ausweisung sei aus Gründen des Artikel 8 EMRK bzw. § 66 FPG unzulässig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der SID den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Erst-Bw wurde am X geboren und ist mit X, geb. X, verheiratet. Die Zweit-Bw wurde am X geboren und ist die gemeinsame Tochter von X und X. Die Genannten sind serbische Staatsangehörige und haben an der Adresse X ihren gemeldeten Hauptwohnsitz. Sie leben dort in aufrechter Familiengemeinschaft zusammen. X verfügt bereits über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG".

 

Die Erst-Bw stellte am 20. Juli 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs.1 FRG". Dieser wurde ihr in weiterer Folge auch erteilt (gültig von 24. Jänner 2005 bis 23. Jänner 2006). Seit 24. Jänner 2006 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt, zuletzt befristet bis 23. Jänner 2010. Am 18. Jänner 2010 brachte sie fristgerecht einen Verlängerungsantrag ein. Die Erst-Bw ist seit 2. März 2005 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

 

Die Zweit-Bw stellte am 4. August 2006 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt. Diese Niederlassungsbewilligung wurde erstmals befristet von 4. August 2006 bis 23. Jänner 2007 erteilt und daraufhin bis 23. Jänner 2008 verlängert. Seit 24. Jänner 2008 verfügt die Zweit-Bw über eine Niederlassungs-Bewilligung unbeschränkt, zuletzt verlängert bis 23. Jänner 2010. Am 18. Jänner 2010 brachte sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" ein.

Am 16. November 2010 wurde die Tochter X geboren. Sie stellte am 30. Dezember 2010 einen Erstantrag auf Erteilung einer quotenfreien Erst-MB "beschränkt".

 

Laut Bestätigung der X vom 26. Juli 2011 hat die Erst-Bw am 26. Juli 2011 die Prüfung Niveaustufe A-2 des Europarates am Testzentrum X bestanden.

 

Laut Bestätigung der X vom 19. April 2010 war X damals seit 15. März 2010 als LKW-Fahrer beschäftigt. Laut vorliegenden Lohnzettel wurde ihm für das Monat 3/2010 ein Betrag von 757,90 Euro ausbezahlt.

 

Laut Bezugsabrechnung der X wurde Herrn X im August 2010 ein Betrag von 1.193,96 Euro, im September 2010 ein Betrag von 1.932,88 Euro, im November 2010 ein Betrag von 1.097,50 Euro und im Jänner 2011 ein Betrag von 1.377,33 Euro ausbezahlt.

 

Laut vorgelegten Arbeiterdienstvertrag vom 4. Februar 2011 ist X seit 7. Februar 2011 bei der X als Sägehilfsarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt Brutto 8,79 Euro. Bei der X wurde Herrn X im Februar 2011 an Lohn Netto 857,52 Euro, im März 2011 1.286,93 Euro, im April 2011 1.281,69 Euro, im Mai 2011 1.327,21 Euro, im Juni 2011 2.649,23 Euro und im Juli 2011 1.285,99 Euro ausbezahlt.

 

Laut Bestätigung der X hat die Erst-Bw in der Zeit vom 2. Februar 2011 bis 12. Mai 2011 die Bildungsveranstaltung Deutsch-Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten besucht.

 

Lt Bestätigung der Raiffeisenbank X vom 20. September 2011 hat Herr X 100 Euro monatlich für einen Abstattungskredit zurückzuzahlen. Lt aufrechtem Mietvertrag  für die Wohnung in X ist eine monatliche Miete idH von 430 Euro und ein monatlicher Pauschalbetrag an Betriebskosten idH von 230 Euro zu bezahlen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den ergänzenden Erhebungen. Da der Sachverhalt bereits abschließend feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 11 Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs 1 ASVG unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

........................................................................1 189,56 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

...........................................................................793,40 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ...........................................................................793,40 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

...........................................................................291,82 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

...........................................................................438,17 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

...........................................................................518,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

...........................................................................793,40 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 122,41 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – gemäß § 25 Abs 1 NAG den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 25 Abs 2 NAG das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 1 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 2 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

 

Die Behörde hat gemäß § 62 Abs 3 FPG in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

Gemäß § 293 ASVG iVm § 11 Abs.5 NAG ist im Verlängerungsverfahren ein monatliches Nettoeinkommen von 1.434,38 Euro nachzuweisen. Dies entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und 2 minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Herr X ist offenkundig sehr bemüht, auch für entsprechende Unterhaltsmittel zu sorgen. Für die Monate Jänner bis Juli 2011 errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto 1.437,99 Euro. Bringt man davon im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß die Mietkosten und die Kreditraten in Abzug, wird zwar das erforderliche monatliche Nettoeinkommen von 1.434,38 Euro unterschritten. Da die Erst-Bw und die Zweit-Bw aber mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind, ist gemäß § 11 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel geboten (vgl auch § 64 Abs 2 FPG).

 

Weiters hat die Erst-Bw Deutschkenntnisse auf A2-Niveau mittlerweile erworben und damit Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinn des § 14a Abs.1 NAG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist verpflichtet, die beantragten Aufenthaltstitel auszustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Berufung der ErstBw von 49,40 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr, 35,10 Euro Beilagen) angefallen, für die Berufung der ZweitBw sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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