Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166062/2/Fi/Sg

Linz, 04.08.2011

 

           

                       

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X,  vertreten durch Mag. X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 4. Mai 2011, VerkR96-11321-2011, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. Mai 2011, VerkR96-11321-2011, wurde der vom Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 24. März 2011, VerkR96-11321-2011, erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 10. Mai 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 23. Mai 2011 zur Post gegebene - und damit rechtzeitige - Berufung, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31. Mai 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. April 2011, GZ VerkR22-17-15-2011/KP am 21. April 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller am 2. Mai 2011, somit innerhalb offener Frist, direkt vor Ort bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vor der zuständigen Sachbearbeiterin Berufung erhoben. Weiters gibt der Bw an, auch ausdrücklich die GZ VerkR22-17-15-2011/KP angeführt zu haben. Allerdings sei die Berufung von der Behörde zu Unrecht als Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 24. März 2011 zu GZ VerkR96-11321-2011 gewertet worden, obwohl die dort verhängte Verwaltungsstrafe von EUR 80,00 bereits am 28. März 2011 einbezahlt worden sei und dieses Verfahren damit bereits erledigt gewesen sei. Darüber hinaus bringt der Bw vor, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung der StVO nicht selbst begangen zu haben und den Wagen an jenem Tag seiner Mutter überlassen zu haben. 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) Beweis erhoben. Der Rechtsvertreter des Bw hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt, diesen Antrag jedoch mit Erklärung vom 15. Juni 2011 zurückgezogen. Zudem stand gem. § 51 Abs. 2 Z 1 VStG bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Dem Bw wurde am 28. März 2011 die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 24. Mai 2011, GZ VerkR96-11321-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung des § 52 lit.a Z11a StVO durch Hinterlegung zugestellt. Über den Bw wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, die der Bw am 28. März 2011 einbezahlte.

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen.  

2.3.1 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass sein Schreiben vom 2. Mai 2011 von der Behörde zu Unrecht als Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 24. März 2011 zu GZ VerkR96-11321-2011 gewertet worden sei. Begründet wird dies dadurch, dass der Bw die Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 80,00 bereits am Tag der Zustellung der Strafverfügung einbezahlte, da er gegen diese gar kein Rechtsmittel ergreifen wollte. Vielmehr beabsichtigte der Bw, eine Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz Land vom 19. April 2011, GZ: VerkR 22-17-15-2011/KP, einzubringen, die am 2. Mai 2011 erfolgte, und somit rechtzeitig war.  Insofern ist das vom – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen – Bw erhobene Rechtsmittel als Berufung gegen den Bescheid vom 19. April 2011, GZ VerkR22-17-15-2011, zu werten. Dafür spricht ferner, dass dieses ausdrücklich als Berufung und nicht als Einspruch bezeichnet wurde.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall - weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

3.3. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wurde der Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. April 2011, GZ VerkR22-17-15-2011/KP am 21. April 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. Mai 2011- somit rechtzeitig-, direkt vor Ort bei der Bezirkshauptmannschaft Berufung erhoben. Allerdings wurde die Berufung von der Behörde zu Unrecht als Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 24. März 2011, GZ VerkR96-11321-2011 gewertet und als verspätet zurückgewiesen. Mangels Erhebung eines  Einspruchs und damit mangels Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid aufzuheben.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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