Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301057/2/Sch/Eg

Linz, 26.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau I. D., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Juni 2011, Zl. VerkR96-208-2011-As/Am, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes sowie Erteilung eines tierschutzrechtlichen Auftrages, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben.

 

II.               Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 34 Euro (20 % der hinsichtlich Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Juni 2011, Zl. VerkR96-208-2011-As/Am, wurde über Frau I. D., geb. x, wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
I. Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 25.5.2011 von 14.30 bis 17.00 Uhr wurde in ihrem Anwesen in x, die Tierhaltung überprüft und festgestellt, dass        
1. 17 Käfig- und Aquariengrößen nicht der Tierhaltungsverordnung (=Bewegungseinschränkung) entsprechen (Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 10 und 13 Tierschutzgesetz),

2. das Licht und die Lüftung (= Unterbringung), die Sauberkeit (= Betreuung) sowie die Fütterung (= Ernährung) entgegen § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz unzureichend erfolgt und werden dadurch den Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt,

3. die Meldung gem. § 25 Tierschutzgesetz hinsichtlich der 3 Axolotl und der Ringtaube unterblieb, obwohl solche Tiere im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche stellen, und nur gehalten werden dürfen, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach erfolgter behördlicher Anzeige erfüllt werden.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde zu Punkt 1. gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 10 und 13 Tierschutzgesetz idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 4,5 Stunden, verhängt,

zu Punkt 2. gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 2 Stunden, verhängt und

zu Punkt 3. gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz idgF eine Geldstrafe von 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 1 Stunde,

verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 17 Euro verpflichtet.

 

Unter Punkt II. des Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin gemäß § 39 Abs. 1 und 2 iVm § 12 Abs. 2 Tierschutzgesetz seitens der Behörde aufgetragen, den Tierbestand auf ein Mindestmaß (etwa 4 Hunde, 8 Katzen und das Schwein) zu reduzieren. Komme die Berufungswerberin dieser Anordnung bis zum 30.9.2011 nicht nach, so sei beabsichtigt, ein generelles Tierhalteverbot auszusprechen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses):

1. Hier kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden.

Die Behörde konnte aufgrund der ausführlichen Stellungnahme und Begutachtung der Angelegenheit durch den Amtstierarzt vom hinreichend erwiesenen Sachverhalt ausgehen. Auch die im Akt einliegenden Lichtbilder belegen die Situation der von der Berufungswerberin in großer Zahl gehaltenen Tiere.
Wenn die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel angibt, inzwischen auf die Beanstandungen durch die Behörde bzw. den Amtstierarzt entsprechend reagiert zu haben, so ändert dies nichts daran, dass die von ihr gesetzten Übertretungen damit naturgemäß nicht aus der Welt geschafft wurden.     

Aufgrund der eindeutigen Sachverhaltslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass Käfig- und Aquariengrößen für die darinnen gehaltenen Tiere nicht die laut Tierhaltungsverordnung erforderlichen Maße aufgewiesen haben. Dadurch ist die amtsärztlicherseits getätigte Aussage leicht nachvollziehbar, dass dadurch den Tieren in Form der damit verbundenen Bewegungseinschränkung Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurde. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Situation betreffend Lüftung, Sauberkeit und Fütterung der Tiere.

Des weiteren ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Berufungswerberin Wildtiere in Form von drei Axolotl und einer Ringtaube gehalten hat, die gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz einer Meldung an die Behörde bedurft hätten. Eine solche ist nicht erfolgt, allerdings im Rahmen des Strafverfahrens nachgeholt worden.

Die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bewegen sich im untersten Strafrahmen des § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz, welcher bis zu 7.500 Euro reicht, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro.       

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen können aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht bezeichnet werden.  

Der Berufungswerberin konnte kein Milderungsgrund zugute gehalten werden, sie scheint vielmehr wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes bereits vorgemerkt auf. 

Sohin konnte der Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses kein Erfolg beschieden sein.  

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

Gemäß § 39 Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

Die von der Erstbehörde getroffene Verfügung, die Berufungswerberin müsse den Tierbestand auf ein Mindestmaß, etwa 4 Hunde, 8 Katzen und das Schwein reduzieren, kommt einem teilweisen Tierhalteverbot gleich. Nach der Aktenlage liegen dafür derzeit bei der Berufungswerberin aber (noch) nicht die Voraussetzungen laut erwähnter Bestimmung des Tierschutzgesetzes vor.

Aus diesen formellen Erwägungen heraus war der Berufung in diesem Teil stattzugeben. Diese Entscheidung der Berufungsbehörde spricht aber nicht gegen die weitere Vorgangsweise der Erstbehörde in der Form, dass das von ihr ins Auge gefasst Tierhalteverbot zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden kann, wenn wiederholt rechtskräftige Verwaltungsstrafen insbesondere wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz verhängt werden mussten. Anzumerken ist aus verfahrensrechtlicher Sicht der Vollständigkeit halber noch, dass die Verhängung eines Tierhalteverbotes keine Verwaltungsstrafe darstellt und daher nicht dem Inhaltserfordernis an den Spruch eines Straferkenntnisses iSd § 44a VStG entspricht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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