Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730482/3/SR/Wu

Linz, 27.09.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, mazedonische Staatsangehörige, vertreten durch die X, gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. April 2009, GZ: Sich40-24129-2006, angeordnete Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. April 2009, GZ: Sich40-24129-2006, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 und 66 des FPG iVm §§ 11 Abs. 2. Z. 4 und Abs. 5 NAG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 4. Mai 2009, erhob die rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 rechtzeitig Berufung.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

Mit Bescheid vom 1. März 2011, E1/7888/2009, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Auf Grund der geänderten Sachlage hat der Bezirkshauptmann mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ Sich40-24129-2006, festgestellt, dass die Ausweisung der Bw aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auf Dauer unzulässig ist und der Bw am 6. Juni 2011, GZ Sich40-24129-2006, einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung beschränkt, gültig bis 5. Mai 2012) erteilt.

 

3.2. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, und die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/EG – Umsetzungsfrist bis 24. Dezember 2010) hat die Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 1. März 2011, E1/7888/2009, mit Bescheid vom 26. August 2011, BMI-1040424/0001-II/3/2011, von Amts wegen für nichtig erklärt.

 

3.3. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5).

 

3.4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Der relevante Sachverhalt (siehe Punkte 3.1. und 3.2.) ist unstrittig.

 

3.4.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG), geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 3.1. und 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Nach § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten und kein Fall des § 64 vorliegt, mit Bescheid auszuweisen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I. Nr. 38/2011, konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand.

 

4.2. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte die belangte Behörde zu Recht die Ausweisung auf § 54 FPG stützen.

 

Nach dem ursprünglichen und rechtskräftigen Abschluss des nunmehr wiederum anhängigen Berufungsverfahrens ist eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten, die zur rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung aus der Bundesrepublik Österreich und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt hat.

 

4.3. Aus Anlass der Berufung war der angefochtene Ausweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

 

4.4. Im Hinblick auf die Sprachkenntnisse der Bw war von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand zu nehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Mag. Stierschneider

 

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