Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222481/2/Kl/Pe

Linz, 27.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.3.2011, GZ. 54461/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.3.2011, GZ. 54461/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 RSV verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH, mit dem Sitz in x, x, und somit als nach § 370 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Die Firma x GmbH war im Tatzeitraum im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüros“ im Standort x, x. Am 7.2.2011 wurde festgestellt, dass von der Firma x GmbH, x, x, auf der Internethomepage – x – Pauschalreisen angeboten werden. die in Rede stehende Firma bietet diverse Pauschalreisen (beispielsweise: 3 Tagesfahrt nach Prag um 240,00 Euro) an.

Gemäß § 1 Abs.4 GewO wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis an Personen oder bei der Ausschreibung der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten, wobei das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit auf einer Internethomepage zweifelsfrei ein Anbieten an einen größeren Kreis von Personen und daher der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist. Die gegenständliche Interneteinschaltung unter Verwendung des Firmenwortlautes und Anführung der Tätigkeiten – Anbieten von Pauschalreisen – ist somit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Gemäß § 9 Abs.3 RSV hat sich der Gewerbetreibende, der beabsichtigt Pauschalreisen zu veranstalten, vor Aufnahme der Veranstaltungstätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen. Über einen solchen Eintrag verfügt die Firma x GmbH nicht. Somit wurde von der Firma x GmbH zumindest am 7.2.2011 angeboten Pauschalreisen im Sinne des § 2 RSV zu veranstalten, ohne sich vor Aufnahme der Veranstaltungstätigkeit in das Veranstaltungsverzeichnis im Sinne des § 9 RSV eingetragen haben zu lassen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass seit Dezember 2010 der Bw nicht mehr als Veranstalter tätig sei, sondern als Vermittler. Die Strafhöhe basiere auf einem Einkommen von 2.500 Euro, welches nicht stimme, sondern lediglich die Hälfte betrage.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Insbesondere aus dem im Akt befindlichen Ausdruck aus der Homepage „x“ vom 7.2.2011, welcher auch der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde, geht bildlich die Inanspruchnahme von „x“ und „Busreisen x“ hervor. Andere Feststellungen sind aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht ersichtlich und wurden auch von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.2 der Reisebüroversicherungsverordnung – RSV, BGBl II. Nr. 316/1999 idF BGBl. II Nr. 402/2006, ist diese Verordnung auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.

 

In § 2 Z2 ist der Veranstalter als Gewerbetreibender, der Pauschalreisen erstellt und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet, definiert. § 2 Z3 RSV definiert als Vermittler Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

 

Gemäß § 9 Abs.3 RSV haben sich Gewerbetreibende, die beabsichtigten, Pauschalreisen  zu veranstalten, vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Z2 RSV begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu betrafen ist, wer Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein.

 

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass er seit dem Dezember 2010, also seit einem Zeitpunkt noch vor dem Tatzeitpunkt (7.2.2011) nicht mehr als Veranstalter tätig sei, sondern nur mehr als Vermittler. Diesem Vorbringen kann aufgrund der Beweislage, nämlich des Ausdrucks der Homepage vom 7.2.2011, nicht entgegen getreten werden. Aus diesem Ausdruck ist – wie festgestellt wurde – ersichtlich, dass Veranstalter „x Reisebüro“ ist und die Busse von Busreisen x eingesetzt werden. Es ist daher für die für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderliche sichere Feststellung, dass der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x als Veranstalter der Reise auftritt, nicht das erforderliche Beweismaterial vorhanden. Es kann aus dem Internetausdruck nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die x Reiseveranstalter ist. Vielmehr ist die bildliche und wörtliche Darstellung auch dazu geeignet, daraus zu erkennen, dass Veranstalter x-Reisen Reisebüro ist und x nur die Buchungen der Pauschalreisen entgegen nimmt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die x und damit der Bw lediglich Vermittlertätigkeit ausführt.

Gemäß § 9 Abs.3 RSV trifft aber nur den Veranstalter die Pflicht der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis. Den Vermittler trifft diese Pflicht nicht. Es hat daher der Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 11 Abs.1 Z2 RSV nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung: Vermittler, keine Eintragungspflicht

 

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