Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730212/4/Wg/Jo

Linz, 27.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. August 2010, GZ: Sich40-27471-2009, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 4. August 2010, Sich40-27471-2009, die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 54 Abs.1 und 66 FPG 2005 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Behörde argumentierte, der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" sei von der zuständigen Niederlassungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Gmunden, bewilligt worden und hätte die Bw den besagten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 2. Juni 2009 bis 1. Juni 2010 erhalten. Aus diesem Grund sei die Bw seit dem 31. Juli 2009 rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich niedergelassen. Sie habe fristgerecht am 11. Mai 2010 einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Gatte der Bw würde bereits eine Sozialleistung in Anspruch nehmen, nämlich eine Wohnkostenbeihilfe in der monatlichen Höhe von 282,67 Euro. Weiters würde er monatlich einen Betrag für das gekaufte Haus in X mit Dauerauftrag 590 Euro überweisen. Sein durchschnittliches Einkommen betrage monatlich 1.072,83 Euro. Mit allen Abzügen verbleibe ein monatliches verfügbares Einkommen des Gatten in der Höhe von 1.022,83 Euro. Laut den Richtsätzen des § 293 ASVG betrage diese für Ehepaare monatlich 1.175,45 Euro. Daraus ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von 152,62 Euro. Da die Bw den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, sei aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes und der mangelnden beruflichen und sozialen Integration eine Ausweisung zulässig und darüber hinaus dringend geboten.

 

Dagegen richtet sich die am 18. August 2010 bei der Erstbehörde eingegangene Berufung. Die Bw beantragt darin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Die Bw argumentiert, ihr Ehegatte verfüge normalerweise über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.350 Euro. Lediglich im Moment sei das monatliche Einkommen etwas geringer, nämlich 1.072,83 Euro, da der Ehegatte gerade einen Zivildienst im X absolvieren müsse. Der Zivildienst ende jedoch im Oktober 2010 und werde der Ehegatte ab November 2010 wieder bei der Firma X tätig sein und dort sein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.350 Euro verdienen. Weiters habe sich Herr X verpflichtet, seinen Bruder und die Bw monatlich mit einem Betrag in Höhe von 152,62 Euro zu unterstützen. Das monatlich verfügbare Einkommen des Ehegatten entspreche nur mehr bis Oktober 2010 – sohin lediglich 2,5 Monate – nicht den Richtsätzen des § 293 ASVG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der SID den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Bw wurde am X geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie ist mit dem österreichischen Staatsbürger X verheiratet. Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bewilligt. Sie erhielt einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 2. Juni 2009 bis 1. Juni 2010. Sie ist seit 31. Juli 2009 rechtmäßig hier im Bundesgebiet der Republik Österreich niedergelassen und hat am 11. Mai 2010 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" gestellt.

 

Der Gatte der Bw hat seinen Zivildienst bereits beendet.

 

Er steht seit dem 1. April 2011 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Zentralmolkerei X. Laut vom Dienstgeber ausgestellter Bestätigung vom 4. April 2011 erhält er dort einen durchschnittlichen Nettolohn von 1.400 Euro. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Bw ist über diesen Dienstgeber nach wie vor zur Sozialversicherung angemeldet.

 

Die beiden haben bei X, dem Vater von X, Unterkunft genommen. Laut schriftlicher Bestätigung des X vom 22. September 2010 sind X und seine Frau X nicht verpflichtet, für die Unterkunft eine Miete an ihn zu bezahlen.

 

Laut vorgelegtem Kurszeugnis vom 14. Jänner 2011 hat die Bw den Deutsch-Integrationskurs (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Ausmaß von 225 Unterrichtseinheiten gemäß §§ 14ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 und der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005, am 14. Jänner 2011 bei der VHS X erfolgreich mit der Abschlussprüfung abgeschlossen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Der Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch das vom Bw vorgelegte Kurszeugnis über den Deutsch-Integrationskurs vom 14. Jänner 2011, den Dienstvertrag vom 1. April 2011, die Bestätigung seines Dienstgebers vom 4. April 2011, die Lohnzettel für Mai, Juni, Juli und August 2011, die schriftliche Bestätigung des X vom 22. September 2011 und einen Versicherungsdatenauszug bezüglich X.  

Da der Sachverhalt bereits abschließend feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 11 Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs 1 ASVG unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

................................................................... .................. 1 189,56 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

................................ .....................793,40 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ................793,40 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

................................................. .....................291,82 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

....................................................... .....................438,17 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

.................................................... .....................518,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

....................................................... .....................793,40 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 122,41 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 1 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – gemäß § 25 Abs 1 NAG den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

 

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 25 Abs 2 NAG das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 2 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

 

Die Behörde hat gemäß § 62 Abs 3 FPG in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

Gemäß § 293 Abs.1 AVG ist im Verlängerungsverfahren ein monatliches Nettoeinkommen von 1.189,56 Euro nachzuweisen. Dies entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Der Wert der vollen freien Station ist gemäß § 292 Abs.3 ASVG mit 253,51 Euro anzusetzen. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass X vertraglich zu bestimmten Geldleistungen an Dritte verpflichtet wäre. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass mit der Raiffeisenbank X ein aufrechter Kreditvertrag besteht oder er gegenüber seinem Vater zur Bezahlung einer Miete verpflichtet ist. So hat die Raiffeisenbank X lediglich das Bestehen eines Dauerauftrages, nicht aber eines Kreditvertrages bestätigt.

 

Aufgrund des Nettoeinkommens von durchschnittlich 1.400 Euro monatlich ist nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt der Bw zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es liegt daher kein Versagungsgrund iSd § 11 Abs.2 Z4 NAG mehr vor.

 

Weiters hat die Bw jedenfalls Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinn des § 14a Abs.1 NAG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt.

 

Der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel steht somit kein Versagungsgrund mehr entgegen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei solcher Sach- und Rechtslage ist ein Abspruch darüber, ob die Ausweisung auf dauerhaft gemäß § 61 FPG bzw. Art.8 EMRK unzulässig ist, nicht erforderlich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist daher verpflichtet, den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Berufung von 29,90 Euro (14,30 Euro Eingebegebühr, 15,60 Euro Beilagen) angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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