Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100896/8/Weg/Ri

Linz, 16.06.1993

VwSen - 100896/8/Weg/Ri Linz, am 16. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing. E W vom 27. Oktober 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Oktober 1992, VerkR96/4488/1992/Stei/Ha, nach der am 8. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 49 Abs.1 VStG, § 7 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Herrn Ing. E W vom 21. September 1992, zur Post gegeben am 25. September 1992, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Die Behörde begründet dies damit, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 3. September 1992 rechtswirksam zugestellt worden sei und somit der Einspruch bis spätestens 17. September 1992 einzubringen gewesen wäre. Tatsächlich sei das Rechtsmittel erst am 25. September 1992 beim Postamt 4018 Linz aufgegeben worden, weshalb der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen war.

2. Der Berufungswerber wendet gegen diesen Bescheid sinngemäß ein, er hätte den Einspruch mündlich und rechtzeitig eingebracht. Außerdem sei er zum Tatzeitpunkt (offenbar ist hier der 12.3.1992 gemeint) wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht Fuhrparkverwantwortlicher gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in welchem sich auch der Zustellnachweis der Strafverfügung vom 31. August 1992 befindet, sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers und durch zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers, Frau Monika Wyklicky, anläßlich der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1993, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Demnach ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. August 1992, VerkR96/4488/1992, wurde am 3. September 1992 zugestellt. Obwohl diese Strafverfügung an Herrn Ing. E W adressiert war und die Zustellung zu eigenen Handen hätte erfolgen sollen, hat dieses Schriftstück Frau M W übernommen und diese Übernahme auch durch ihre Unterschrift bestätigt. Zu dieser fehlerhaften Zustellung wurde der damals im Auftrag der Post tätig gewesene Ferialbriefträger Herr P von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 19. November 1992 befragt. Der genannte Ferialbriefträger konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wer den gegenständlichen Rsa-Brief übernommen hat.

Daß die Strafverfügung vom 31. August 1992 von Frau M W übernommen wurde, ergibt sich eindeutig aus deren Unterschrift, die von der Zeichengebung ihres Gatten vollkommen verschieden ist.

Zum Zeitpunkt dieser fehlerhaften Zustellung am 3. September 1992 war der Berufungswerber berufsbedingt abwesend und zwar - wie bei der mündlichen Verhandlung von diesem glaubwürdig vorgebracht wurde - von Anfang September bis 15. September 1992. Die Gattin des Berufungswerbers übergab am 16. September 1992, also einen Tag nach dessen Rückkehr zur Abgabestelle, die in Rede stehende Strafverfügung. In der Folge nahm der Berufungswerber telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Kontakt auf und deponierte auf telefonischem Wege den Einspruch. Weil schon anläßlich dieses Telefonates keine Kooperationsbereitschaft der Behörde erkennbar gewesen sei, hat er mit Schreiben vom 21. September 1992, welches am 25. September 1992 der Post übergeben wurde, Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unterlaufen bei der Zustellung eines Schriftstückes Mängel, so gilt die Zustellung mit dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz).

Die Zustellung der Strafverfügung ist - wie schon ausgeführt - fehlerhaft gewesen, weil das zu eigenen Handen zuzustellen gewesene Schriftstück einer anderen Person ausgehändigt wurde. In der Folge ist dieses Schriftstück am 16. September 1992 dem Empfänger tatsächlich zugekommen.

Die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit am 30.September 1992, womit sich der Einspruch als rechtzeitig erwies und spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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