Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100897/13/Weg/Ri

Linz, 19.05.1993

VwSen - 100897/13/Weg/Ri Linz, am 19. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des O N K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M K und Dr. F S, vom 21. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 1992, VerkR96/3558/1992-Or/Ga, nach der am 12. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i und § 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Stunden verhängt, weil dieser am 4. Juli 1992 gegen 22.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der W im Gemeindegebiet S von L kommend bis W in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S sowie der Ersatz der Barauslagen für das Alkomatenröhrchen in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er sei nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen, vielmehr habe S M den PKW gelenkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugin A R, des Zeugen Bez.Insp. M K vom Gendarmeriepostenkommando S und des Zeugen S M anläßlich der am 12. Mai 1993 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht erschienen ist.

Die Hauptzeugin, nämlich A R, als jene Person, die in den Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war, führte dabei aus, sie wisse nicht, wer der Lenker des ebenfalls am Unfall beteiligten PKW's gewesen sei. Sie habe nach der Kollision drei Männer schwarzer Hautfarbe gesehen und sei mit diesen in eine Diskussion um den Unfall und das Verschulden eingetreten. Wer nun der Lenker gewesen ist bzw. welcher dieser drei ghanesischen Staatsbürger von der Lenkerseite das Fahrzeug verlassen hat, könne sie nicht sagen und habe dies auch unmittelbar nach dem Unfall nicht gewußt. Sie hat daraufhin die Gendarmerie angerufen, welche schließlich an der Unfallstelle eintraf und mit der Amtshandlung begann.

Diese Amtshandlung wurde zum Teil in Englisch zum Teil in Deutsch geführt; Mißverständnisse können bei dieser Art der Konversation nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach Darstellung des Meldungslegers sei die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers dadurch als erwiesen anzunehmen gewesen, weil einerseits Frau A R als auch die beiden Mitfahrer des Beschuldigten diesen als Lenker bezeichneten. Außerdem habe ihm der Beschuldigte die Fahrzeugpapiere, nämlich den Führerschein und den Zulassungsschein ausgehändigt. Für ihn habe kein Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestanden.

Dieser Annahme der Lenkereigenschaft steht neben der Zeugenaussage der A R auch die des S M entgegen, der - in englischer Sprache vernommen ausführte, er selbst sei der Lenker gewesen. Der Beschuldigte habe deswegen die Fahrzeugpapiere ausgehändigt, weil dieser Eigentümer des PKW's war und alle drei ghanesischen Staatsbürger der Meinung gewesen seien, zur Herausgabe der "Papers of the car" sei der Zulassungsbesitzer verpflichtet. Die Frage nach dem "Driver" sei in dieser Deutlichkeit nicht gefallen.

Jedenfalls erschienen letztlich alle drei ghanesischen Staatsbürger am Gendarmerieposten S und führten dort auch einen Alkotest durch. Ob nun die Beblasung des Alkomaten durch die von der Gendarmerie als Beifahrer angenommenen ghanesischen Staatsbürger deswegen erfolgte, weil diese Interesse an der Funktionsweise des Alkomaten hatten oder aus anderen Gründen, konnte letztlich nicht geklärt werden. Beim Zeugen S M und beim dritten Beifahrer war jedenfalls der Alkotest negativ, S M erinnerte sich noch hinsichtlich des bei ihm ermittelten Wertes in der Höhe von "26 Points", wohl gemeint 0,26 mg/l.

Da den Beschuldigten beim Lenken des Fahrzeuges niemand gesehen hat, sind dessen Berufungsausführungen zumindest nicht denkunmöglich, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht als erwiesen ansieht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ein in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befindlicher Lenker eines Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.

Da die Lenkereigenschaft nicht mit einer für ein Strafverfahren hinreichenden Sicherheit nachzuweisen war, war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG (in dubio pro reo) das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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