Linz, 03.10.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Anträge des Herrn X betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 9. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, zu Recht erkannt:
werden als unzulässig zurückgewiesen.
gestellt.
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. UG., Rechtsanwalt in L, gemäß § 373 ABGB
zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten,
Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.
(Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die
Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.
Sachwalter nicht genehmigt wurden - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen;
VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;
vom 4.4.2001, 2000/01/0121; vom 29.7.1998, 98/01/0063.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler