Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522960/5/Kof/Gr

Linz, 03.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Anträge des Herrn X betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 9. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge auf

-     Wiederaufnahme des Verfahrens und

-      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:  § 9 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Herr L.F.M. (im Folgenden: Antragsteller - ASt) hat mit Eingabe

vom 4. August 2011 ua. die in der Präambel zitierten Anträge auf

-           Wiederaufnahme des Verfahrens  und

-          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.08.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. UG., Rechtsanwalt in L, gemäß § 373 ABGB
zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten,
Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.

 

Da der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 01.03.2005, 2 P 3/05p-323
(Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die
Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.

 

Mittlerweile wurde Herr Rechtsanwalt Mag. AG als Sachwalter des ASt bestellt.

 

Der Sachwalter des ASt hat mit Eingabe vom 30.09.2011 mitgeteilt,

dass die von Herrn L.F.M. gestellten Anträge auf

·         Wiederaufnahme des Verfahrens  sowie

·         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht genehmigt werden.

 

Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind - wenn diese vom
Sachwalter nicht genehmigt wurden - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen;
VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;
          vom 4.4.2001, 2000/01/0121; vom 29.7.1998, 98/01/0063.

 

 

Da die vom ASt selbst verfassten Anträge auf

-         Wiederaufnahme des Verfahrens und

-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von dessen Sachwalter nicht genehmigt wurden,

war(en) diese Anträge gemäß § 9 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum