Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600101/8/Kei/Th

Linz, 27.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer
Dr. Schön) über den Devolutionsantrag des X, betreffend Abänderung eines bereits mit h. Erkenntnis vom 14.6.2011 durch Zurückweisung eines bereits gleichartigen auf § 52a VStG gestützten Antrages, hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 52b Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten h. Erkenntnis wurde der Antrag auf Aufhebung des mit dem h. Erkenntnis vom 31.3.2010, VwSen-164317/10/Kei/Gru ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, Zl. VerkR96-1765-2009 – ein sogenanntes Parkdelikt am 10.10.2008 idZ von 12:05 Uhr bis 12:21 Uhr  betreffend – im Ergebnis als unbegründet abgewiesen.

Der vom Berufungswerber gestellte Antrag auf amtswegige Behebung nach § 52a VStG wurde mit dem oben bezeichneten Erkenntnis als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.2. In weiterer Folge richtete der Antragsteller am 22.1.2011 um  15:34 Uhr ein in unsachlicher Schreibweise und dem Inhalt nach diffus gehaltenes E-Mail an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates, worin er sich gegen die oben genannte Entscheidung zu beschweren scheint. In weiteren E-Mail vom 18. Februar 2011, 6. April 2011, 21. Juni 2011 wird im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der oben angeführten und in Rechtskraft erwachsene Entscheidung darzulegen versucht.

Am 24. Juli 2011 um 16:23 Uhr übermittelte der Berufungswerber nachfolgendes E-Mail mit Nachhang eines früheren E-Mails an die h. Poststelle:

"X Sonntag, 24. Juli 2011 16:23 Post, Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Betreff:    WG: Straferkenntnis vom 14.9.2009, VerkR96-1765-2009, Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses (§ 52a VStG) und Einstellung des Verfahrens

Betreffend das unten ersichtliche bei der BH Ried i.I. eingebrachte Ansuchen stelle ich hiermit einen Devolutionsantrag. Der UVS wolle über das Ansuchen entscheiden. Die BH Ried i.I. hat innerhalb der 6-Monats-Frist nicht über das gegenständliche Ansuchen entschieden. Dass meine im gegenständlichen Ansuchen dargelegte Rechtsansicht zutrifft und sich die im gegenständlichen Ansuchen dargelegte Rechtsauffassung des UVS nicht bloß auf Angelegenheiten des Oö. Parkgebührengesetzes, sondern auch auf Angelegenheiten nach dem KFG bezieht, ergibt sich nunmehr etwa auch aus dem Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 28.3.2011, ZI. VwSen-130751 (insb. Pkt. 3.3.3.3.). X

 

— Weitergeleitete Message —

Von: X  

An: bh-ri.post@ooe.gv.at

Gesendet: 1:21 Sonntag, 26.Dezember2010

Betreff: Straferkenntnis vom 14.9.2009, VerkR96-1765-2009, Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses (§ 52a VStG) und Einstellung des Verfahrens

 

Ich stelle das Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14.7.2009, VerkR96-1765-2009, und Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens (ich bestehe auch jedenfalls auf diesem Gesuch, sodass darüber formell zu entscheiden sein wird; vgl. UVS Oberösterreich VwSen-110931). Im gegenständlichen Fall wurde eine Lenkerauskunft, mit der ich mich unter Zwang (Androhung einer Geldstrafe im Rahmen einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG) selbst der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezichtigt habe, als (einziger) Beweis rur den Umstand, dass ich die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hatte, verwertet. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifellos um ein Bagatelldelikt. Die Verwertung der Lenkerauskunft war daher unzulässig, weil mit Art 6 Abs 1 und Abs 2 EMRK unvereinbar. Vgl VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se vom 25.2.2008 und jüngst VwSen-130629/2/WEI/Sta vom 15.12.2010. Im angeführten Erkenntnis vom 15.12.2010, welches meine Person als Berufungswerber betroffen hat, hat der UVS folgendes zum Ausdruck gebracht (auszugsweise Wiedergabe): "Das Instrument der Lenkerauskunft nach § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz und nach dem § 103 Abs 2 KFG steht im Spannungsfeld zur Rechtsposition des Beschuldigten nach Art 6 EMRK, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen damit vereinbar, solange nicht der Wesensgehalt der Garantie ausgehöhlt wird....Der Grundsatz des "nemo tenetur" ist vor diesem Hintergrund (zwar nicht formal, aber materiell betrachtet) als quasi höherrangiges Verfassungsrecht anzusehen. Denn im Fall einer systematischen Nichtbeachtung der EMRK drohen jedem Konventionsstaat gravierende Konsequenzen, wobei die möglichen Sanktionen bis zum Ausschluss aus dem Europarat gehen können....Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats könnte auch Österreich ein solches Vorgehen des EGMR drohen, wenn mit formalen Verfassungsbestimmungen wie dem § 103 Abs 2 KFG oder dem Art II FAG Novelle Nr. 384/1986 systematisch versucht wird, die rechtsstaatlichen Grundsätze der EMRK zu unterlaufen. Die Lösung des Normkonfliktes liegt bei materieller Betrachtung in der Anerkennung eines quasi übergeordneten Rechts der EMRK, das effektiv den Rahmen der Anwendbarkeit von problematischen Verfassungsbestimmungen einschränkt, wenn und soweit diese den in der Judikatur des EGMR entwickelten Wesensgehalt der Grundrechte der EMRK verletzen: Österreich ist in diesem Sinne zu einer konventionskonformen Interpretation verpflichtet." Ich merke an, dass ich heute beim Präsidenten des UVS Oberösterreich bereits ein Ansuchen um amtswegige Behebung des das gegenständliche Straferkenntnis bestätigenden Bescheides des UVS Oberösterreich vom 31.3.2010 eingebracht habe. Da ich jedoch nicht ausschließen kann, dass nach der Bestimmung des §52a VStG auch eine Behebung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in Betracht kommen könnte, bringe ich ein entsprechendes Ansuches hiermit auch bei der Bezirkshauptmannschaft Ried ein. X."

 

 

1.3. Diese Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Ried (siehe obiges nachgehängtes E-Mail) vom Sonntag den 26.12.2010 war als Devolutionsantrag zu werten.

In einer weiteren Eingabe per E-Mail vom 9.9.2011 um 02:46 Uhr wird aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen der Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung in dieser Sache betreffend Dr. Keinberger begehrt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist konnte gemäß § 51e Abs.2  Z2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich lassen sich diese unzähligen Anbringen des Berufungswerbers zu längst abgeschlossenen Verfahren als rein mutwillige und den Tatbestand des § 35 AVG erfüllende Eingaben qualifizieren. Insbesondere die Tageszeiten, an denen diese Eingaben verfasst werden, scheinen darauf hinzudeuten.

Auf die offenbar eine rechtskräftige Entscheidung nicht zur Kenntnis nehmen wollenden und sich in Unsachlichkeiten verirrenden Anbringen ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen.

Offenbar verkennt der Berufungswerber auch die Rechtsprechung zur Frage der Beweisführung im Zusammenhang mit einer Lenkererhebung. So ist diese mit Blick auf die dzt. noch herrschende Rechtsprechung des EGMR durchaus konventionskonform. Dies sei dem Antragsteller an dieser Stelle aus verfahrensökonomischen Gründen gesagt.

 

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag sein Antrag auf  neuerliche Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in einer bereits durch den zweitinstanzlichen Abspruch rechtskräftig erledigten und damit dem Grundsatz der "res judicata" eines neuerlichen Aufgreifens nicht mehr zugänglich. Selbst der Antrag die entschiedene Sache im Wege des § 52a VStG von Amts wegen abzuändern ist rechtskräftig abgewiesen,  sodass eine Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nach § 73 Abs. 2 AVG nicht gegeben ist.

     Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Devolutionsantrag nur zulässig, wenn die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH  15. November 1999, Zl. 95/18/0200).

Wenn der Berufungswerber offenbar eine Rechtskraft nicht zur Kenntnis zu nehmen scheint und die Behörden nach einer bereits erledigten Sache mit zahlreichen Eingaben überflutet, so wäre diesem künftig wohl nur wirksam mit der Verhängung von Mutwillensstrafen zu begegnen.

 

 

Demnach war einmal mehr die obige als  Devolutionsantrag gewertete Eingabe ebenfalls zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

                                                           

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

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