Linz, 27.09.2011
E R K E N N T N I S
2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer
Dr. Schön) über den Devolutionsantrag des X, betreffend Abänderung eines bereits mit h. Erkenntnis vom 14.6.2011 durch Zurückweisung eines bereits gleichartigen auf § 52a VStG gestützten Antrages, hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r