Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100898/8/Weg/Ri

Linz, 11.05.1993

VwSen - 100898/8/Weg/Ri Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des A Z vom 22. Oktober 1992 gegen das Faktum 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Oktober 1992, VerkR96-2310-1992/Wa, nach der am 11. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld und der verhängten Geldstrafe keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 11 Tage reduziert.

II.: Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an. Der im erstinstanzlichen Strafverfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag bleibt ebenso unberührt wie die vorgenommene Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von 10 S für das Alkomat-Teströhrchen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil dieser am 27. Juni 1992 um 14.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in S auf der Kreuzung M - S, Höhe Musiklokal O, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S sowie (auch das Faktum 2 betreffend) der Ersatz der Barauslagen für die Alkomatuntersuchung in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt das auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens S durchgeführte ordentliche Verfahren der Erstbehörde zugrunde, die es als erwiesen annahm, daß der Berufungswerber zum angeführten Zeitpunkt einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei die Alkoholbeeinträchtigung durch Messung der Atemluft mittels Alkomat (Meßergebnis 0,54 mg/l) festgestellt wurde.

3. Der Berufungswerber wendet gegen den von der Erstbehörde vorgenommenen Tatvorwurf sinngemäß ein, das Meßergebnis sei durch die Einnahme von zwei Zyloric-Tabletten zu seinem Nachteil verfälscht worden, weil er etwa zwei Stunden vor dem Unfall lediglich 1/2 Bier getrunken habe. Möglicherweise hätte auch das nach dem Mittagessen durchgeführte Zähneputzen sowie das Trinken von zwei Coca-Colas das Meßergebnis zu seinem Nachteil beeinträchtigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch Vernehmung der Gendarmeriebeamten Bez.Insp. L und Bez.Insp. W als Zeugen sowie durch Einholung eines Gutachtens eines med. Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1993, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen, wobei unstrittig war, daß der Berufungswerber einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und sich einem Alkotest mittels eines Alkomaten über berechtigte Aufforderung unterzog. Auch das Meßergebnis dieses Alkomatentestes ist unstrittig; es erbrachte einen Wert von 0,54 mg/l AKK (Atemalkoholluftkonzentration).

Es wurde den Ausführungen des Beschuldigten Glauben geschenkt, daß er vor dem Mittagessen, also ca. 2 Stunden vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges 2 Tabletten Zyloric (gegen Gichtbeschwerden) zu sich genommen hat. Es wird auch als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte nach dem Mittagessen zwei Coca-Cola getrunken hat und sich die Zähne geputzt hat.

Im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungswerbers, er habe nämlich nur 1/2 Bier zum Mittagessen zu sich genommen und ansonsten keine alkoholischen Getränke konsumiert, steht das Ergebnis der schließlich durchgeführten Untersuchung der Atemluft.

Die medizinische Amtssachverständige Dr. Hasenöhrl erstattete hinsichtlich einer vom Berufungswerber als möglich hingestellten negativen Beeinflussung des Meßergebnisses durch die Tabletten, durch die getrunkenen Coca-Colas und durch das Zähneputzen ein Gutachten und kam zum Ergebnis, daß weder die Tabletten, noch die Coca-Colas bzw. das Zähneputzen das Meßergebnis in einer für den Berufungswerber negativen Form beeinflussen können.

Sonstige Anhaltspunkte auf eine allfällige Fehlfunktion des Alkomaten liegen nicht vor. Vor allem hat der Berufungswerber den gesetzlich einzig möglichen Gegenbeweis einer Blutalkoholuntersuchung nicht angetreten, obwohl ihm eine derartige Untersuchung angeboten wurde.

Somit steht fest, daß der Berufungswerber am 27. Juni 1992 gegen 14 Uhr einen PKW gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, wie die um 14.50 Uhr vorgenommene Messung der Atemluft mit einem Wert von 0,54 mg/l AAK unter Beweis stellte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug nicht gelenkt werden, wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, womit das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 erfüllt ist. Auch die subjektive Tatseite ist in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen erfüllt.

Die Strafhöhe wurde von der Erstbehörde hinsichtlich der Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des § 19 VStG festgelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war wegen Mißachtung des Relationsgebotes zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu korrigieren. Dazu wird angemerkt, daß ein Abweichen von der vorgegebenen Relation zwar durchaus möglich ist, es jedoch diesbezüglich einer entsprechenden Begründung bedürfte.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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