Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301028/4/AB/Mu/Ba

Linz, 12.10.2011

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung der C T AG, B,  W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S,  W, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 7. März 2011, Z Pol96-26-2011, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 7. März 2011, Z Pol96-26-2011, der Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) und dem Finanzamt Braunau-Ried-Schärding zugestellt, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz – GSpG,  BGBl. Nr. 620/1989, zwecks Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten sechs Glückspielautomaten mit den Gehäusebezeichnungen 1. Hundeterminal, Seriennummer 1163, Type Racing Dogs, FA-Nr. 10, Versiegelungsplaketten Nr. 06029-06032, 06046, 06047, 06051, 2. Hundeterminal, Seriennummer 1115, FA-Nr. 11, Versiegelungsplaketten Nr. 06033-06039, 06050, 3. Hundeterminal, Seriennummer 1117, FA-Nr. 12, Versiegelungsplaketten Nr. 06048-06049, 06040-06045, 4. Star*TSP 100 Future, Seriennummer 230090904143610C, Type Future PRNT-Hundewetten, FA-Nr. 15, Versiegelungsplaketten Nr. 06069, 5. Model M129C, Seriennummer: TL-TM-T88 III, Type DjHG0354395, FA-Nr. 16, Versiegelungsplaketten Nr. 06070, 6. Racing-Pogo P.O.S, Seriennummer: 20332, FA-Nr. 17, Versiegelungsplaketten Nr. 06071, angeordnet; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde wegen Gefahr in Verzug ausge­schlossen.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Verdacht bestehe, dass die Bwin als Unternehmerin iSd GSpG mit diesen Geräten seit 1. November 2007 wiederholt Glücksspiele in Form von Hunde­wetten durchgeführt hätte, in deren Zuge der Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt habe, bewusst auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen, obwohl die Bwin nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfügen würde. Daher sei auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Bwin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diesen der Bwin nachweislich am 14. März 2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende Berufung vom 4. April 2011, die am selben Tag verspätet zur Post gegeben wurde und am 5. April 2011 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

2.1. Mit Schreiben vom 29. April 2011 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesent­lichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (in der Folge: ZustellG), ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnach­weis bzw. Rückschein, das der Bwin der Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 7. März 2011, Z Pol96-26-2011, am 14. März 2011 (Montag, kein Feiertag) mit einer im Hausbrieffach hinterlassenen Verständigung über die Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt wurde und vom Zusteller der Post der Beginn der Abholfrist mit 14. März 2011 vermerkt worden ist. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG Montag, der 28. März 2011 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 4. April 2011 zur Post gegebene – und im Übrigen auch mit diesem Tag datierte – Berufung erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Da die Berufung verspätet erhoben worden ist, hat der Oö. Verwaltungssenat der Bwin mit Schreiben vom 15. September 2011, Z VwSen-301028/2/AB/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung ihrer Berufung Stellung zu nehmen und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

 

Die Bwin hat sich jedoch weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

 

Ein Vorbringen sowie erst recht darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich die erst am 4. April 2011 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

 

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Astrid Berger

 

 

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