Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166341/2/Fra/Gr

Linz, 05.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 2011, VerkR96-15664-2011-Heme, betreffend Übertretungen des FSG, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VSTG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 13 Abs.5 zweiter Satz FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 24 Stunden) und

b) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 730 Euro (EFS 14 Tage) verhängt, weil ihn

 

a) ihm mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 6. Mai 2010, GZ: VerkR21-729-2010/Wi aufgetragen wurde, den Führerschein zwecks Eintragung von Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Behörde vorzulegen. Er hat es zumindest bis zum 14. Juni 2011 unterlassen, den Führerschein vorzulegen.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Ortsgebiet, Wiener Straße, Bundesstraße Nummer 1, auf Höhe des Postamtes X

Tatzeit: 14. Juni 2011, 18:55 Uhr und

 

b) weil er das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse und Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde.

 

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Bescheid vom 21. April 2011, VerkR21-729-2010/Wi

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Ortsgebiet, Wiener Bundesstraße Nr.1, auf Höhe des Postamtes X,

Tatzeit: 14. Juni 2011, 18:55 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen, X, X

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Polizeiinspektion Frankenmarkt hat mit Anzeige vom 2. Juli 2011, GZ: A1/0000016769/01/2011, die dem Bw zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen angezeigt.

Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2011, VerkR21-729-2010/Wi, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B bis zur Befolgung der Anordnung des Bescheides vom 3. März 2011, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Frankenmarkt abzuliefern.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 3. März 2011 den Bw aufgefordert hat, binnen einem Monat den zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befund (Facharzt für Psychiatrie) beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am 8. März 2011 beim Postamt X hinterlegt und ist rechtswirksam geworden. Eine Anfrage bei der Sanitätsabteilung am 14. 4. 2011 ergab, dass der Bw bis dato kein Facharztgutachten beigebracht hat.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juli 2011, VerkR96-15664-2011-Heme, wurden dem Bw die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Allerdings hat der Bw diese Aufforderung nicht angenommen, weshalb sie an die Behörde retourniert wurde.

 

Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich ein Schreiben des Herrn X, datiert mit 11. Juli 2011, welches folgenden Inhalt aufweist:

 

"Ich fordere sie hiermit auf, bezüglich der behaupteten Entziehung meiner Lenkberechtigung (VerkR20-2030-2004VB) sowie der darauffolgenden "Amtshandlung" "zweier Prügelpolizisten" des Postens X und einer (ärztl. dok.) daraus resultierenden schweren Körperverletzung, eine schriftliche Erklärung abzugeben, sowie die Herausgabe des Überwachungsvideos aus dem Eingangsbereich des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, auf dem die o.g. Prügelszene dokumentiert sein muß, zu veranlassen.

 

In diesem Zusammenhang prüfe ich rechtl. Schritte bezgl. Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit im Amt, in Tateinheit mit dem Vorwurf der Verdunkelung einer schweren Straftat, schwerer Körperverletzung, und kündige eine Schmerzensgeld- u. Schadensersatzforderung in mindestens sechsstelliger Höhe an.

 

X

 

X

 

Laut einem Aktenvermerk im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt wurde der o.a Bescheid vom 21. April 2011 am 2. Mai 2011 hinterlegt (X) und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 16. Juni 2011 wurde im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Bw der Führerschein abgenommen.

 

Die den Bw zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind sohin durch die oben angeführten Beweismittel erwiesen. Der Bw hat in seinem Rechtsmittel gegen die Tatvorwürfe keine substanziellen Argumente gegen die erhobenen Tatvorwürfe vorgebracht. Als Reaktion auf das dem Bw zugestellte Straferkenntnis brachte der Bw eine mit 6. September 2011 datierte und am 7. September 2011 bei der belangten Behörde eingelangte - als Rechtsmittel zu wertende - Eingabe mit folgenden Wortlaut ein:

 

X

 

X

 

Zu Ihrer "Straferkenntnis" vom 23. August 2011 teile ich Ihnen mit:

 

Als leibl. Neffe X. sowie Großneffe X. genieße ich als "geborener X des Hl. Stuhles"

 

1.     den diplomatischen

2.     den völkerrechtlichen

 

Schutz des Vaticanstaates,

 

Und rate Ihnen, sich in allen Angelegenheiten direkt an meinen Onkel, den X zu wenden.

 

Im Übrigen erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme zu meinem an Sie gerichteten Einschreiben vom 11. Juli 2011 betreffend gewisse Handgreiflichkeiten / Schwere Körperverletzung im Zuge einer Führerscheinabnahme durch zwei Polizeibeamte.

 

Ich werde mir ggf. einen Führerschein des Vaticanstaates ausstellen lassen.

 

X

 

 

Strafbemessung:

 

Zu der von der Behörde geschätzten sozialen und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt:

 

Monatliches Nettoeinkommen von ca. 1300 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen, machte der Bw keine Angaben. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher diese (geschätzten) Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Festzustellen ist, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Faktums 1 die Mindeststrafe bei einem Strafrahmen von 36 bis 2180 Euro und hinsichtlich des Faktums 2 eine Strafe verhängt hat, welche lediglich vier Euro über der Mindeststrafe bei einem Strafrahmen von 726 Euro bis 2180 Euro, liegt verhängt hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen werden angemessen festgesetzt.

 

Die Berufung erwies sich sohin aus den genannten Gründen sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Strafe als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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