Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210592/2/Bm/Ba

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn DI. Mag. K W, N,  K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.9.2011, Gz. 0005752/2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. BauO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsver­fahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insge­samt 350 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.9.2011, Gz. 0005752/2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 57 Abs.1 Z 2, 24 Abs.1 Z 1 Oö. BauO 1994 (Spruchpunkt 1.) und eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfrei­heitsstrafe von 3 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z 6 Oö. BauO 1994 (Spruchpunkt 2.) verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Mit Bescheid vom 14.8.2007, GZ 0098436/2007, erteilte der Magistrat Linz eine Baubewilligung für einen Neubau eines Kleinwohngebäudes als Nebengebäude im nordwestlichen Grundstücksbe­reich auf dem Grundstück Nr. , KG W.

Der Beschuldigte, Herr DI Mag. K W, geboren am , wohnhaft: L, G,

1. ist als Bauherr in der Zeit von 1.9.2010 bis 20.1.2011 von diesem bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise ohne Bewilligung der Baubehörde abgewichen, da ein Zubau zum genehmigten Wohngebäude ausgeführt worden ist. Das Wohngebäude wurde in horizontaler Rich­tung erweitert, da es mit den Maßen von ca. 8,25 m mal ca. 5,64 m errichtet worden ist (genehmigt wurde das Gebäude mit den Abmessungen 7,4 m mal 4,5 m). Das Erdgeschoß des Gebäudes wurde im Rohbau fertiggestellt.

2. hat es als Bauherr der Zeit von 1.9.2010 bis 20.1.2011 unterlassen, der Baubehörde die Person des Bauführers anzuzeigen."

 

2. Gegen das Ausmaß der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass sein Geschäftskonto derzeit mit ca. 18.000 Euro überschuldet sei, sein monat­liches Einkommen gerade 1.350 Euro betrage und er an der Liegenschaft Grabnerstraße 16 nur zu einem Drittel grundbücherlicher Eigentümer sei.

Aus diesem Grund ersuche er um Herabsetzung der Strafe.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z 2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da der Bw ausdrücklich nur um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und hat der Oö. Verwaltungssenat demnach darauf nicht einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 57 Abs.1 Z 2 Oö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungs­pflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 ab­weicht.

 

Nach Z 6 dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zum Beiziehung einer besonderen sachver­ständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterlässt.

 

Nach Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z 2 Oö. BauO eine Geldstrafe von 1.450 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro verhängt; hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z 6 Oö. BauO wurde über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 36.000 Euro verhängt.

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straf­erschwerend wurde kein Umstand angenommen.

Überdies wurden die vom Bw bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse, nämlich ein Nettoeinkommen von 1.350 Euro, der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse hat die Erstbehörde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 1. ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt.

Eine weitere Milderung der Strafe käme – auch unter Bedachtnahme des nunmehr angegebenen Schuldenstandes – nur in Anwendung des § 20 VStG in Frage. Danach kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unter­schritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträcht­lich überwiegen.

Von einem solchen beträchtlichen Überwiegen kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da dem Bw außer dem Milderungsgrund der Unbescholten­heit kein weiterer zugute kommt.

 

Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, die die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen würde.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe von 300 Euro sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Straf­rahmens, der bis zu 36.000 Euro reicht, befindet. Eine weitere Herabsetzung ist auch unter Bedachtnahme der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht gerecht­fertigt, wurde doch der Schutzzweck der Norm, der in der Gewährleistung einer geordneten Bauführung liegt, nicht in unerheblichem Maße verletzt. Darüber hinaus erscheint die unter Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

 

Auch wenn der Bw laut eigenen Angaben derzeit in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Aus sämtlichen oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruch­gemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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