Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222496/6/Bm/Ba

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. Dr. L F, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.5.2011, Gz. 0029871/2010, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird hinsichtlich Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.         Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 61 Stunden, herabgesetzt wird.

 

III.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kosten­beitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 3 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.4.2008, Gz. 501/M061133j, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl. Ing. L F, hat folgende Verwaltungsübertretung als ge­werberechtlicher Geschäftsführer der D F C A nach § 370 Abs. 1 GewO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Die D F C A hat am 18.03.2010 die Betriebsanlage (Bau 430, Produktion von N-Bromsuccinimid, NBS) im Standort L, S, Werksgelände D, betrieben, ohne dabei nachfolgende mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 03.04.2008, GZ 501/M061133j, für diese Betriebsanlage vorgeschriebene Auflage zu er­füllen:

 

Auflagenpunkt 3): Dem Magistrat Linz/Anlagen- und Bauamt sind vor Inbetriebnahme folgende Un­terlagen vorzulegen.

 

a) vollständige Anfahrscheckliste

 

a)      Abnahmegutachten über die Überprüfung der sicherheitstechnischen Systeme

Schutzeinrichtungen). Sollte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein endgültiges Gutachten noch nicht vorliegen, so ist eine Stellungnahme des Prüfers vorzulegen, in der dieser unter Hinweis auf das angewandte Normenwerk bestätigt, dass die PLT-Schutzeinrichtungen ei­ner Abnahmeprüfung unterzogen und für in Ordnung befunden wurden. In diesem Fall ist das Abnahmegutachten binnen 2 Wochen nachzureichen.

 

b)      Vollständige Aktionsliste entsprechend Pkt. 1

 

c)      Überprüfungsattest über die erstmalige Überprüfung der Gaswarneinrichtung für Brom.

 

Sämtliche Atteste wurden dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, vor der Inbetriebnahme am 18.03.2010 nicht vorgelegt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es richtig sei, dass die in der genannten Auflage vorgeschriebenen Unterlagen von D nicht rechtzeitig übermittelt worden seien. Die maximale Verzögerung habe ca. 4 Monate betragen.

Dem Bw treffe jedoch für dieses Versäumnis kein Verschulden. Er könne sich aufgrund der zahlreichen Betriebsanlagenverfahren nicht um jede einzelne Ver­pflichtung persönlich kümmern. Er habe daher als gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür gesorgt, dass die Abwicklung von Behördenangelegen­heiten bei D in einer Anweisung geregelt sei. Diese werde auch als Beweis­mittel, wenn erforderlich, vorgelegt. In dieser Anweisung seien u.a. die Zustän­digkeiten und Verantwortlichkeiten für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Bescheidauflagen genauer geregelt. Die Einhaltung dieser Anweisung werde vom Bw und den beauftragten Mitarbeitern und externen Beratern regelmäßig kontrolliert.

Die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses beschränke sich darauf, dass durch das konkrete Versäumnis die Unwirksamkeit der Anweisung und des Kontrollsystems erwiesen sei, ohne Anweisung und Kontrollsystem konkret zu prüfen. Es sei richtig, dass der Bw das fehlende Verschulden zu beweisen habe. Das eigene Vorbringen des Bw sei jedoch mangels anderer auch als Beweis heranzuziehen. Wenn die Behörde erster Instanz dieses Vorbringen nicht als schlüssigen Beweis angesehen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Beweisvorlagen angefordert würden. Weitere Beweise seien jedoch nicht erhoben worden. Sollte die Berufungsbehörde trotz der erforderlichen Beweiser­hebungen zur Ansicht gelangen, dass dennoch das Verschulden des Bw gegeben sei, sei dieses Verschulden jedenfalls sehr gering und die Folgen des Versäumnisses unbedeutend, was sich aus  folgenden Ausführungen ergebe:

Bei dem gegenständlichen Bescheid handle es sich um die gewerberechtliche Genehmigung geringfügiger Änderungen eines bereits seit Jahrzehnten genehmig­ten Produktionsverfahrens in der genehmigten Mehrzweckanlage Bau 430. Die Herstellung der einzelnen Produkte in dieser Anlage erfolge nicht kontinuierlich, sondern in immer wiederkehrenden Kampagnen. Die NBS-Kam­pagne nach dem gegenständlichen geänderten Verfahren habe sich unerwartet verzögert. Unmittelbar davor sei noch DBDMH produziert worden, das mit Bescheid GZ 501/M091115 vom 22.2.2010 gewerberechtlich genehmigt worden sei. Bei beiden Produktionen handle es sich um Bromierungen, bei denen die gleichen Anlagenteile verwendet würden und Brom in gleicher Weise eingesetzt werde. Die mit dem Bescheid GZ 501/M061133j vom 3.4.2008 genehmigten Anlagenänderungen seien also bereits vor Beginn der NBS-Produktion auf Basis der DBDMH-Genehmigung in Betrieb genommen worden. Im Bescheid für DBDMH vom 22.2.2010 habe die Behörde die interne Aktualisierung der Aktions­liste hinsichtlich Eignung der Geräte im Ex-Bereich und die Übermittlung der Anfahrcheckliste vorgeschrieben. Die Prüfung der PLT-Schutzeinrichtung sei bei der Verhandlung zu DBDMH am 16.2.2010 bereits vorgelegen und sei offenbar deshalb nicht weiter behandelt worden. Auch für die Gaswarneinrichtung für Brom seien bei DBDMH keine Unterlagen gefordert worden, obwohl diese für beide Produkte gleiche Bedeutung hätten. Die Behörde hätte daher entgegen der Begründung des Straferkenntnisses im Zuge des Genehmigungsverfahrens für DBDMH sehr wohl ausreichend Gelegenheit gehabt, zu überprüfen, ob Sicher­heitsstandards und dergleichen bei den geänderten Anlagenteilen eingehalten würden. Es handle sich bei dem bedauerlichen Versäumnis daher keinesfalls um einen "gravierenden Mangel".

Für die Betriebsverantwortlichen sei das Thema mit der ordnungsgemäßen Inbe­triebnahme von DBDMH erledigt gewesen. Die in der genannten Auflage 3 zu NBS vorgeschriebenen Unterlagen seien alle ordnungsgemäß und zeitgerecht vorgelegen, wie sich aus den im Akt befindlichen Dokumenten ergebe. Wegen der unmittelbar vorhergehenden Produktion von DBDMH sei jedoch übersehen worden, dass für NBS diese Unterlagen noch an die Behörde zu übermitteln seien. Es könne daher dem Bw für das formale Versäumnis kein Verschulden vorgeworfen werden, weil er seinen organisatorischen Verpflichtungen als ge­werberechtlicher Geschäftsführer nachgekommen sei. Sollte dennoch eine Verantwortlichkeit gesehen werden, sei das Verschulden jedenfalls geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass nach § 21 VStG jedenfalls von einer Strafe abzusehen sei.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder zumindest nach § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.9.2011, bei der der Bw einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.4.2008, Gz. 501/M061133j, wurde der D F C A, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort L, S, erteilt.

Als Art und Umfang der Änderung wurde die Produktionsänderung von N-Brom­succinimid (NBS) im Bau 430 angeführt. Unter Auflagepunkt 3 wurde Folgendes vorgeschrieben:

 

"Dem Magistrat Linz/Anlagen- und Bauamt sind vor der Inbetriebnahme folgende Unterlagen vorzulegen.

a)      vollständige Anfahrcheckliste

b)      Abnahmegutachten über die Überprüfung der sicherheitstechnischen Systeme (PLT-Schutzeinrichtungen). Sollte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein end­gültiges Abnahmegutachten noch nicht vorliegen, so ist eine Stellungnahme des Prüfers vorzulegen, in der dieser unter Hinweis auf das angewandte Normenwerk bestätigt, dass die PLT-Schutzeinrichtungen einer Abnahme­prüfung unterzogen und für in Ordnung befunden wurden. In diesem Fall ist das Abnahmegutachten binnen 2 Wochen nachzureichen.

c)      Vollständige Aktionsliste entsprechend Pkt. 1.

d)     Überprüfungsattest über die erstmalige Überprüfung der Gaswarneinrichtung für Brom."

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.2.2010, GZ 501/M091115, wurde der D die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Produktion von DBDMH erteilt; die Produktion erfolgte zeitlich vor der Produktion NBS. Die im Bescheid vom 3.4.2008, Gz. 501/M061133j, unter Auflagepunkt 3b, c und geforderten Nachweise sind zum Genehmigungszeitpunkt (DBDMH) vorgelegen und wurde die Übermittlung dieser Nachweise an die Behörde im Genehmigungsverfahren Gz. 501/M061133j nicht mehr vorgeschrieben.

 

Die Inbetriebnahme der genehmigten Produktion NBS erfolgte am 18.3.2010; die geforderten Atteste wurden vor dieser Inbetriebnahme dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, nicht vorgelegt.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer der D F C A war jedenfalls zum Tatzeitpunkt der Bw.

 

Dieses Beweisergebnis ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw, welcher zuge­standen hat, dass die im genannten Auflagepunkt geforderten Atteste vor Inbetriebnahme nicht vorgelegt wurden.

 

Zum Kontrollsystem wurde vom Bw ausgeführt:

Im Betrieb herrscht eine "Prozesslandschaft"; demnach bestehen im Unternehmen verschiedene Prozesse, die auch verschiedene Arbeitsanweisungen umfassen. In der Arbeitsanweisung, Dok. SOP/SHE, wird der Behördeneinreich­leitfaden beschrieben. In dieser Arbeitsanweisung befinden sich die festgelegten Zuständigkeiten betreffend anlagenbezogene Behördenverfahren und auch die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Davon umfasst sind auch die Zuständig­keiten und Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der in den Genehmigungsbe­scheiden vorgeschriebenen Auflagen. Nach diesem Schema ergibt sich, dass für die Einhaltung der behördlichen Auflagen bzw. für die Einhaltung der festge­legten Termine der Betriebsleiter zuständig ist. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen eingehalten werden und werden vom Betriebsleiter die hiefür notwendigen Anweisungen an die entsprechenden Mitarbeiter weitergegeben. Kontrolliert wird der Betriebsleiter vom Bw und erfolgt diese Kontrolle dergestalt, dass wöchentliche Meetings abgehalten werden, wo die Produktionsabläufe sowie die behördlichen Verfahren bzw. die einzuhaltenden Auflagen besprochen werden. Zudem werden wöchentliche Sicherheitsrundgänge durch den Bw gemeinsam mit dem Geschäftsführer durch­geführt. Aufgrund der Größe der Betriebsanlage wird jeder Bau einmal im Quartal überprüft.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Nach § 370 Abs.1 leg.cit. sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.4.2008, Gz. 501/M061133j, vorgeschriebene Auflagepunkt 3 nicht eingehalten wurde.

 

Der Bw hat die Tat somit in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Soweit der Bw mangelndes Verschulden einwendet, ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwal­tungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhart macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Nach der Gewerbeordnung 1994 hat der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingehalten werden.

Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegen­heiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der gewerberechtliche Geschäftsführer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorherseh­baren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Der dem Bw nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (siehe VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 u.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollauf­gaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

Vielmehr ist auch zu kontrollieren, dass die Unterweisungen und Anordnungen auch tatsächlich ausgeführt werden.

 

Eine solche ausdrückliche Kontrolle über die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorgeschrie­benen Auflagen ist dem Vorbringen des Bw zum bestehenden Kontrollsystem nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde vom Bw nicht belegt, dass er konkrete Anweisungen zur Einhaltung des in Rede stehenden Auflagenpunktes erteilt hat. Sowohl die vorgelegte Arbeitsanweisung "Behördeneinreichleitfaden" als auch die Ausführungen über die wöchentlichen bzw. monatlichen Meetings beschreiben nur die grundsätzliche Vorgangsweise hinsichtlich der Einhaltung von behördlich vorgeschriebenen Auflagen.

Dass kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden war, zeigt sich auch darin, dass der zuständige Betriebsleiter offenbar eigenmächtig davon ausgegangen ist, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen aufgrund des vorliegenden Ge­nehmigungsbescheides vom 22.2.2010 und der darin enthaltenen Auflagen nicht mehr erforderlich ist.

 

Es war daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der auch ausführt, dass bezüglich des Kontrollsystems ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, von einem Verschulden des Bw, nämlich zumindest von fahr­lässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich geringes Ver­schulden sowie unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen.

Von einer Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht ausgegangen werden, da das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Netto­einkommen von 3.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

Dieser Einschätzung ist der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung insofern entgegengetreten, als er sein monatliches Nettoeinkommen aufgrund der Pensionierung mit 2.300 Euro angegeben hat.

 

Weiters wurde von der Erstbehörde als strafmildernd die bisherige Unbescholten­heit gewertet, straferschwerend war kein Umstand zu sehen.

 

Die Erstbehörde verwies darauf, dass aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Vorlage von Attesten vor der Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Anlagenteiles die Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten erforderlich war.

 

Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht zu folgen, allerdings gelangte im vorliegenden Fall aufgrund der Pensionierung des Bw der spezialpräventive Gesichtspunkt in den Hintergrund. Weiters ist vorliegend bei der Strafbemessung auch zu berück­sichtigen, dass die geforderten Atteste jedenfalls bei der Inbetriebnahme schon vorgelegen sind und zumindest in wesentlichen Teilen durch das Genehmigungs­verfahren betreffend die Produktion von DBDMH der Behörde auch bekannt waren.

 

Die verhängte Geldstrafe war daher auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß zu reduzieren.

 

 

Zu III.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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