Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401131/2/Wg/Gru

Linz, 12.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, gebX, wegen Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft seit dem X durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2011) sowie in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 7. Oktober 2011, Zl. Sich40-2826-2011, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gem. § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm § 80 Abs. 5 FPG und § 57 AVG 1991 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 Asylgesetz 2005 und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Es wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Bf aus der Gerichtshaft eintreten. Unter Hinweis auf die im Asylverfahren erlassene durchsetzbare Ausweisung, die gem. dem Dublin-Übereinkommen bestehende asylrechtlichte Zuständigkeit des EU-Staates Ungarn und die persönlichen Verhältnisse des Bf kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der "Außerlandesbringung" von Österreich nach Ungarn verhältnismäßig sei.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Oktober 2011 (bei der belangten Behörde per Fax eingelangt am 10. Oktober 2011 um 14.36 Uhr), in der der Bf die Aufhebung der Schubhaft begehrt. Er argumentierte, wie auch in seinem Verfahren vor dem Bundesasylamt könne er nur abermals beteuern, dass er nicht über Ungarn gekommen sei. Es seien keine Fingerabdrücke genommen worden. Seine Anhaltung in der Schubhaft sei somit rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift verfasst und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Zu den in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Beteuerungen des Bf hielt die belangte Behörde fest, dass eine Einreise über Ungarn sehr wohl belegt sei. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren vom 1. September 2011 beschreibe der Bf sehr detailliert seine Reiseroute vom Herkunftsstaat Afghanistan nach Österreich. Er habe u.a. wörtlich geschildert: "Auf der serbischen Seite (Anm.: gemeint ist die serbisch-mazedonische Grenze) wurden wir mit einem PKW abgeholt und von diesem bis nach Subotica (Anm.: Stadt in Serbien direkt an der serbisch-ungarischen Grenze) gebracht. Von dort wurden ich und ca. 10 weitere mir unbekannte geschleppte Afghanen, davon sind 6 oder 7 mit mir nach Österreich geschleppt worden, von einem mir unbekannten Schlepper abgeholt worden." Die weitere Reise sei über ein ihm unbekanntes Land über eine ihm unbekannte Grenze bis nach Österreich erfolgt. Der Bf sei gemeinsam mit 33 anderen Asylwerbern bei einem Großaufgriff im Bereich des "Kuchelauer Hafens" in Wien am 31. August 2011 aufgegriffen worden und habe er im Zuge dessen einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen des Parteiengehörs im Asylverfahren sei ihm mitgeteilt worden, dass Ungarn im Konsultationsverfahren gem. dem Dubliner-Abkommen einer Übernahme zugestimmt habe. Die Reiseroute sei zudem durch eine Vielzahl der Aussagen von anderen mitgeschleppten Insassen des Kastenwagens bestätigt worden. Da Ungarn der Übernahme des Bf im Konsultationsverfahren bereits zugestimmt habe, sei in Kürze – nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes über die vom Bf ebenfalls am 10. Oktober 2011 vorgebrachte Beschwerde im Asylverfahren – mit der "Außerlandesbringung"  nach Ungarn zu rechnen. Im Besonderen wäre seitens der belangten Behörde, wie bereits im bekämpften Schubhaftbescheid geltend gemacht, auf die für die Republik Österreich nachhaltige Wichtigkeit einer Einhaltung des bestehenden Regelungsregimes des Dubliner-Abkommens (Dublin II-Verordnung) – darunter insbesondere Art. 19 Abs. 4 iVm den ausführenden Erläuterungen K34 – hingewiesen. Demzufolge liege – in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall – mit welchem sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bereits im Schubhaftbescheid auseinandergesetzt habe und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden seien – nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der "Außerlandesbringung" vor. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde beantragt, die ggst. Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Laut seinen Angaben im Asylverfahren wurde der Bf am 1. Jänner 1981 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

 

Sein Asylantrag vom 31.08.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 11 09.860, vom 07.10.2011, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages UNGARN zuständig ist. Ferner wurde er mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach UNGARN zulässig ist.

 

Aus der Begründung des Bescheids des Bundesasylamtes geht unter anderem Folgendes hervor:

 

"Am 31.08.2011 wurden Sie von Beamten der PI Seitenhafenstraße - AGM in Wien im Bereich Kuchelauer Hafen mit insgesamt 33 anderen Asylwerbern, nachdem sie aus einem Kleintransporter entladen wurden, angehalten und festgenommen. Sie brachten in weiterer Folge  beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Ferner gaben Sie an, den Namen X zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und 1981 geboren zu sein.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 01.09.2011 vor den Beamten der AGM, 1080 Wien, Breitenfelder Gasse 21 gaben Sie an, dass Sie ihr Heimatland vermutlich am 25.09.2010 verlassen hätten und mit einem PKW nach Pakistan gereist wären. Dort  wären Sie weiter in den Iran gereist und ein Schlepper hätte Sie dann zu Fuß in die Türkei gebracht. Nachdem sie dort von Banditen für insgesamt 7 Monate festgehalten worden wären, hätte Sie ein Schlepper mit weiteren 20 bis 25 Personen in die Nähe der  türkisch-griechischen Grenze gebracht, von wo Sie dann mit dem Zug nach Saloniki gefahren wären. Sie hätten dann die griechisch-mazedonische Grenze zu Fuß überquert und wären mit einem Taxi und später einem anderen Fahrzeug bis an die mazedonisch-serbische Grenze gefahren, die Sie ebenfalls zu Fuß überquert hätten. Dann wären Sie mit einem Pkw abgeholt worden, der Sie bis nach Subotica gebracht hätte. Dort hätten Sie sich für 15 Tage im Wald in einer zeltähnlichen Behausung aufgehalten und wären in weiterer Folge über eine Ihnen unbekannte Reiseroute bis nach Österreich gebracht worden. Als Ausreisegrund gaben Sie an, dass Sie ihre Großcousins zwingen wollten, gegen die Taliban zu kämpfen. Ihr Bruder wäre im Jahr 1999 im Krieg gegen die Taliban getötet worden. Als Sie im Jahre 2010 wieder nach Afghanistan zurückkehrten, wurde ihr Dorf von den Taliban angegriffen und Sie hätten gegen sie gekämpft.  Aus Angst um ihr Leben hätten Sie dann Afghanistan verlassen.    

 

- Am 06.09.2011 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art 10 (1) der Dublin II Verordnung an Ungarn gerichtet.

 

- Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung am 08.09.2011 ausgefolgt.

 

- Am 29.09.2011 langte die Zustimmung Ungarns vom 20.09.2011 gem. Art. 10 (1) der Dublin Verordnung beim Bundesasylamt ein.

 

- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West am 30.09.2011 gaben Sie im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren Folgendes an:

 

 

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder

eine Organisation vertreten?

A: Nein.

 

Beginn der Einvernahme:  11:10 Uhr

 

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater beraten (Rechtsberatung von  10:30 Uhr bis 11:00 Uhr).

 

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.

 

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.

Sie haben die Möglichkeit,  von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu  erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. 

 

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja

 

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?

A: Ja

 

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A:. Ja. Danke, dass sie mich fragen, bei meiner ersten Befragung hat dies nicht stattgefunden.

 

Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, sind verheiratet, haben einen Sohn, sprechen Pashtu, gehören der Volksgruppe der Pashtunen an und seien Sunnit. Ist das richtig?

A: Ja.

 

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 01.09.02011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Ausreisegründe gemacht haben, sind diese richtig? 

A: Ja.     

 

Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit?

A: Ja, ich habe sehr viel gesagt, aber ich kann nicht sagen, ob alles richtig war, es war Mitternacht und der Dolmetsch hat mich aufgeweckt.

 

Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien bis nach Subotica gereist sind, ist das richtig?

A: Nein, ich habe das Wort oder das Land Mazedonien, Serbien und Subotica nicht erwähnt und kenne es auch nicht. Ich bin von Griechenland nach Österreich gekommen. 

 

F: Sie gaben bei der Erstbefragung detailliert die Reiseroute über Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Subotica an, warum geben Sie jetzt an, dass das nicht stimmt?

A: Wie können sie glauben, dass dieser Dolmetsch alles richtig geschrieben hat, ich gebe Ihnen mehrere Beispiele, dass er nicht richtig übersetzt hat, er hat meine Adresse falsch geschrieben und meine Frau und meinen Sohn nicht eingetragen, obwohl ich verheiratet bin.

 

Vorhalt: Die Adresse, die Sie jetzt bei der Datenaufnahme angeführt haben, ist die Adresse, die unter anderem bei der Erstbefragung angeführt ist?

A:  Wie ich erwähnt habe, die Namen der Länder sind mir nicht bekannt.  

 

Vorhalt: Sie hätten doch spätestens bei der Rückübersetzung der Erstbefragung diese Mängel erkennen müssen, was sagen Sie dazu?

A: Diese hat nicht stattgefunden, weil die anderen fünf Leute auch auf die Einvernahme gewartet haben und der Dolmetsch hat mir gesagt, ich sollte nur unterschreiben.

 

F: Wie sind Sie demnach von Griechenland weitergereist?

A: Ich weiß es nicht, wie ich von Griechenland nach Österreich gekommen bin.

 

Sie wurden am 31.08.2011 festgenommen, nachdem Sie mit insgesamt 34 anderen illegal eingeschleusten Personen, versteckt  in einem Kastenwagen von Ungarn kommend nach Österreich gereist sind. Ihre Festnahme erfolgte in Wien-Döbling, unmittelbar nachdem Sie diesen Kastenwagen verlassen haben. Die Reiseroute Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und auf direktem Wege nach Österreich wurde von einer Vielzahl der Insassen bestätigt, zudem wurde übereinstimmend angegeben, dass die Einreise bei der serbisch/ungarischen Grenze über Subotica zu Fuß erfolgte, was sagen Sie dazu?

A: Ich kann nur sagen im Wagen, wo ich war, waren nur 20 bis 25 Leute drinnen und was die anderen können erzählen was sie wollen, sie haben das Recht dazu.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Keine

 

Auf Grund der Dublin II-Verordnung der Europäischen Union ist für die Bearbeitung Ihres Asylantrages Ungarn zuständig. Durch die Zustimmung des Staates Ungarn wird Ihr Asylantrag in Österreich als für nicht zulässig zurückgewiesen und es wird beabsichtigt Sie aus Österreich auszuweisen.

 

Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie am 08.09.2011 eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 über ihre Ausweisung nach Ungarn erhalten haben.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich will nicht nach Ungarn zurück, welche Beweise hat die ungarische Behörde, dass ich über Ungarn nach Österreich gekommen bin, ist mein Fingerabdruck dort. Zuerst soll die ungarische Behörde mir einen Beweis liefern und dann kann ich annehmen.  Der Schlepper oder die anderen Flüchtlinge sagen was sie wollen, ich war nicht dabei, nach Österreich kann man über verschiedene Länder kommen, z.B,. über die Slowakei, Tschechei, Italien.

 

L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Ungarn nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, ich will das nicht.

 

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.

Die Berichtsquellen über Ungarn werden als Beilage zur EV angehängt.

 

Frage an den  Rechtsberater:

Haben sie Fragen an den AW?

Der Rechtsberater hat keine Fragen: 

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja.

 

 

B) Beweismittel                                       

Sie brachten im Verfahren keine Beweismittel in Vorlage:

 

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

- die Protokolle Ihrer Befragungen und Einvernahmen

- aktuelle Länderfeststellung zu Ungarn

- Zustimmung Ungarn vom 20.09.2011 gem. Art. 10 (1) Dublin II Verordnung

- polizeiliche Unterlagen über den Aufgriff von 34 geschleppten Personen am 31.08.2011

                                       - Serbische Telefonwertkarte

      - Karte eines griechischen Photogeschäftes

      - Kalenderseite eines griechischen Kalenders mit Telefonnummern 

     -  Akteninhalt von 11 09.845

 

C) Feststellungen             

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

-                                               zu Ihrer Person:

Sie reisten illegal von Ungarn kommend ins österreichische Bundesgebiet ein und wurden am 31.08.2011 von Beamten der PI Seitenhafenstraße - AGM angehalten und festgenommen.

 

Sie brachten am 01.09.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Ihre Identität steht nicht fest.

 

Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan.

                                                                                                                         

-                           zur Begründung des Dublin-Tatbestandes:

Sie reisten am 31.08.2011 über Ungarn kommend illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet von Österreich ein.

 

Im Zuge Ihrer Anhaltung durch die Polizei und folgender Antragstellung auf int. Schutz, konnte nach erfolgter Erstbefragung am 01.09.2011 in Verbindung mit dem polizeilichen Bericht über die Anhaltung eindeutig Dublinrelevanz zu Ungarn festgestellt werden. 

 

Am 06.09.2011 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art 10 (1) der Dublin II Verordnung an Ungarn gerichtet.

 

Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung am 08.09.2011 ausgefolgt.

 

Am 29.09.2011 langte die Zustimmung Ungarns vom 20.09.2011 gem. Art. 10 (1) der Dublin Verordnung beim Bundesasylamt ein. Ungarn erklärte sich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig.

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie haben in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.

Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

Sie befinden sich in Österreich in Grundversorgung und beziehen somit Unterstützung durch den österreichischen Staat.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Sie sind in Österreich bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

 

-                                       zur Lage im Mitgliedstaat:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Überstellung nach Ungarn einer Behandlung ausgesetzt werden, sodass Ihnen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht."

 

 

Dieser zitierte Bescheid wurde dem Bf am 07.10.2011 in der Erstaufnahmestelle West in 4880 St. Georgen i. A. persönlich ausgefolgt.

 

Am 07.10.2011, um 10:20 Uhr - und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem ihm seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist - wurde er von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i. A., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin den bekämpften Schubhaftbescheid erlassen. Der Bf hat die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung für den Schubhaftbescheid verweigert und behauptete, der Dolmetscher habe bei der Erstbefragung falsch übersetzt. Er erhielt weiters eine Kurzinformation über den Zweck der Schubhaft.

 

Der Bf wurde daraufhin in das PAZ Wels überstellt. Bei seiner Festnahme und Einlieferung in das PAZ verfügte er über einen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 252,51.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt, den Angaben des Bf im Asylverfahren und den angeführten Bescheid des Bundesasylamts. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, konnte gem. § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der im Schubhaftbescheid enthaltene Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten, geht im vorliegenden Fall ins Leere, da sich der Bf in Österreich zu keinem Zeitpunkt in Gerichtshaft befand. Der gem. § 57 AVG im Mandatsverfahren erlassene Bescheid wurde mit der Zustellung rechtswirksam.

 

Fremde können gemäß § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 76 Abs 2 FPG über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat gemäß § 76 Abs 2a FPG über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist gemäß § 76 Abs 3 FPG mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Die Anordnung der Schubhaft kann gemäß § 76 Abs 7 FPG mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

Die Behörde ist gemäß § 80 Abs 1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Die Schubhaftdauer darf gemäß § 80 Abs 2 FPG grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

 

In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese gemäß § 80 Abs. 5 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Bf mit Bescheid vom 7. Oktober 2011  als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig ist. Weiters wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Mit der am 7. Oktober 2011 erfolgten Zustellung ist die Ausweisung durchsetzbar. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gem. § 10 Abs. 7 Asylgesetz als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100. Da es sich um den Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 5 Asylgesetz 2005 handelt, hat der Bf unverzüglich auszureisen. Im Fall des Bf ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG erfüllt.

 

Es ist eindeutig erwiesen, dass der Bf nicht bereit ist, freiwillig nach Ungarn auszureisen. Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde vom 10.10.2011, in der er wiederum beteuert, nicht über Ungarn gekommen zu sein und damit letztlich vorbringt, Ungarn sei für das Asylverfahren nicht zuständig.

 

Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein vermag aber die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung noch nicht zu rechtfertigen. Es ist vielmehr in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob ein Sicherungsbedarf besteht. Diese Frage kann naturgemäß nicht immer schon dann als bejaht gelten, wenn in Folge bestehender Ausreiseunwilligkeit überhaupt erst die vorweg zu behandelnde Zulässigkeit einer Abschiebung als solche feststeht (vgl. u.a. VwGH vom 28.5.2008, 2007/21/0246).

 

Mit dem Argument, er sei nicht über Ungarn gekommen, bezweifelt er die Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Entscheidung. Der Asylgerichtshof wird darüber in anhängigen Beschwerdeverfahren entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass der AGH im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes behebt und damit eine Abschiebung des Bf nach Ungarn unzulässig würde, hindert noch nicht die Verhängung von Schubhaft. Ungarn hat seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bereits bejaht. Die Abweisung der im Asylverfahren erhobenen Beschwerde des Bf ist damit als wahrscheinlich anzusehen. Bei solcher Sachlage ist nicht zu erwarten, dass der AGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 36 Abs. 1 Asylgesetz zuerkennen wird. Aus § 76 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Fall nur dann rechtswidrig wäre, wenn von vornherein feststeht, dass die Abschiebung nicht durchführbar ist (vgl. VwGH vom 23.10.2008, 2006/21/0128). Auf Grund der dargestellten Umstände des Asylverfahrens ist aber zu erwarten, dass innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer die Abschiebung erfolgreich durchgeführt werden kann. Das Argument des Bf, er sei über Ungarn gekommen, steht damit der Verhängung der Schubhaft nicht entgegen.

 

Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung vom 7.10.2010 zum Privat- und Familienleben des Bf ausgeführt, dass er in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hat. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der Bf ist weiters illegal versteckt in einem Kastenwagen nach Österreich eingereist. Er hält sich erst seit 31. August 2011 im Bundesgebiet auf. Es ist für den Bf seit der am 7. Oktober 2011 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheids klar erkennbar, dass seine Abschiebung nach Ungarn unmittelbar bevorsteht. Es war und ist daher zu befürchten, dass er im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen.

 

Es konnte daher mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Die belangte Behörde hat zu Recht die Schubhaft verhängt. Da die Voraussetzungen für die Schubhaft weiterhin vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

 

 

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