Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310409/6/Kü/Ba/Sta

Linz, 02.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 9. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 2010, UR96-19-2010, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2011 zu Recht erkannt:

 

 

   I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 4., 5., 7., 10. und 14. bis 20. behoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Der Berufung zu Spruchpunkten 3., 6., 8., 9. und 11. bis 13. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkte 11. "die an das Netz der Energie AG abgegebene Elektrische Energiemenge" zu entfallen hat.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 252 Euro (7 x 36 Euro). Für das Berufungs­verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 504 Euro ( 7 x 72 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 2010, UR96-19-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie § 63 Abs.1 Einleitung Z14 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Oö. ELWOG) iVm dem jeweiligen Auflagepunkt des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.12.2004, UR-305640/15-Js/Kn, insgesamt 15 Geldstrafen in Höhe von je 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden bzw. in 4 Fällen Geldstrafen zu jeweils 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.12.2004, UR-305640/15-Js/Kn, wurde Ihnen die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und die elektrizitäts­rechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grst. Nr. X, X und X, je KG X, Gemeinde X, erteilt und wurden dabei unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung:

 

A.) Aus der Sicht der Bautechnik:

 

Auflagepunkt 8: Sämtliche Revisionsöffnungen sind standsicher und falls erforderlich befahrbar zu verschließen und so abzusichern, dass keine Flüssigkeiten unkontrolliert auslaufen können.

 

Auflagepunkt 11: Das Festmistlager ist entsprechend des vorgelegten Planes zu sanieren.

 

Auflagepunkt 19: Der Bauauftraggeber hat die Fertigstellung des beantragten Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Liste der bei der Betriebsanlage zur Einsichtnahme für Behördenorgane aufliegenden Nachweise und Atteste anzuschließen.

 

Bei der Betriebsanlage sind folgende Nachweise und Atteste bereitzuhalten:

a.)     Ein Schlussbericht des Bauführers

b.)     Schlussbericht eines dazu befugten Zivilingenieurs hinsichtlich des Fermenters und dessen statischer Standsicherheit unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden Ö-Normen.

c.)     Ein Attest über die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung der Wannenkonstruktion im Bereich des BHKW-Aufstellungsraumes.

d.)     Dichtheitsatteste für sämtliche Stahlbetonbehälter (Vorgrube, Pumpenschacht, Kondensatschacht, Endlager), in welchen bestätigt wird, das die Dichtheitsüberprüfung gemäß ÖNORM B 2503 erfolgte und dabei keine Undichtheiten festgestellt wurden. In den Attesten sind die jeweiligen Behälter, deren Größe und der Auftraggeber anzugeben.

e.)     Dichtheitsattest für den Fermenter in Stahlbauweise eines dazu befugten Unter­nehmens.

f.)       Ein Attest einer befugten Firma über die flüssigkeitsdichte und medienbeständige Ausführung der gesamten Fahrsiloanlage (für alle Bereiche inklusive der Fertigteilwandabdichtung in anderen Bereichen).

g.)     Ein Attest der ausführenden Firma über die Flüssigkeitsdichtheit und Medienbeständigkeit der Stahlbetonplatte im Bereich der Fassbefüllstation.

h.)     Ein Attest eines Fachkundigen über die durchgeführte Dichtheitsprüfung hinsichtlich der Dichtheit des Abwasserableitungssystems und sämtlicher Leitungen, in welchen sich grundwasserbeeinträchtigende Medien befinden.

i.)       Ein Brandschutzplan und ein Nachweis von der Feuerwehr, dass dieser ein Brandschutzplan übergeben wurde.

 

B.) Aus der Sicht der Maschinentechnik:

 

Auflagepunkt 4: Die im bis zur Inbetriebnahme neu zu überarbeiteten Exschutzzonenplan definierten Explosionsschutzzonen sind deutlich zu kennzeichnen. In diesen Bereichen ist auf die Explosionsgefahr, das Verbot des Umganges mit Feuer, offenem Licht oder Rauchen sowie des Betretens durch Unbefugte hinzuweisen.

 

Auflagepunkt 20: Bei der Errichtung und beim Betrieb des Gasmotors (Blockheizwerk) sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie g 43, Ausgabe September 1998, Stationäre Gasmotoren - Aufstellung, Anschluss und Betrieb, zu beachten.

 

Auflagepunkt 25: Die Gaswarnanlage muss an zentraler Stelle Alarm auslösen und die vorgesehenen Ex-schutzmaßnahmen, z.B. Absperrung der Gaszufuhr, Volllastbetrieb der technischen Lüftungsanlage automatisch in Betrieb setzen. Die Exschutzmaßnahmen dürfen einen Schwellenwert für eine explosionsfähige Atmosphäre von höchstens 40 Vol % der UEG (unteren Explosionsgrenze) zulassen. Über die Auslegung von technischen Lüftungseinrichtungen ist ein Nachweis eines Befugten vorzulegen. Die Eignung und ordnungsgemäße Funktion der verwendeten Gaswarnanlage ist nachzuweisen Die Gaswarneinrichtung ist in den vom Hersteller vorgesehenen Intervallen zu überprüfen.

 

Auflagepunkt 38: Für die der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Anlagen sind Konformitätsnachweise zur Einsichtnahme durch Behörden­organe zu verwahren. Für das BHKW einschließlich der Gasverdichteranlage und der Gasregel- und Sicherheitsstrecke ist jedenfalls eine Gesamtkonformitäts­erklärung auszustellen.

 

C ) Aus der Sicht der Luftreinhaftung.

 

Auflagepunkt 3: Die Einhaltung des Auflagenpunktes 2 ist entweder durch eine Abnahmemessung unter Nennlast spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Vergärung oder durch Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen Anlage nachzuweisen. Eine allfällige Abnahmemessung ist von einer hierzu befugten Person oder Institution nachweisen zu lassen.

 

Auflagepunkt 4: In längstens jährlichen Abständen ist das Blockheizkraftwerk durch die Erzeugerfirma oder einen von der Erzeugerfirma bevollmächtigten Fachmann warten und überprüfen zu lassen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist eine vereinfachte Messung von CO und NOx gemäß ÖNORM M 9411 durchführen zu lassen. Bei einer Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte ist die Behörde hiervon unverzüglich zu informieren.

 

Auflagepunkt 5: Die Ergebnisse der jährlichen Überprüfungen und Messungen gemäß dem vorgehenden Auflagepunkt, sowie alle Störungen und Maßnahmen zur Behebung dieser Störungen, sind in einem Betriebstagebuch einzutragen. Das Betriebstagebuch ist zumindest bis drei Tage nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 

IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung:

 

Auflagepunkt 8: Die beim BHKW verbrauchte Biogasmenge, die erzeugte elektrische Energiemenge, die an das Netz der Energie AG abgegebene elektrische Energiemenge und die genutzte Wärme (aufgeteilt nach Nutzungsarten) ist laufend durch installierte Messeinrichtungen zu messen und aufzuzeichnen.

 

Auflagepunkt 12: Es sind Aufzeichnungen über die zu trocknenden Hackschnitzel- Stroh- und sonstigen Mengen zu führen, aus denen der Energiebedarf für die Trocknung hervorgeht. Dies kann einerseits direkt durch händische Aufzeichnungen erfolgen, wobei die Aufzeichnungen zumindest Angaben von Datum, Menge, Material, Anfangsfeuchte, Endfeuchte, Trocknungsdauer zu beinhalten haben, andererseits indirekt durch kontinuierliche Messung des Trockenmediums Luft, wobei zumindest die Messung der Zu- und Ablufttemperatur, des Feuchtegehaltes der Zu- und Abluft sowie der Luftmenge im Zu- und Abluftkanal gemessen werden muss. Hiezu ist allerdings eine kontrollierte Luftzu- und -abführung in der Trocknungskammer zu gewährleisten. Die Aufzeichnungen sind über eine Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

 

Auflagepunkt 15: Für die Stromerzeugungsanlage ist ein Anlagebuch zu führen, in dem die Betriebszeiten, die unter Punkt 11. angegebenen Energiemengen, Wartungen und Instandhaltungen einzutragen sind.

 

Auflagepunkt 16: Die Freischaltung aller nicht exgeschützten elektrischen Anlagen des Maschinenraumes und des Gastechnikraumes ist selbsttätig bei Erreichen der im Projekt vorgesehenen Grenzwerte und Abschaltkriterien durch Anlagenteile außerhalb des Maschinenraumes sicher zu stellen.

 

Auflagepunkt 30: Durch eine technische Einrichtung ist sicherzustellen, dass die geplanten Tauchmotorrührwerke nur dann in Betrieb gesetzt werden, wenn diese vollständig im Substrat eingetaucht sind.

 

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 17.08.2009, UR-2006-5Ö2/96-Fe/Ts, Ihre Anzeige über die Änderung dieser Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenentwässerung zur Kenntnis genommen und wurden dabei unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

Auflagepunkt 1: Die Niederschlagswässer sind projektsgemäß zur Versickerung zu bringen.

 

Auflagepunkt 2: Der beim Sammelschacht A mit eingebaute Notüberlauf NW 200 mm ist dauerhaft flüssigkeitsdicht zu verschließen.

 

Auflagepunkt 4: Die Rasenfläche des Beckens ist so zu mähen, dass ein Verwildern dieser Fläche vermieden wird. Grasschnitt, Pflanzenreste (Laub) und Unrat müssen sofort aus dem Becken entfernt werden.

 

Auflagepunkt 5: Die gesamte Entwässerungs- bzw. Versickerungsanlage ist bis zum 31. Oktober 2009 fertig zu stellen, wobei auf die Rechtsfolge des § 27 Abs.1 lit. f WRG 1959 hingewiesen wird.

 

Auflagepunkt 7: Als Maß der Wasserbenutzung werden, bezogen auf die Oö. Regensummenlinien 2,0 l/sec und 35 m3/d gemäß IEV fünfjährlicher Tagesniederschlagsberechnung, erstellt vom Hydrographischen Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung, festgelegt.

 

Im Zuge einer Überprüfung konnte nun am 01.12 2009 festgestellt werden, dass Sie folgende mit den Bescheiden des Landeshauptmannes vom 23.12.2004, UR-305640/15-Js/Kn, und vom 17.08.2009, UR-2006-502/96-Fe/Ts, vorgeschriebe­nen Auflagen nicht eingehalten haben.

 

Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23.12.2004, UR-305640/15-Js/Kn:

 

Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung:

 

A.) Aus der Sicht der Bautechnik:

 

1.      Auflagepunkt 8: Entgegen dieser Auflage war der äußere Teil der Abdeckung des Pumpenschachtes nicht gegen Abheben gesichert.

 

2.      Auflagepunkt 11: Entgegen dieser Auflage wurde das Festmistlager nicht entsprechend dem vorgelegten Plan saniert.

 

3.      Auflagepunkt 19: Entgegen dieser Auflage lagen in der Betriebsanlage kein Schlussbericht des Bauführers für das Technikgebäude, kein Dichtheitsattest für den Kondensatschacht und kein Brandschutzplan entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bereit.

 

B.) Aus der Sicht der Maschinentechnik:

 

4.      Auflagepunkt 4: Entgegen dieser Auflage waren die Explosionsschutzzonen nur teilweise gekennzeichnet und wurde auf das Verbot des Umganges mit Feuer, offenem Licht oder Rauchen sowie des Betretens durch Unbefugte nicht hingewiesen.

 

5.      Auflagepunkt 20. Entgegen dieser Auflage war das Typenschild des BHKW nicht ausgefüllt.

 

6.      Auflagepunkt 25: Entgegen dieser Auflage wurde keine Gaswarnanlage im BHKW-Raum errichtet.

 

7.      Auflagepunkt 38: Entgegen dieser Auflage liegt für das BHKW samt der Gasver­dichteranlage und der Gasregel- und Sicherheitsstrecke keine Gesamtkonformitätserklärung vor.

 

C ) Aus der Sicht der Luftreinhaltung:

 

8.      Auflagepunkt 3: Entgegen dieser Auflage wurde die Einhaltung des Auflagenpunktes 2 weder durch eine Abnahmemessung unter Nennlast spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Vergärung noch durch Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen Anlage nachgewiesen.

 

9.        Auflagepunkt 4: Entgegen dieser Auflage wurden keine jährlichen verein­fachte Messungen von CO und NOx gemäß ÖNORM M 9411 durchgeführt.

 

10.    Auflagepunkt 5: Entgegen dieser Auflage wurden die Ergebnisse der jährlichen Überprüfungen und Messungen gemäß dem Auflagepunkt 4, sowie alle Störungen und Maßnahmen zur Behebung dieser Störungen, nicht in ein Betriebstagebuch eingetragen.

 

Elektrizitätsrechtliche Bewilligung:

 

11.    Auflagepunkt 8: Entgegen dieser Auflage wurden die beim BHKW verbrauchte Biogasmenge, die an das Netz der Energie AG abgegebene Elektrische Energiemenge und die genutzte Wärme (aufgeteilt nach Nutzungsarten) nicht laufend durch installierte Messeinrichtungen gemessen und aufgezeichnet.

 

12.    Auflagepunkt 12: Entgegen dieser Auflage wurden für das Jahr 2009 keine Aufzeichnungen über die zu trocknenden Hackschnitzel-, Stroh- und sonstigen Mengen geführt, aus denen der Energiebedarf für die Trocknung hervorgeht.

 

13.    Auflagepunkt 15: Entgegen dieser Auflage wurde für die Stromerzeugungsanlage kein Anlagebuch geführt, in dem die Betriebszeiten, die unter Auflagepunkt 11. angegebenen Energiemengen, Wartungs- und Instandhaltungen einzutragen sind.

 

14.    Auflagepunkt 16: Entgegen dieser Auflage wird die Freischaltung aller nicht exgeschützten elektrischen Anlagen des Maschinenraumes und des Gastechnikraumes nicht selbsttätig bei Erreichen der im Projekt vorgesehenen Grenzwerte und Abschaltkriterien durch Anlagenteile außerhalb des Maschinenraumes sichergestellt, da keine Gaswarnanlage installiert worden ist.

 

15.    Auflagepunkt 30: Entgegen dieser Auflage ist nicht durch eine technische Einrichtung sichergestellt, dass das Tauchmotorrührwerk beim Endlager nur dann in Betrieb gesetzt wird, wenn dieses vollständig im Substrat eingetaucht ist.

 

Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 17.08.2009, UR-2006-502/96-Fe/Ts:

 

16.    Auflagepunkt 1: Entgegen dieser Auflage werden die Niederschlagswässer nicht projektsgemäß zur Versickerung gebracht.

 

17.    Auflagepunkt 2: Entgegen dieser Auflage wurde der beim Sammelschacht A mit eingebaute Notüberlauf NW 200 mm nicht dauerhaft flüssigkeitsdicht verschlossen, da dieser mit einer PRC-Abdeckkappe ohne Abdichtung versehen war.

 

18.    Auflagepunkt 4: Entgegen dieser Auflage wurde die Rasenfläche nicht so gemäht, dass ein Verwildern dieser Fläche verhindert wird.

 

19.    Auflagepunkt 5: Entgegen dieser Auflage wurde die gesamte Entwässerungs- bzw. Versickerungsanlage nicht bis zum 31.10.2010 2009 fertiggestellt.

 

20.    Auflagepunkt 7: Entgegen dieser Auflage wird das Maß der Wasserbenutzung bezogen auf die Oö. Regensummenlinien von 2,0 l/sec und 35 m3/d gemäß lEV fünfjährlicher Tagesniederschlagsberechnung, erstellt vom Hydrographi­schen Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung, nicht eingehalten."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, in welcher beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsstrafbehörde offenkundig, ohne dies auszusprechen, von der Anwendung des Kumulationsprinzips nach § 22 VStG ausgehe, indem 15 Geldstrafen à 360 Euro nach der zitierten Bestimmung des AWG nebeneinander verhängt würden. Dem sei der Wortlaut der zitierten Strafnorm entgegenzuhalten, wonach eine Verwaltungsübertretung begehe, wer die nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrie­benen Auflagen nicht einhalte. Daraus sei abzuleiten, dass das Gesetz eine einzige Bestrafung vorsehe, wenn Auflagen (Plural) nicht eingehalten würden, weswegen die Verhängung mehrerer (gegenständlich: 15) Bestrafungen nebeneinander problematisch und gesetzlich nicht gedeckt erscheine. Dies sei im Besonderen deshalb im Rahmen der Strafbemessung von besonderer Relevanz, weil die in Rede stehende Strafbestimmung eine gesetzliche Mindeststrafe von 360 Euro enthalte, welche im Sinne des erstinstanzlichen Strafbescheides bei Nichteinhaltung mehrerer Auflagen zu multiplizieren wäre. In Anbetracht des vom Gesetz verwendeten Mehrzahlbegriffs "Auflagen" erscheine somit die Bildung einer Gesamtstrafe geboten.

 

Zu Strafe 1 wird festgehalten, dass nicht zur Last gelegt würde, dass diese Auflage nicht eingehalten worden wäre bzw. dagegen verstoßen würde, sondern würde nur angelastet, dass der äußere Teil der Pumpenschachtabdeckung nicht gegen Abheben gesichert worden sei. Dies lasse sich aber nicht auf Auflage Nr. 8 stützen, diese Übertretung liege demnach nicht vor.

 

Das Festmistlager (Strafe 2) sei überdies nicht Bestandteil der Biogasanlage sondern gehöre zum landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Bw, welche Eigentümer der Grundstücke seien, auf welchen sich die Anlage befinde. Dazu komme im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Auflagen, also polizeiliche Aufträge, so zu formulieren seien, dass sie einem Vollzug zugänglich seien, also entsprechend konkret zu formulieren seien, was betreffend diese Auflage nicht der Fall sei, weil sich diese gänzlich auf einen Plan beziehe, ohne Anordnungen inhaltlicher Natur zu treffen.

 

Für alle Bestrafungen gelte, dass sich in den Tatvorwürfen kein Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum finde, was aber Tatbestandsmerkmal der zur Last gelegten Verwal­tungsübertretungen sei, weswegen Verfolgungsverjährung betreffend aller Tatvorwürfe geltend gemacht würde.

 

Das einfache Wiederholen einer im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage (4. Strafe) reiche für die Formulierung des Tatvorwurfs nicht aus. Auf das Verbot des Betretens durch Unbefugte würde hingewiesen, wobei einzuräumen sei, dass zusätzliche Verbotsschilder mit dem im Strafbescheid genannten Inhalt im Jänner 2010 montiert worden seien.

 

Auch Auflagepunkt 20. auf Seite 20 des Bewilligungsbescheides vom 23.12.2004 (5. Strafe) sei im Sinne der Judikatur zu allgemein, nämlich nicht konkret formuliert. Ein Verweis auf Normen und Richtlinien sei nicht ausreichend, vielmehr sei erforderlich, dass Verhaltenspflichten konkret und unmissverständlich formuliert würden.

 

Eine Gaswarnanlage sei nicht installiert worden, weil das Blockheizkraftwerk ohne Gasverdichter betrieben würde, weswegen sich in der Gasleitung Unterdruck befinde. Der Vorwurf (Strafe 6), dass keine Gaswarnanlage installiert worden sei, finde sich im behördlichen Tatvorwurf nicht. Gegen Spruchpunkt 9. des Bescheides vom 4.5.2010, UR-2006-502/112-Kb/Sch, über die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes habe der Bw Berufung er­hoben, welche zum Zeitpunkt der Berufungserhebung beim UVS anhängig gewesen ist.

 

Die Verwaltungsübertretung (7. Strafe) sei nicht erfüllt, eine Gaskonformitäts­erklärung liege zwar vor, diese sehe der Sachverständige als nicht ausreichend an und bestehe darauf, dass die Erklärung für das BHKW einschließlich der Gasregler- und Sicherheitsstrecke in einem Schreiben bestätigt würde, wozu der Bw mehrere Bestätigungen vorgelegt habe.

 

Zur 8. Strafe wird festgehalten, dass die Firma X Hersteller des Gasmotors sei und der Bw der Ansicht gewesen sei, dass deren Datenblatt ausreichen müsse, worin sich die maximalen Abgaswerte finden, ebenso wie die Leistungsdaten. Ein Verschulden liege hier nicht vor.

 

Bei der 9. Strafe handle es sich nach Ansicht des Bw um einen Formfehler bei der Eintragung in das Betriebstagebuch.

 

Wenn in der 10. Strafe zum Ausdruck komme, dass die Wartung, Überprüfung und vereinfachte Messung von CO und NOx nicht gemacht worden sei, könnten deren Ergebnisse auch nicht in das Betriebstagebuch eingetragen werden, weswegen diese Bestrafung auch aus diesem Grund zu unrecht erfolgt sei. Der Unrechtsgehalt der Strafe 9 sei zur Gänze vom Unrechtsgehalt dieser Bestrafung umfasst; diesbezüglich zwei Strafen nebeneinander zu verhängen, verstoße gegen das Doppelbestrafungs- und das Doppelverwertungsverbot.

 

Der Auflagepunkt bezüglich der 11. Strafe finde sich auf Seite 21 des Bewilli­gungsbescheides vom 23.12.2004, wonach die beim BHKW verbrauchte Biogas­menge laufend durch installierte Messeinrichtungen zu messen und aufzuzeichnen sei. Dass dies nicht gemacht worden sei, sei dem Bw einerseits nicht zur Last gelegt worden, andererseits sei die an das Netz der Energie AG abgegebene elektrische Energie gemessen und aufgezeichnet worden. Die Bio­gasmenge und die genutzte Wärme sei durch Berechnungen ermittelt und auf­gezeichnet worden. Dieser Auflagepunkt betreffe Punkt 13. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2010, gegen den er Berufung erhoben habe, welche beim UVS anhängig sei. Eine Bestrafung betreffend Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des Bewilligungsbescheides sei somit mit Blick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.5.2010 nicht berechtigt und stelle die Erstinstanz im gegenständlichen Strafbescheid auf die in diesem Bescheid enthaltenen neuen Fristen nicht ab und lege diesem Bescheid auch den Bestrafungen zu Unrecht nicht zugrunde.

 

Das Nichtinstallieren einer Gaswarnanlage (14. Strafe) sei bereits durch die Strafe Nr. 6 geahndet, eine weitere Bestrafung würde gegen das Doppelbestra­fungsverbot verstoßen.

 

Das Tauchmotorrührwerk (15. Strafe) würde manuell eingeschaltet und sei damit sichergestellt, dass das Tauchmotorrührwerk vollständig eingetaucht sei, was vom Sachverständigen auch anerkannt und dies als neue Auflage im zitierten Bescheid neu formuliert, was von der Bezirkshauptmannschaft unberücksichtigt geblieben sei.

 

Das Versickerungsprojekt (Oberflächenentwässerung) sei der Grund für die Bewilligung der Änderung der bestehenden Biogasanlage (Bescheid des Landes­hauptmannes vom 17.8.2009) gewesen. In diesem Bescheid gebe es einen Fertigstellungstermin bis 31.10.2009, diesbezüglich habe er jedoch um Frist­verlängerung angesucht, welche der Sachverständige bis 31.5.2010 für sachgerecht erachtet habe und dies fristgerecht, nämlich im April 2010, erledigt worden sei und sich dies der Sachverständige bereits vor Ort angesehen und als passend befunden habe. Im Punkt 4. des Bescheides vom 4.5.2010 über die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes würde diese Frist betreffend die Errichtung der gesamten Entwässerungs- und Versickerungsanlage bis 1.6.2010 bewilligt.

 

Diese Fristverlängerung betreffe alle Auflagen des Bescheides vom 17.8.2009, mit welchem die Änderung der Biogasanlage zur Kenntnis genommen wurde und gelte dies für die Strafen 17. bis 20. gleichlautend. Das Maß der Wasserbenutzung (20. Strafe) könne nicht eingehalten werden, wenn das Versickerungsbecken nicht errichtet sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. September 2010            vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2011, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.12.2004, UR-305640/15-2004, wurde dem Bw die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und in einem eigenen Spruchabschnitt zudem die elektrizitäts­rechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken Nr. X, X und X, je KG. X, Gemeinde X, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen aus der Sicht der Bautechnik, Maschinentechnik und Anlagensicherheit, Luftreinhaltung, Abfalltechnik und Elektrizitätstechnik erteilt. Seit November 2005 ist diese Biogasanlage in Betrieb.

 

Mit Bescheid vom 17.8.2009, UR-2006-502/96, nahm der Landeshauptmann von Oberösterreich die Anzeige des Bw über die Änderung der mit oben genanntem Bescheid genehmigten Biogasanlage durch die Errichtung einer Ober­flächenentwässerung zur Kenntnis.

 

Am 1.12.2009 wurde die Biogasanlage des Bw von der Behörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen der Fachbereiche Maschinenbautechnik, Elektro­technik und Energie­wirtschaft, Bautechnik, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Grund- und Trink­wasserwirtschaft einer Überprüfung gemäß § 62 Abs.1 AWG unterzogen. In einer Niederschrift nahmen die Sachverständigen zur Erfüllung der einzelnen Auflagepunkte der Bewilligungsbescheide Stellung und legten weiters dar, ob die Auflagen aus ihrer Sicht erfüllt sind oder nicht.

 

Ergebnis der Überprüfung war, dass von der Behörde am 1. De­zember 2009 eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs.2 AWG erlassen wurde, in welcher dem Bw die Erfüllung einer Reihe von Auflagen unter Fristsetzung aufgetragen wurde.

 

Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2010 wurden dem Bw insgesamt 25 Maßnahmen zur Herstellung des der Rechts­ordnung entsprechenden Zustandes aufgetragen. Vorgeschrieben wurde, dass jene Punkte, für die keine gesonderte Frist festgelegt wurde, bis 31. Juli 2010 zu erfüllen sind.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Bescheiden und Nieder­schriften.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen einer solchen Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.        Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.        Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.        Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.        Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.        Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.        Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 43 Abs.4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht nach § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

§ 63 Abs.1 Z14 Oö. ELWOG lautet:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

........

14. bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Behörde auf Grund dieses Landesgesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

5.2. Soweit vom Bw vorgebracht wird, dass in den Tatvorwürfen kein Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum enthalten ist, weshalb Verfolgungsverjährung betreffend aller Tatvorwürfe eingetreten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatzeitpunkt der 1.12.2009, der Tag der Überprüfung der gegenständlichen Biogasanlage, findet. Die Strafverfügung vom 2. Juni 2010, UR96-19-2010, welche dem Bw persönlich am 7.6.2010 zugegangen ist, ist als die die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung zu werten. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass dem Einwand des fehlenden Tatzeitpunktes bzw. der eingetretenen Verfolgungsverjährung keine Berechtigung zukommt.

 

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu vergleichbaren Bestimmungen der Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Auflagen bezogen auf die Gewerbeordnung bzw. das Wasserrechtsgesetz aus, dass auf Grund des Verweises auf in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge in der jeweiligen Strafbestimmung, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Solcher Art aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs.1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 23.4.1982, Zl. 2984/80, 15.1.1998, GZ. 97/07/0041).

 

Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus dem vom Bw vorgetragenen Argument, wonach auf Grund der Formulierung der Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 bei Nichteinhaltung von Auflagen des Genehmigungsbescheides nur eine Bestrafung vorgesehen sei, nicht gefolgt werden. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, dass von der Erstinstanz hinsichtlich jeder einzelnen nicht eingehaltenen Auflage von einer eigenen zu ahndenden Verwaltungsübertretung ausgegangen wurde.

 

5.4. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Spruchanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG gelten in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl. etwa VwGH vom 25.5.1995, 93/04/0112, 20.9.1994, 94/04/0041 u.a.).

 

Festzustellen ist, dass in einer Reihe von Spruchpunkten des gegenständlichen Straferkenntnisses, die im Folgenden gelistet werden, von keiner den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechenden Tatzuordnung und Konkretisierung des Tatverhaltens des Bw ausgegangen werden kann.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. ist dem Berufungsvorbringen insofern beizupflichten, als aus der Beschreibung des Tatverhaltens nicht erkennbar ist, inwieweit keine Vorsorge gegen das unkontrollierte Auslaufen von Flüssigkeiten getroffen wurde.

 

Zu Punkt 2. ist festzuhalten, dass sich bereits aus der Auflagenformulierung nicht ergibt, welche Sanierungsmaßnahmen konkret durchzuführen sind. In Hinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren ist davon auszugehen, dass das angeordnete Verhalten nicht klar umrissen ist und diese Auflage daher nicht mit solcher Deutlichkeit gefasst die, die angelastete Übertretung nachzuvollziehen. Es fehlt zur Konkretisierung des Tatverhaltens die Beschreibung, welche Sanierungsmaßnahmen unterlassen worden sind. Der Bw ist damit mit seinem Vorbringen im Recht, dass Anordnungen inhaltlicher Natur in dieser Auflage nicht getroffen wurden.

 

Dem Berufungsvorbringen zum Spruchpunkt 4. ist insofern beizupflichten als es sich beim Tatvorwurf um die Wiederholung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflage handelt. Zudem kann dem Vorbringen des Bw, wonach auf das Betretungsverbot hingewiesen wurde, mit den Inhalten der Niederschrift vom 1.12.2009 nicht wirksam entgegengetreten werden.

 

Aus der Auflagenformulierung zum Spruchpunkt 5. ergibt sich nicht, welche technischen Maßnahmen konkret einzuhalten sind, da diese Auflage einen generellen Hinweis auf die Bestimmungen der ÖVWG-Richtlinie g 43 enthält. Die Auflage gibt zwar dem Betreiber der Anlage den einzuhaltenden Rahmen vor, die Grenzen des Verhaltens sind allerdings nicht klar umrissen und mit jener Deutlichkeit gefasst, dass jedermann die Übertretung des angelasteten Tatbestandes zu verstehen vermag. Insofern entspricht die Auflagenformulierung sowie der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf nicht den Konkretisierungs­erfordernissen im Verwaltungsstrafverfahren.

 

Zum Tatvorwurf Spruchpunkt 7. ist festzuhalten, dass sich aus der Niederschrift vom 1.12.2009 entnehmen lässt, dass eine Konformitätserklärung für das gegenständliche BHKW vorgelegen ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen allerdings nicht entnommen werden kann, dass die Gasregel- und Sicherheitsstrecke von dieser erfasst wird. Außerdem wurde laut Ausführungen des Sachverständigen in Konformitätsbescheinigungen stichprobenartig Einsicht genommen. Der Tatvorwurf, wonach für das BHKW samt der Gasverdichteranlage und der Gasregel- und Sicherheitsstrecke keine Gesamtkonformitätserklärung vorliege, entspricht daher nicht den Tatsachen und wurde vom Sachverständigen auch so nicht festgehalten.

 

Zum Spruchpunkt 10. ist festzustellen, dass vom Sachverständigen anlässlich der Überprüfung am 1.12.2009 beschrieben wurde, dass vom Bw auf einem Kalender diverse Eintragungen über Wartungsarbeiten vorgelegt wurden. Vom Sachverständigen wurde empfohlen, ein eigenes Wartungsbuch zu führen. Anzumerken ist dazu, dass die Art und Weise der Führung des Betriebstagesbuches im Auflagenwege nicht genau definiert wurde. Der Tatvorwurf lautet dahingehend, dass die Ergebnisse der jährlichen Überprüfungen und Messungen nicht im Betriebstagebuch eingetragen sind. Dem Vorbringen des Bw, wonach der Unrechtsgehalt dieser Bestrafung bereits von der Übertretung 9. zur Gänze umfasst ist und bereits an dieser Stelle die Nichtdurchführung vereinfachter Messungen von CO und NOx gemäß ÖNORM M9411 angelastet wurde, ist Folge zu geben, zumal eine weitere Bestrafung dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bislang genannten Spruchpunkte den Anforderungen des § 44a Z1 VStG im Hinblick auf die konkrete Tatbeschreibung nicht entsprechen, weshalb diese Spruchpunkte im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beheben waren.

 

5.5. Zu den Spruchpunkten 16. bis. 20., die die Nichterfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Oberflächenentwässerung, die mit Bescheid vom 17. August 2009, UR-2006-502/96, von der Behörde zur Kenntnis genommen wurde, betreffen, wird vom Bw im Hinblick auf den nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er mittels E-Mail eine Fristverlängerung beantragt habe und er davon ausgeht, dass dies vor 31. Oktober 2009 geschehen ist. Diesem Vorbringen des Bw kann insofern nicht entgegengetreten werden, als vom Sachverständigen für Grundwasserschutz im Zuge der Überprüfung am 1.12.2009 ausgeführt wird, dass eine Fristverlängerung für die Fertigstellung bis 31.5.2010 als angemessen angesehen und aus fachlicher Sicht zugestimmt wird. Dem entspricht auch der Inhalt des Bescheides der Behörde vom 4. Mai 2010, UR-2006-502-112, in dem Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes angeordnet wurden. In diesem Bescheid wurde die Frist für die Fertigstellung der Entwässerungs- bzw. Versickerungsanlage mit 1. Juni 2010 neu festgesetzt. Wäre nicht vor Ablauf der im Kenntnisnahmebescheid vom 17. August 2009 festgelegten Frist um Verlängerung dieser angesucht worden, wäre entsprechend der Festlegungen die Rechtsfolge des § 27 Abs.1 lit. f WRG 1959 eingetreten und somit das Wasserbenutzungsrecht erloschen. In diesem Fall hätte die Behörde auch im Bescheid über die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes keine neue Frist festsetzen können. Mithin ist davon auszugehen, dass der Bw rechtzeitig um Fristverlängerung angesucht hat, die schlussendlich auch genehmigt worden ist. Andererseits bedeutet dies aber, dass dem Bw zum Tatzeitpunkt 1.12.2009 die Nichterfüllung der Auflagen betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenentwässerung nicht angelastet werden kann, zumal bis zu diesem Tatzeitpunkt die Fertigstellung der Anlagen noch nicht durchzuführen war. Insofern waren diese Spruchpunkte zu beheben.

 

5.6. Dem Bw ist beizupflichten, dass die Nichtinstallierung einer Gaswarnanlage bereits im Spruchpunkt 6. geahndet wurde und ist deshalb, zumal auch für die Erfüllung der Auflage die unverzügliche Errichtung einer Gaswarnanlage unabdingbar ist, bereits die entsprechende Sanktion gesetzt und ist daher dem Bw mit seinem Vorbringen hinsichtlich Doppelbestrafung Folge zu geben. Der Strafpunkt 14. war somit zu beheben.

 

In Zusammenhang mit Strafpunkt 15. wurde vom Sachverständigen im Zuge der Überprüfung festgehalten, dass beim Fermenter kein Tauchmotorrührwerk installiert wurde und im Zusammenhang mit dem Tauchmotorrührwerk im Endlager die Vorschreibung einer abändernden Auflage vorgeschlagen wurde. Dieses Tauchmotorrührwerk im Endlager wird manuell eingeschaltet und damit sichergestellt, dass dieses auch vollständig eingetaucht ist. Dies ist vom Sachverständigen auch durch den Vorschlag einer neuen Auflagenformulierung anerkannt worden. Insofern kann dem Bw die Nichterrichtung einer technischen Einrichtung zur Sicherstellung des vollständigen Eintauchens des Tauchmotorrührwerkes nicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden, weshalb auch diesbezüglich der Strafausspruch zu beheben war.

 

5.7. Zu den bislang nicht erwähnten Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses ist Folgendes auszuführen:

 

Den Ausführungen des Sachverständigen in der Niederschrift vom 1.12.2009 über die fehlenden Unterlagen wie Schlussbericht des Bauführers, Dicht­heitsattest für den Kondensatschacht und Brandschutzplan (Spruchpunkt 3.) tritt der Bw weder im Berufungsvorbringen noch in der mündlichen Verhandlung konkret entgegen.

 

Das Ermittlungsverfahren der Anlagenbehörde hat ergeben bzw. wird dies vom Bw auch nicht bestritten, dass eine Gaswarnanlage am 1.12.2009 nicht errichtet gewesen ist. Insofern ist der Tatvorwurf zu Punkt 6. zu Recht erfolgt.

 

Ebenso steht unwidersprochen fest, dass eine Abnahmemessung innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Vergärung bzw. die Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen Anlage nicht stattgefunden hat. Dass die Vorlage eines Datenblattes über die Nennleistungen des Motors diesen Erfordernissen nicht genügte, muss auch für den Bw als Anlagenbetreiber erkennbar sein.

 

Gleiches gilt auch für den Tatvorwurf im Spruchpunkt 9., wonach keine jährlich vereinfachten Messungen von CO und NOx gemäß ÖNORM M9411 durchgeführt wurden. Die Unterlassung wurde grundsätzlich vom Bw auch im Berufungsvorbringen nicht bestritten.

 

Im Zusammenhang mit Strafausspruch 11. führt der Bw im Berufungsvorbringen selbst an, dass Biogasmenge und die genutzte Wärme durch Berechnungen ermittelt und aufgezeichnet wurden. Unbestritten ist daher, dass diesbezüglich keine, wie im Auflagepunkt gefordert, Messeinrichtungen installiert wurden, die die entsprechenden Daten aufzeichnen. Diese Messeinrichtung besteht nur hinsichtlich der an die Energie AG abgegebenen elektrischen Energiemenge. Insofern war in diesem Spruchpunkt auch eine Korrektur des Tatvorwurfes vorzunehmen.

 

Dem Tatvorwurf im Punkt 12., wonach für das Jahr 2009 keine Aufzeichnung über die zu trocknenden Hackschnitzel-, Stroh- und sonstigen Mengen geführt werden, aus denen der Energiebedarf für die Trocknung hervorgeht, ist vom Bw nicht entgegengetreten worden. Zudem ist festzuhalten, dass sich aus der Niederschrift über die Überprüfung der Anlage am 1.12.2009 ergibt, dass lediglich Aufzeichnungen für das Jahr 2008 über Menge und Art des Trockengutes vorgelegt wurden.

 

Ebenso wurde vom Bw weder im Berufungsvorbringen noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ein Anlagenbuch über die Stromerzeugungsanlage geführt wird (Spruchpunkt 13.). Insofern hat der Bw, wie vom Sachverständigen anlässlich der Überprüfung festgestellt, diesem Auflagepunkt während des laufenden Anlagenbetriebes zum Tatzeitpunkt nicht entsprochen.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hinsichtlich dieser Spruchpunkte ist daher dem Bw anzulasten.

 

5.8. Sofern der Bw hinsichtlich der Spruchpunkte 6. und 13. auf anhängige Berufungen gegen die bezughabenden Punkte im Bescheid vom 4.5.2010, UR-2006-502/96, verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass zum Tatzeitpunkt dieser Bescheid über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes noch nicht existent gewesen ist. Eigenen Angaben des Bw zufolge ist die Anlage im Jahr 2005 in Betrieb gegangen und wurde daher vom Bw von der Genehmigung Gebrauch gemacht. Dies bedeutet auch, dass die Auflagen hinsichtlich der Gaswarnanlage bzw. die Führung von Aufzeichnungen zum Tatzeitpunkt in Geltung gestanden sind. Die Berufung gegen Auflagepunkte des Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welcher nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt ergangen ist, entfalten somit keine Wirkungen hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem bestimmt § 62 Abs.2 AWG 2002 (Rechtsgrundlage für den Bescheid zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes), dass dieser Bescheid unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens zu ergehen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass die Einwände des Bw hinsichtlich anhängiger Berufungsverfahren zu den Auflagenpunkten, die Inhalt des Tatvorwurfes in den Punkten 6. und 13. sind, ins Leere gehen.

 

5.9. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Im Berufungsverfahren – weder im Berufungsvorbringen noch in der mündlichen Verhandlung – wurden vom Bw Argumente aufgezeigt, die sein mangelndes Verschulden bezüglich der Nichteinhaltung einer Reihe von Auflagen begründen könnten. Der Bw betreibt die Anlage seit dem Jahr 2005. An 1.12.2009, somit nach 4-jährigem Betrieb, wurde im Zuge einer erstmaligen Überprüfung der Anlage festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, insbesondere vorgeschriebene Unterlagen nicht vorhanden sind. Das Bemühen des Bw regelmäßigen Kontakt mit der Behörde zu halten sowie auch die Unterlagen zeitgerecht vorzulegen oder bereitzuhalten, kann ihn nicht entschuldigen, zumal dieses Bemühen nicht von Erfolg geprägt gewesen ist, da von der Behörde nach der Kontrolle mit einer Verfahrensanordnung eine Reihe von unmittelbar zu setzenden Maßnahmen festgelegt wurde. Für den Bw muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der abfallwirtschaftrechtlichen Genehmigung für die Biogasanlage erkennbar gewesen sein, welche Maßnahmen er zu setzen hat bzw. welche Unterlagen von der Behörde eingefordert werden. Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung am 1.12.2009 eine Reihe von Unterlagen nicht vorgelegen sind bzw. Maßnahmen nicht entsprechend dem Genehmigungsbescheid gesetzt wurden, weshalb dem Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.10. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurden bereits die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen für die angelasteten Verwaltungsübertretungen festgesetzt. Im Hinblick auf den Umstand, dass im Berufungsverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, konnte eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vorgenommen werden. Die vom Bw vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der in § 79 Abs.2 AWG 2002 normierten Mindeststrafe werden nicht geteilt. Somit waren in dem zu bestätigenden Spruchpunkten keine Änderungen der Straffestsetzung vorzunehmen und die verhängten Strafen zu bestätigen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens in 13 Punkten entfällt diesbezüglich gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Weil die Berufung in sieben Punkten keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum