Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730237/3/BP/MZ/Wu

Linz, 05.10.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      5A02, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Kirgistan, derzeit X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2010, AZ: 1058781/FRB, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß §§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 100 in der Fassung BGBl I 2011/38, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen".

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Кассационная жалоба удовлетворяется частично и оспариваемое решение утверждается с условием, что резолютивная часть решения должна звучать как указано ниже:

"Согласно §§ 53 абз. 1 и абз. 3 Z 1 в сочетании с § 54 абз. 9 Закона  о полиции по делам иностранцев от 2005, Вестника федерального законодательства (BGBl) I 100 в редакции BGBl I 2011/38, на Вас накладывается запрет на въезд  на всю территорию Шенгенского пространства сроком 10 лет".

 

В остальном кассационная жалоба отклоняется как необоснованная.

 

 

Rechtsgrundlagen/Юридическое основание:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 iVm § 54 Abs. 9, § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2010, AZ: 1058781/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 62 Abs. 1 und 2 iVm §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Kirgistan, am 10. November 2004 illegal nach Österreich eingereist sei und am 11. November 2004 einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren befinde sich derzeit im Stande der Berufung, weshalb eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei.

 

Der Bw sei mit Urteil des BG Linz vom 3. März 2009 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 2.-, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie mit Urteil vom 16. Februar 2010 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt worden.

Mit Urteil des LG Linz vom 3. April 2009 sei eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, mit Urteil vom 4. Mai 2010 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Linz vom 16. Februar 2010 mit Zusatzstrafe, erfolgt.

 

In den Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls habe der Bw näher genannten Personen eine Packung Rindfleisch im Wert von € 10,49.- bzw eine Spirituosenflasche im Wert von € 27,90.- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.

Der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung läge zugrunde, dass der Bw eine näher genannte Person, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht habe, indem der Bw ein Messer gegen sie richtete und äußerte: "Hast was gegen den Islam"?

Bei der Verurteilung wegen schweren Raubes habe der Bw mit anderen Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole Bargeld in der Höhe von € 31.871.- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Einer Aufforderung der nunmehr belangten Behörde, binnen einer gesetzten Frist zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes Stellung zu nehmen, sei der Bw mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 und vom 14. Oktober 2010 nachgekommen.

In seiner Stellungnahme habe der Bw – zusammengefasst – angegeben, im November 2004 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich eingereist zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben. In Folge habe er um der deutschen Sprache mächtig zu werden 2 Jahre lang eine Emigrantenschule besucht und weiters eine Sanitätsgehilfenausbildung absolviert. Er sei dann mit Menschen in Kontakt gekommen, welche keinen positiven Einfluss auf ihn gehabt hätten. Sowohl Eltern als auch 5 Geschwister würden in Österreich leben, bislang nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein, und bei allen Schwierigkeiten nach einer eventuellen Haftstrafe beistehen.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass im Fall des Bw § 62 Abs. 1 in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 einschlägig sei. Demnach könne gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

 

Eine bestimmte Tatsache liege gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 insbesondere dann vor, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand sei durch den Bw zweifelsfrei als erfüllt anzusehen.

 

Des weiteren erfolgen Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Rückkehrverbots im Lichte des § 66 FPG sowie bezüglich der Bemessung der Dauer des erlassenen Rückkehrverbots.

 

1.2. Gegen diesen – am Samstag den 6. November 2010 zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 15. November 2010, zur Post gegeben am Montag den 22. November 2010, rechtzeitig Berufung.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten. Der Bw bringt jedoch – zusammengefasst – vor, 16 Jahre lang unter schwierigen Umständen in Kirgisistan gelebt zu haben. Aufgrund des protestantischen Glaubensbekenntnisses seien er und seine Familie in dem islamischen Land physisch und psychisch unterdrückt worden, die Lage im Land sei lebensbedrohlich.

Weiters wiederholt der Bw im Wesentlichen sein Vorbringen vor der belangten Behörde. Er versichert, nicht mehr straffällig werden zu wollen, seine Taten zu bereuen und in Österreich mit seiner Familie leben, sich um diese kümmern und arbeiten zu wollen. Kontakt zu seinen ehemaligen Komplizen gäbe es keinen und werde es auch nicht mehr geben. Derzeit sei er in Haft als Weber beschäftigt und es bestehe die Möglichkeit, dass sein jetziger Arbeitgeber ihn nach der Haft in ein reguläres Dienstverhältnis übernehme.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in die gegen den Bw gerichtete letztinstanzliche asylrechtliche Entscheidung vom 20. Juli 2011 sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister am 3. Oktober 2011 sowohl hinsichtlich des Bw als auch hinsichtlich dessen Familienangehörigen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3.  Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw in keinster Weise bestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus den vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erhobenen Beweisen, dass das Asylverfahren des Bw am 22. Juli 2011 rechtskräftig negativ beendet wurde. Aktuell verbüßt der Bw aufgrund der Verurteilung des LG Linz vom 4. Mai 2010 wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe in der X.

 

Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011 geht weiters hervor, dass der Bw mit seinen Eltern im Streit liege bzw kein Kontakt zu diesen bestehe. Weiters lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass sich der Bw vom christlichen Glauben weitestgehend abgewandt hat. Schließlich geht aus dem Urteil hervor, dass die Großmutter des Bw noch im Herkunftsstaat lebt.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 erlassene Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig.

 

 

Aufgrund der zwischen dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und dem Entscheidungszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde erfolgten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch das Bundesgesetz BGBl I 2011/38 gelangt bei der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht mehr – wie von der Erstbehörde zu Recht herangezogen – § 62 FPG 2005 (alt) sondern § 54 2005 (neu) zur Anwendung.

 

3.1.2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG 2005 ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.3. Im vorliegenden Fall scheidet eine weitere Anwendung des § 54 Abs. 1 FPG 2005 jedoch aufgrund der Tatsache aus, dass durch die am 22. Juli 2011 getroffene, in Rechtskraft erwachsene, negative Entscheidung im Asylverfahren des Bw dessen Status als Asylwerber vernichtet und eine rechtskräftige und damit durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wurde. § 10 Abs 7 des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung zufolge gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005. Systematisch an diese Bestimmung anknüpfend normiert § 54 Abs. 9 FPG 2005, dass, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird, das Rückkehrverbot als Einreiseverbot gilt. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies in weiterer Folge, dass die Kriterien, welche § 53 FPG 2005 für die Erlassung von Einreiseverboten statuiert, im Rechtsmittelverfahren als Prüfungsmaßstab für die Dauer des erstinstanzlich erlassenen Rückkehrverbots heranzuziehen sind. Die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach ist, da die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt, anhand des – auf Rückkehrentscheidungen explizit anwendbaren – § 61 FPG 2005 zu beurteilen.

 

Hinsichtlich der Anordnung in § 53 Abs. 1 FPG 2005, wonach der Adressat eines Einreiseverbots solange dieses aufrecht ist nicht "in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" einreisen und sich dort aufhalten darf ist anzumerken, dass Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie als illegalen Aufenthalt "die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex erfüllen" definiert. Daraus folgt, dass die Rückführungsrichtlinie, da Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens die Einreise in den Schengenraum regelt, nur für Schengenstaaten und nicht für sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten kann.

 

3.2.1. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG 2005 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG 2005 gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 weiter.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

3.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw am 10. November 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer des Bw in Österreich beträgt daher insgesamt knapp 7 Jahre. Legitimiert wurde der Aufenthalt des Bw lediglich durch die Stellung eines Asylantrags, weshalb sich der Bw seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Zu beachten ist auch, dass seit 4. Mai 2010 vom Bw eine Strafhaft verbüßt wird und er sich seit 20. Dezember 2009 in justizieller Verwahrung befindet.

 

3.3.3.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Familiäre Bande des Bw in Österreich sind gegeben. Wie sich den Aussagen des Bw im bisherigen Verfahren und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen lässt, halten sich die Eltern des Bw und 5 Brüder im Bundesgebiet – präziser in X, X – auf.

 

Den Akten zufolge bestand ein gemeinsames Zusammenleben des Bw mit seiner Familie in Österreich für die Dauer von 2 Jahren und 9 Monaten, während er die restliche Zeit von beinahe 4 Jahren getrennt von seiner Familie verbrachte. Wie oben bereits ausgeführt, geht aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011 zudem hervor, dass der Bw mit seinen Eltern im Streit liegt bzw kein Kontakt zu diesen besteht.

 

Ein tatsächliches Familienleben dürfte vor dem Hintergrund dieser Ausführungen daher wohl nicht bestehen.

 

3.3.3.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

Im konkreten Fall ist der Bw seit knapp 7 Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Darüber hinaus wurde ein Teil des Aufenthalts in Strafhaft verbracht. In diesem Zeitraum ist eine Integrationsverfestigung im Lande nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates nicht möglich, weshalb dieser auch nicht zugunsten des Bw gewertet werden kann. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer ist vor diesem Hintergrund mit 5 Jahren und 1 Monat anzusetzen (vgl Punkt 3.3.3.1.), und liegt damit deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa 10 Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem 9 Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da vom Bw – aus welchen Gründen auch immer – eine berufliche Tätigkeit in Österreich nicht ausgeübt wurde, wird auch dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

3.3.3.4. Aus dem Sachverhalt gehen weiters keine besonderen Merkmale sozialer Integration hervor. Zwar gibt der Bw an, zum Zwecke der Erlernung der deutschen Sprache eine Emigrantenschule und weiters einen Sanitätsgehilfenkurs besucht zu haben. Entsprechende Nachweise wurden hiezu jedoch nicht beigebracht. Eine der sozialen Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit wurde vom Bw nicht ausgeübt. Vielmehr ist aufgrund der Mehrzahl an begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw die Bevölkerung des erhofften künftigen Heimatstaates bestahl (bzw dies versuchte), bedrohte und beraubte, davon auszugehen, dass eine tiefgehende Integration ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht vorliegt. Auch der mehrmonatige Aufenthalt in Strafhaft dürfte – wie oben bereits erwähnt – einer Verfestigung der vorhandenen Integration nicht zuträglich sein.

 

3.3.3.5. Festzustellen ist weiters, dass der heute 24-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 16 Jahre, in Kirgistan verbracht hat. Zudem lebt die Großmutter des Bw noch im Herkunftsstaat.

 

3.3.3.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1.1.1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen durch das BG Linz vom 3. März 2009 und vom 16. Februar 2010 sowie durch das LG Linz vom 3. April 2009 und vom 4. Mai 2010 nicht gegeben.

 

3.3.3.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

3.3.3.8. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 3.3.3.1. und 3.3.3.3. weitere Ausführungen.

 

 

3.3.3.9. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.3.1. bis 3.3.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von mehr als 5 Jahren, sein Bestreben, die deutsche Sprache zu erlernen und insbesondere auch durch die Tatsache, dass die gesamte Kernfamilie in Österreich aufhältig ist, ein bestimmtes Maß an Integration bzw ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene Integration ist jedoch dadurch etwas zu relativieren, als diese während eines anhängigen Asylverfahrens und damit während unsicheren Aufenthalts erworben wurde, zumal dem Bw durch den erstinstanzlichen negativen Asylbescheid vom 4. März 2005 schon frühzeitig der drohende Umstand des zukünftigen unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. Auch ist eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht unzumutbar. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch, dass er durch die von ihm getätigten strafrechtlichen Vergehen eine enorm hohe kriminelle Energie bewiesen hat und ein weiterer Aufenthalt des Bw in der Republik Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen massiv gefährden würde.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

Angemerkt wird, dass auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, mit welchem der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisien ausgewiesen wurde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK nicht festgestellt werden konnte.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm 19 des Versammlungsgesetzes   1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem          Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn,          der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des      Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere     Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der        Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung          erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum   heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an        Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu        den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt     nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als    einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   3 Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt    worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Der dem Drittstaat Kirgistan Angehörige Bw wurde mit Urteil des LG Linz vom 4. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt. Auch wenn zudem aufgrund des Urteils des BG Linz vom 16. Februar 2010 eine Zusatzstrafe verhängt wurde und infolgedessen der Bw eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren abzusitzen hat, ändert dies nichts daran, dass der Bw für den begangenen schweren Raub "lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (und nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005) verurteilt wurde. Es erweist sich für die weitere rechtliche Beurteilung daher § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots 10 Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 18 Monate zu betragen.

 

An dieser Beurteilung vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Wortwahl des Fremdenpolizeigesetzgebers in § 53 Abs. 3 FPG 2005 nichts zu ändern, wonach eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt eines Fremden in Österreich "insbesondere" bei Erfüllung eines der in den Z 1 bis 8 Tatbeständen anzunehmen sei. Zwar handelt es sich infolge der Verwendung des Wortes "insbesondere" um eine bloß beispielhafte, nicht taxative Aufzählung. Demzufolge kann auch die Verwirklichung anderer, in der Aufzählung nicht enthaltener, aber ähnlich schwer wiegender Tatbestände die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von maximal 10 Jahren bzw eines unbefristeten Einreiseverbots nach sich ziehen.

Im konkreten Fall ist jedoch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots aufgrund des insofern eindeutigen Wortlauts nicht möglich. "[I]n den Fällen der Z 5 bis 8" soll es möglich sein (angemerkt wird, dass selbst bei Erfüllung eines der genannten Tatbestände die Mindestdauer des Einreiseverbots bei 18 Monaten liegt), ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Wenn der Fremdenpolizeigesetzgeber nun in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 explizit auf eine Verurteilung "von mehr als fünf Jahren" abstellt, kann ihm nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats nicht zugesonnen werden, auch jene Fälle erfasst sehen zu wollen, in welchen eine Verurteilung für 5 Jahre erfolgt ist.

 

Aufgrund gemachter Ausführungen ist bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes im Rahmen von 18 Monaten bis zu 10 Jahren das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto bedrohte der Bw die Gesundheit bzw das Leben von Menschen – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

Hinzu tritt, dass der Bw auch nicht davor zurückschreckte, in gehäufter Form Eigentumsdelikte zu verwirklichen.

 

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, mehrfach Eigentumsdelikte sowie Delikte gegen Leib und Leben zu setzen. Vor allem die Verwirklichung eines schweren Raubes, das heißt die Wegnahme von Vermögenswerten in gewolltem und bewusstem Zusammenwirken mit anderen Mittätern unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, um sich oder einen Dritten zu bereichern, zeugt davon, dass der Bw sehr weit von den Werten der hiesigen Gesellschaft entfernt ist, und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet der Republik Österreich kann, da in Strafhaft verbrachte Zeiten nicht zu Buche schlagen, nicht konstatiert werden.

 

3.4.6. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

 

Hinsichtlich der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist allerdings zu berücksichtigen, dass – wie oben gezeigt – eine Zusammenschau der §§ 53 Abs 2 und 3 FPG einen zeitlichen Rahmen von 18 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Vor dem Hintergrund der mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen des Bw, insbesondere natürlich jener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen schweren Raubes, und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 53 Abs 3 Z 5 FPG als Beispiel für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren anführt, wird vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren als angemessen erachtet.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 


 

Bernhard Pree

 

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