Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165965/7/Sch/Eg

Linz, 12.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. L., geb. x, wh, vom 17. April 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2011, VerkR96-30739-2008, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. März 2011, Zl. VerkR96-30739-2008, über Herrn C. L., geb. x, wh, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 872 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 1. April 2011, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31. März 2011, bei der Zustellbasis 1050 Wien hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15. April 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. April 2011 bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Unbeschadet des Umstandes der Verspätung der Berufung soll hier auch kurz auf die Sache selbst eingegangen werden.

Nach Ansicht des OÖ. Verwaltungssenates kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wechselnde Verantwortung des Berufungswerbers in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses thematisiert hat. Hervorzuheben ist, dass der Berufungswerber schon zur Lenkereigenschaft verschiedene Angaben gemacht hat. Während er sie zum Teil im Verfahren unbestritten gelassen bzw. sogar sich selbst als Lenker deklariert hat, bestreitet er in der Folge wieder dieselbe völlig. Später im Verfahren und auch in der Berufungsschrift bezweifelt er dann nicht mehr, doch der Lenker gewesen zu sein. Durch derartige Angaben ist die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers naturgemäß schon erschüttert. Aber auch seine Angaben zum Nachtrunk sind keinesfalls durchgängig gleich. So bestreitet er, dass er bei der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Lenkzeitpunkt zwei Halbe Bier als Nachtrunk angegeben habe. Später in einer seiner Stellungnahmen revidiert er diese Aussage in der Form, als er über Befragen schon von zwei Halben Bier gesprochen habe, diese aber nicht als Nachtrunk, also als Konsumation vor dem Lenken verstanden gehabt zu haben. Diese Menge kann aber keinesfalls stimmen, da niemand mit zwei Halben Bier einen Alkomatwert von 0,92 mg/l zustande bringen kann. In einer weiteren Stellungnahme hat der Berufungswerber seine Trinkverantwortung so angelegt, dass er von drei Halben Bier und zwei Jägermeistern spricht, die Zahl der Jägermeister wurde später auf vier bis fünf erhöht.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Angaben zum Tinkverhalten am Vorfallstag beim Berufungswerber sehr stark variiert haben. Deshalb kann der Erstbehörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie jene Angaben zum Nachtrunk ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, die vom Berufungswerber laut Polizeianzeige sogleich vorgebracht wurden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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