Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166226/6/Zo/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 5. August 2011, gegen die Punkte 1, 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Juli 2011, Zahl: VerkR96-7871-2011 wegen mehrer Übertretungen des KFG und der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben und die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen werden wie folgt herabgesetzt.

 

Zu Punkt 1: Von 350 Euro auf 190 Euro

 

Zu Punkt 2: Von 218 Euro auf 110 Euro

 

Zu Punkt 3: Von 300 Euro auf 150 Euro

 

Zu Punkt 5 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

II: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 55 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§24, 51 Abs.1 51 e, 19, 20 und 21 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Nr.8, Verkehrskontrollplatz Kematen/I. bei km
24.900.

Tatzeit: 25.04.2011, 18:51 Uhr.
Fahrzeuge:

Kennzeichen X, SattelzugfahrzeugX
Kennzeichen X, Sattelanhänger, Krone

 

 

1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg durch die Beladung um 3.450 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m, § 101 Abs. 1 lit, a KFG

 

 

2) Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges dieses später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,51 verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 42 Abs. 2 StVO

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

 

3) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-maIige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

Datum: 28.03.2011, Lenkzeit von 09.05 Uhr bis 29.03.2011, 16.02 Uhr, das sind 13 Stunden 58 Minuten.

Datum: 30.03.2011, Lenkzeit von 02.33 Uhr bis 16.25 Uhr, das sind 10 Stunden 43 Minuten.
Datum: 31.03.2011, Lenkzeit von 05.20 Uhr bis 01.04.2011, 20.07 Uhr, das sind 20 Stunden 28 Minuten.

Datum: 04.04.2011, Lenkzeit von 20.16 Uhr bis 05.04.2011, 12.06 Uhr, das sind 10 Stunden 1 Minute.

Datum: 07.04.2011, Lenkzeit von 20.53 Uhr bis 08.04.2011, 20.46 Uhr, das sind 11 Stunden 30 Minuten.

Datum: 12.04.2011, Lenkzeit von 00.19 Uhr bis 13.04.2011, 10.02 Uhr, das sind 14 Stunden 15 Minuten.

Datum: 18.04.2011, Lenkzeit von 18.55 Uhr bis 19.04.2011, 10.18 Uhr, das sind 10 Stunden 36 Minuten.

Datum: 20.04.2011, Lenkzeit von 22.49 Uhr bis 21.04.2011, 22.39 Uhr, das sind 12 Stunden 41 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

4) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 15.04.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 01.51 Uhr bis 08.08 Uhr, das sind 5 Stunden 29 Minuten nur 38 Minuten Lenkpause eingehalten.

Am 19.04.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 03.15 Uhr bis 10.18 Uhr, das sind 5 Stunden 44 Minuten nur 42 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

 

5) Es wurde festgestellt, dass - obwohl Sie sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen - Sie es unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.
Es wurde am 28.3.2011 um 18:10 Uhr kein manueller Nachtrag "Ruhezeit" vorgenommen. Auch die nachfolgenden Tagesruhezeiten wurden nicht eingetragen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden folgende Geldstrafen verhängt:

 

Geldstrafe von falls, diese uneinbringlich ist   gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 350                                                             § 134 Abs.1 KFG

2. 218                                                             § 99 Abs. 2a StVO

3. 300                                                             § 134 Abs.1 und 1 b KFG

4. 100                                                             § 134 Abs.1 und 1b KFG iVm. § 20 VStG

5. 300                                                             § 134 Abs.1 und 1b KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
126,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
8,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für 20 übermittelte Seiten (ä 0,40 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1402,80 Euro

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er entsprechend der Frachtpapiere eine Ladung von 21.600 kg übernommen habe. Gemeinsam mit dem Leergewicht von Zugfahrzeug- u. anhänger habe sein Gesamtgewicht daher 39.600 kg betragen, weshalb er nicht überladen gewesen sei. Er habe keinerlei Anhaltspunkte gehabt, dass die Frachtpapiere nicht stimmen könnten. Allenfalls könnte der Verlader bestraft werden, aber keinesfalls er als Lenker, da er keine Möglichkeit habe, die Richtigkeit der Frachtpapiere zu überprüfen. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, den LKW vor dem Wegfahren zu verwiegen.

 

Bezüglich des Feiertagfahrverbotes habe er sich bei der Mautstelle in Suben erkundigt und dort sei ihm gesagt worden, dass er mit dem Tiefkühlgut am Ostermontag fahren dürfe. Auf diese Aussage habe er sich auch verlassen dürfen.

 

Er habe die ihm vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen nicht begangen. Die Vorwürfe, dass er mehr als 13 Stunden Tageslenkzeit eingehalten habe, seien falsch. Dies gelte auch für den Punkt 4 des Straferkenntnisses, er habe immer ausreichend lange Lenkpausen rechtzeitig eingelegt.

 

Zu Punkt 5 führte er aus, dass er die Ruhezeit immer vor Beginn des Fahrtantrittes korrekt nachtrage. Er könne sich nicht erklären, weshalb dies vom Gerät nicht angezeigt worden sei. Hier müsste es sich um einen technischen Fehler oder eine falsche Aufzeichnung handeln.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich für folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25. April 2011 (Ostermontag) um 18:51 Uhr das Sattelkraftfahrzeug (X) auf der A8. Bei einer Kontrolle in Kematen am Innbach, bei Kilometer 24.900 wurde festgestellt, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 42.350 Kilogramm betrug und dabei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 Kilogramm um 3.450 Kilogramm überschritten wurde. Beim Kraftfahrzeug handelte es sich um ein Kühlfahrzeug, welches tiefgefrorenes Fleisch geladen hatte.

 

Die Auswertung der Fahrerkarte ergab, dass der Berufungswerber vom 28. März 2011, 09:05 Uhr bis 29. März 2011, 16:02 Uhr eine Lenkzeit von 13 Stunden und 58 Minuten eingehalten hatte (dazwischen befindet sich ein Ruhezeitblock von acht Stunden und 50 Minuten).

 

Am 30. März 2011 betrug die Lenkzeit von 02:33 Uhr bis 16:25 Uhr zehn Stunden und 43 Minuten.

Vom 31. März 2011, 05:20 Uhr bis 1. April 2011, 20:07 Uhr hielt er eine Lenkzeit von 20 Stunden und 28 Minuten ein (dazwischen befindet sich ein Ruhezeitblock auf acht Stunden und 53 Minuten).

Vom 4. April 2011, 20:16 Uhr bis 5. April 2011, 12:06 Uhr betrug die Lenkzeit 10 Stunden und eine Minute.

Vom 7. April 2011, 20:53 Uhr bis 8. April 2011, 20:46 Uhr betrug die Tageslenkzeit 11 Stunden und 30 Minuten (dazwischen befindet sich ein Ruhezeitblock von acht Stunden und 31 Minuten).

In der Zeit vom 12. April 2011, 00:19 Uhr bis 13. April 2011, 10:02 Uhr betrug die Tageslenkzeit 14 Stunden und 15 Minuten (dazwischen befindet sich ein Ruhezeitblock von acht Stunden und fünf Minuten).

Vom 18. April 2011, 18:55 Uhr bis 19. April 2011, 10:18 Uhr betrug die Tageslenkzeit zehn Stunden und 36 Minuten.

Vom 20. April 2011, 22:49 Uhr bis 21. April 2011, 22:39 Uhr betrug die Tageslenkzeit 12 Stunden und 41 Minuten (dazwischen befindet sich ein Ruhezeitblock von acht Stunden und 37 Minuten).

 

Der Berufungswerber hielt am 15. April 2011 von 01:51 Uhr bis 08:08 Uhr bei einer Lenkzeit von fünf Stunden und 29 Minuten nur eine Lenkpause von 38 Minuten ein. Am 19. April 2011 von 03:15 Uhr bis 10:18 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von fünf Stunden und 44 Minuten nur eine Lenkpause von 42 Minuten ein.

 

Bei der Auswertung der Fahrerkarte sind die Tagesruhezeit und die Wochenruhezeit mit einem "Fragezeichen" versehen, dass bedeutet, dass diese Zeiten auf der Fahrerkarte nicht erfasst sind.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1400 Euro bei keinen Sorgepflichten sowie keinem relevanten Vermögen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Die in diesem Punkt verhängte Strafe in Höhe von 100 Euro ist daher bereits rechtskräftig. Bezüglich der anderen Tatvorwürfe hat er seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb auch die Schuldsprüche dieser Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher nur mehr die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

5.3. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt. Bezüglich des Wochenendfahrverbotes ist es durchaus glaubwürdig, dass er bei der Mautstelle eine falsche Auskunft erhalten hat. Diese kann ihn zwar nicht entschuldigen, weil er sich nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der zuständigen Behörde bzw. der Polizei hätte erkundigen müssen. Andererseits ist sie aber ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Bezüglich der Überschreitungen der Tageslenkzeit ist einerseits zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er diese in insgesamt acht Fällen überschritten hat. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass in all jenen Fällen, in denen die Lenkzeitüberschreitung erheblich war, diese lediglich deshalb zustande gekommen ist, weil der Berufungswerber geringfügig zu kurze Tagesruhezeiten (zwischen acht Stunden und fünf Minuten und acht Stunden und 53 Minuten) eingehalten hat. Wären diese Ruhezeiten jeweils nur geringfügig länger gewesen, so hätten sich in diesen Fällen gar keine Überschreitungen der Tageslenkzeit ergeben. Die sonstigen Lenkzeitüberschreitungen sind so minimal dass sie üblicherweise von der Exekutive abgemahnt oder allenfalls mit einem Organmandat erledigt werden. Bezüglich dieser beiden Punkte (2 und 3 des Straferkenntnisses) überwiegen daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe so deutlich, dass gemäß § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe um (fast) die Hälfte unterschritten werden kann.

 

Auch bezüglich der Überladung konnte die Strafe deutlich herabgesetzt werden. Das höchste zulässige Gesamtgewicht wurde zwar in einem durchaus relevanten Ausmaß überschritten, andererseits kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei derartigen Sattelkraftfahrzeugen ein tatsächliches Gesamtgewicht von etwas mehr 42.000 Kilogramm keine konkreten negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

 

Bezüglich der fehlenden nachgetragenen Ruhezeiten auf der Fahrerkarte ist glaubwürdig, dass der Berufungswerber diese Nachträge jeweils vor Fahrtantritt ins Kontrollgerät eingegeben hat. Es hätte ihm zwar auffallen müssen, dass diese Einträge nicht korrekt erfasst wurden, weshalb ihn daran ein Verschulden trifft, dieses ist jedoch nur als ganz geringfügig anzusehen. Da diese fehlenden Nachträge auch die Auswertung nicht erschwert haben, konnte in diesem Punkt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zu II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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