Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100902/2/Br/La

Linz, 05.11.1992

VwSen - 100902/2/Br/La Linz, am 5. November 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die als Berufung zu wertende Eingabe des M G, wh. in K, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 540 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 52a Z.10a iVm. § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 20. Juli 1992 über das Strafminderungsersuchen des Berufungswerbers vom 15. Juli 1992, betreffend die Strafverfügung der genannten Behörde vom 8. Juli 1992, dem Ersuchen des Berufungswerbers insofern Folge gegeben, als die Strafe von 3.000 S auf 2.700 S ermäßigt worden war.

2. Mit Schreiben vom 3.8.1992 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welches dort am 5.8.1992 einlangt und nunmehr der Akt dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wird, wird Berufung gegen den genannten Bescheid erhoben. Hiezu bedarf es der Anmerkung, daß ein inhaltsgleiches Schreiben, offenbar eine Kopie der nunmehrigen Berufung, am 10. August 1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt war und diesbezüglich unter VwSen - 100751/2/Br/La ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden war, weil im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG aus diesem Schreiben die Erstbehörde die den in Beschwer gegzogenen Bescheid erlassen hatte nicht ersichtlich war.

2.1. Der Inhalt des nunmehr als rechtzeitig eingebrachte Berufung zu wertenden Schreibens lautet inhaltlich wie folgt: "Sehr geehrter Herr H! Ich möchte Sie nicht weiter mit meinem Papierkram belasten, doch ersuche ich Sie meine derzeitigen Einkommens-, Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, in Sache Strafverfügung vom 8.7.1992, VerkR-96/6601/1992/Han wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10 a StVO. Wie ich Ihnen bereits in meinem ersten Schreiben mitgeteilt habe, kann ich derzeit nur monatlich über 6.240,- Arbeitslose verfügen. S 2.000.- Kredit für meinen PKW S 1.000.- Versicherung - PKW S 3.000.- Fixkosten für PKW S 3.000.pro Monat effektiv zum Leben (davon Licht, Strom, Wasser Miete usw.) S 6.000.Hiebei handelt es sich um meinen PKW, einen Suzuki SJ 413. Die Verwaltungsübertretung habe ich aber mit dem PKW meiner Mutter begangen. Begründung meiner Verwaltungsübertretung: Ich war bis Ende Februar in einem Münchner Restaurant als Koch ein halbes Jahr beschäftigt. Bin dann mit meinem Suzuki mit einer Hälfte meines Gepäcks nach Wien gefahren. Habe mir zu Hause angelangt den Golf meiner Mutter (dieser Wagen ist nur auf meinen Namen zugelassen) genommen, da dieser mehr Kofferraumplatz bietet, um sofort wieder zurück nach München zu fahren. Dort angelangt, habe ich mein restliches Gepäck eingepackt und bin wieder Richtung Wien gefahren. Diese lange Fahrzeit war wahrscheinlich der Grund warum ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, denn nach München - Wien - München ist jeder Pkw Lenker froh, wenn er zu Hause ist und nicht mehr Autofahren muß. Weiters möchte ich Sie bitten meine Unbescholtenheit in Bezug auf Verkehrsdelikte zu berücksichtigen. Mein Pkw Suzuki SJ 413 mit dem Pol.Kennzeichen hat weder Strafmandate, Radarstrafen, noch Verkehrsdelikte jedlicher Art. Nur der Golf meiner Mutter, der auf meinen Namen zugelassen ist, aber nicht mir gehört. Sollten diese Gründe nicht ausreichen, um diese sehr hohe Geldstrafe zu reduzieren, bzw. auf eine Ermahnung herabzusenken, appeliere ich an Ihre Humanität, mir die Möglichkeit einzuräumen die Geldstrafe in Raten zu bezahlen. Aber berücksichtigen Sie bitte, da ich bis zum März und nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keine Verkehrsdelikte begangen habe und auch keine mehr vorgekommen sind und werden. Mit freundlichen Grüßen M G" (Unterschrift offenkundig eigenhändig).

3. Da in dieser Sache unter VwSen 100751 eine Sachentscheidung nicht ergangen ist, liegt eine entschiedene Sache nicht vor, sodaß einer nunmehrigen Sachentscheidung nichts entgegensteht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96/6601/1992. Da nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wird und eine mündliche öffentliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

5. Zur Sache selbst hat der Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Grundsätzlich muß von einem Fahrzeuglenker erwartet werden können, daß dieser die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten in der Lage ist und diese auch beachtet. Wie immer nun die von dem Rechtsmittelwerber vorgebrachten Umstände verstanden werden könnten, finden sich darin keine Anhaltspunkte, welche einen Entschuldigungsgrund für die Übertretung dafür erkennen lassen könnten. Der Umstand, daß an diesem Tag offenbar gleich zweimal die Wegstrecke zwischen München und Wien zurückgelegt wurde, da eine Übersiedlung stattfand, rechtfertigt keinesfalls eine derartige Übertretung. Ganz im Gegenteil! Die Bewältigung einer Strecke von 1.600 km hat wohl eine erhebliche Ermüdung zur Folge und stellt angesichts dessen das Schnellfahren eine noch größere abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Das Ausmaß an Sorgfaltsübung im Straßenverkehr muß auf jeden Verkehrsteilnehmer im gleichen anzuwenden sein. Es hat gleichsam auf einen "objektiv-normativen" Maßstab beurteilt zu werden. Die hiezu von der Lehre entwickelte "Maßfigur" symbolisiert einen "einsichtigen, besonnenen Menschen in der Lage des Täters (hier dem Rechtsmittelwerber), den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Sorgfaltswidriges Verhalten liegt demzufolge dann vor, wenn von dieser "Maßfigur" eben ein anderes Verhalten zu erwarten ist (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169, auch "Die Fahrlässigkeitsdelikte im Strafrecht" von Manfred Burgstaller, Ausgabe Manz 1974, Seite 36 ff., sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes; 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt).

5.2. Ganz generell ist zur Strafzumessung anzumerken, daß es doch gerade diese Art der Mißachtung von Verkehrsvorschriften ist, welche die häufigste Unfallursache darstellt und wohl im Falle dieser hohen Fahrgeschwindigkeit auch die schwersten Folgen nach sich zu ziehen pflegt. Trotz Bedachtnahme auf den mildernden Umstand der Unbescholtenheit ist bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen bei selbst ungünstigen Einkommensund allseitigen Verhältnissen, das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß als angemessen zu erachten.

5.2.1. Im übrigen ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Diese Strafe erscheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich zu sein und möge sie als solche von derartigen Übertretungen abhalten und beim Berufungswerber einen Impuls zu einer höheren Aufmerksamkeit im Straßenverkehr bewirken.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Der Anspruch auf den Verfahrenkostenbeitrag gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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