Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166319/2/Fra/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. August 2011, Zahl: S-25725/11VP, wegen Übertretungen der StVO 1960, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich

 

des Faktums 1 (§ 4 Abs.2 StVO 1960) verhängte Strafe gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit auf 140 Euro (EFS 3 Tage),

 

des Faktums 2 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) verhängte Strafe gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit auf 1900 Euro (EFS 16 Tage),

 

des Faktums 3 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) verhängte Strafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit auf 50 Euro (EFS 24 Stunden) und

 

des Faktums 4 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) verhängte Strafe gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit auf 1900 Euro (EFS 16 Tage) herabgesetzt werden.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 Prozent der neu bemessenen Strafen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

 

a) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 190 Euro (EFS vier Tage),

 

b) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2000 Euro (EFS 17 Tage),

 

c) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 32 Stunden)und

 

d) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2000 Euro (EFS 17 Tage) verhängt, weil sie

a) – c) in Linz, Hauptstraße Fahrtrichtung stadteinwärts, Höhe des Hauses Hauptstraße Nr. 71

d) Ottensheim, Höhe Bahnhofstraße 7, Fahrtrichtung ortseinwärts, vor der PI Ottensheim

a) – c) am 12. Mai 2011 um 17:35 Uhr

d)  am 12. Mai 2011 um 17:55 Uhr

mit dem PKW, Kennzeichen: X

a) als Lenkerin dieses KFZ an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt war und somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat,

b) das KFZ in einem durch alkoholbeeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes und anschließender Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,333 mg/l festgestellt werden konnte,

c) das KFZ gelenkt und beim Fahren hinter dem nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da sie mit dem von ihr gelenkten KFZ auf ein vor ihr in derselben Fahrtrichtung befindliches KFZ aufgefahren ist und

d) das o.a. KFZ in einem durch alkoholbeeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,29 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sie die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafen eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Strafausmaß. Die angefochtenen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Die Strafe ist nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation eines Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung zugrunde gelegt, dass die Bw ein monatliches Einkommen von ca. 1400 Euro bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Als mildernd hat sie das Geständnis der Bw sowie den Umstand gewertet, dass sie keine einschlägige Vormerkung aufweist. Zum Faktum a) hat sie den Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss als erschwerend gewertet.

 

Die Bw weist laut Vormerkungsprotokoll lediglich drei Vormerkungen wegen geringfügiger Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 auf. Eine einschlägige Vormerkung liegt sohin - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – nicht vor. Aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund des Geständnisses der Bw ist eine (geringfügige) Herabsetzung der Strafen vertretbar.

 

Die belangte Behörde wird daraufhin gewiesen, dass sie wegen des Faktums 1 (§ 4 Abs.2 StVO) in der Strafverfügung vom 20. Juni 2011 eine Geldstrafe von 140, im angefochtenen Straferkenntnis jedoch eine Geldstrafe von 190 Euro verhängt hat. Sie hat damit gegen § 49 Abs.2 letzter Satz VStG verstoßen.

 

Die Bw wird daraufhin gewiesen, dass gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer u.a ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Aufgrund des exorbitant hohen Alkoholgehaltes der Bw kann – insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen – eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die Bw wird darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde eine Ratenzahlung zu beantragen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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