Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166373/2/Kof/Eg

Linz, 13.10.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. September 2011, VerkR96-1264-2010, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen acht näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen von insgesamt 610 Euro –
im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 124 Stunden – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 61 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 671 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Mittwoch, dem 7. September 2011 – im Wege der Hinterlegung – nachweisbar zugestellt;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.

 

 

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch,

dem 21. September 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung vom 27.09.2011 am Mittwoch, dem 28. September 2011,

somit – um 1 Woche – verspätet eingebracht.

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw führt dazu folgendes aus:

"Das gegenständliche Straferkenntnis vom 2.9.2011, Zl. VerkR96-1264-2010 wurde aufgrund Nichtzustellbarkeit am 7.9.2011 hinterlegt.

Die Partei holte das hinterlegte Schriftstück am 9.9.2011 ab und trug die hiefür vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Berufung in ihren Firmenkalender ein. Durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Versehen wurde jedoch der Termin für die Berufung um genau eine Woche, nämlich am 28.9.2011, zu spät eingetragen."

 

Der Bw bestätigt dadurch selbst, dass die Berufung verspätet erhoben wurde.

 

Betreffend die Frage der verspäteten Einbringung der Berufung sind/ist somit weder weitere Beweisaufnahmen, noch ein sog. "Verspätungsvorhalt" erforderlich.

 

Der Bw hat gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG (iVm § 24 VStG) gestellt.

 

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;

VwGH vom 23.10.1986, 85/02/0251 – verstärkter Senat;   seither stRsp,  z.B.  

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 91 zu § 66 AVG
(S. 1260 f) mit zahlreichen Judikaturhinweisen;

zuletzt Erkenntnis vom 24.08.2011, 2011/06/0106 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. –  Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Verhandlung, wenn die Berufung zurückzuweisen ist;

siehe dazu ausführlich VfGH vom 28.11.2003, B 1019/03-5.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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