Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522951/2/Sch/Eg

Linz, 12.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. L., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck, vom 11. August 2011, Zl. VerkR21-786-2002, wegen Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 11. August 2011, Zl. VerkR21-786-2002, die Herrn C. L., geb. x, von der tschechischen Behörde: MeU Jindrichuv Hradec am 25.6.2007, GZ. 711003/0000, tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.2.2002, VerkR21-786-2002, vorgeschriebenen Anordnungen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Als Rechtsgrundlage wurde § 30 Abs. 3 FSG angeführt.

Darüber hinaus wurde gemäß § 29 Abs. 3 FSG dem Berufungswerber aufgetragen, den Führerschein unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 2002, VerkR21-786-2002, die Lenkberechtigung für die Klasse B für 30 Monate entzogen worden ist.

 

In dem erwähnten Bescheid wurde weiters die Absolvierung einer Nachschulung, eine amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

 

Der Berufungswerber war als Lenker eines LKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 %° betreten worden, davor war ihm wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr bereits dreimal die Lenkberechtigung entzogen worden.

 

Die in dem Bescheid vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen wurden laut Aktenlage vom Berufungswerber nie absolviert.

 

Statt dessen hat er in der Tschechischen Republik eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben, der entsprechende Führerschein wurde am 25. Juni 2007 von einer tschechischen Behörde ausgestellt.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist dieser Umstand offenkundig – aus dem Verfahrensakt lassen sich die Details nicht entnehmen – zur Kenntnis gelangt. Hierauf wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch die Behörde im Lenkverbot gemäß § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreisung des Besitzers zurück zu halten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z. 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 30 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurück zu stellen, wenn das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z. 1) in Österreich hat, betrifft. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet.

 

Im gegenständlichen Fall ist der zweite Satz des § 30 Abs. 3 FSG anzuwenden. Der Berufungswerber hat nämlich während der aufrechten Dauer der Entziehung seiner österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit – die Entziehungsdauer endet gemäß § 24 Abs. 3 FSG bekanntlich nicht vor Befolgung von angeordneten begleitenden Maßnahmen – eine tschechische Lenkberechtigung, also eine aus einem anderen EWR-Staat, erworben. Bezüglich der Entziehungsdauer ist im Spruch des Entziehungsbescheides auszusprechen, wann die Entziehungsdauer endet. Gegenständlich hat die Erstbehörde dies auch zutreffend getan, nämlich eben mit der gesetzlich vorgesehenen Dauer bis zur Befolgung der oben geschilderten Anordnungen.

 

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass ihm gegenüber gemäß § 30 Abs. 1 FSG auch ein Lenkverbot hätte ausgesprochen werden müssen, so ist dem zu erwidern, dass die Entziehung der Lenkberechtigung ja ohnedies nichts anderes bedeutet, als eben den Verlust des Rechtes, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu lenken. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 FSG gilt für sämtliche Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen, bei denen Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Eine solche direkt kann aber aufgrund der Rechtslage nur in Bezug auf Lenkberechtigungen von EWR-Bürgern ausgesprochen werden, bei anderen ausländischen Lenkberechtigungen verbleibt eben nur die Möglichkeit, für Österreich ein Lenkverbot zu verfügen. Wenn die Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird, bedarf es naturgemäß auch nicht mehr des Ausspruches eines Lenkverbotes im Entziehungsbescheid.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheindokumentes ist in § 29 Abs. 3 FSG begründet.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet, weshalb der Berufung auch kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Hinweise der Erstbehörde in der Begründung des Bescheides im Hinblick auf das Erlöschen einer Lenkberechtigung nach einer Entzugsdauer von 18 Monaten entspricht der Rechtslage des § 27 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 30 Abs. 4 FSG, sodass auch dieser Hinweis – ohnedies nur Teil der Begründung – nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern kann.

 

Dem Eventualantrag in der Berufung auf Festsetzung einer angemessenen Frist für die Nachreichung der Anordnungen gemäß dem Bescheid vom 7. November 2002 fehlt jegliche Rechtsgrundlage, vielmehr ist es Sache des Berufungswerbers selbst, diesen – sie stammen bereits aus dem Jahr 2002 – einmal nachzukommen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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