Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730339/4/Wg/Wu

Linz, 10.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2011, AZ: 1060780/FRB, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot mit 5 Jahren festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 26. Mai 2011, AZ: 1060780/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm. §§ 66 und 63 Fremdenpolizeigesetz 2005, ein auf 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Urteile des BG Freistadt vom 2. April 2007, Zahl 1 U 18/2007g, des Landesgerichts Linz vom 16. Juli 2008, Zahl 22 Hv 19/2008x, des Landesgerichts Linz vom 2. September 2009, Zahl 25 Hv 86/08x und des Landesgerichts Linz vom 16. Oktober 2009, Zahl 25 Hv 9/2009z. Unter Hinweis auf diese vier rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen und die vielfachen Verwaltungsübertretungen kam die BPD nach eingehender Analyse der Privat- und Familienverhältnisse des Bw zu dem Ergebnis, dass das Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 8 Abs. 2 erforderlich sei.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. Juni 2011. Der Bw bringt darin vor, er sei nicht, wie im angeführten Bescheid angegeben, mit 13 1/2 Jahren nach Österreich gekommen, sondern schon mit 12 1/2 Jahren. Dadurch habe er auch eine Schulklasse in der Ukraine weniger. Ein Eingriff in sein Privatleben sei das sehr wohl, da er in der Ukraine keinen Schulabschluss habe. Somit habe er in der Ukraine auch keine Aussicht am Arbeitsmarkt, eine weitere Ausbildung in der Ukraine sei ihm ohne ukrainischen Schulabschluss unmöglich. Er sei damals in einer russischen Schule gewesen, als er aus der Ukraine mit seiner Mutter weggegangen sei. Da sich vieles an Gesetzen in den letzten 10 Jahren geändert habe, sei es eine Tatsache, dass nur noch Ukrainisch als Amtssprache gültig sei. Da er nach der 5. Klasse nach Österreich gekommen sei und die ukrainische Sprache als Fach erst später dazugekommen wäre, sei er jetzt der ukrainischen Sprache weder in Wort noch Schrift mächtig. Somit sei ihm in der Ukraine eine berufliche und auch private Zukunft unmöglich. Dazu komme noch, dass die einzige Verwandte, die er noch habe, seine Mutter sei und sie in Österreich lebe. Auch wenn sie nicht zusammenwohnen würden, sei sie doch die einzige, die er noch habe. Er habe in der Ukraine keine Freunde, keine Wohnung und keine Menschenseele, die ihm weiterhelfe, dass ihm ein Überleben in der Ukraine möglich wäre. Seine Freundin, mit der er seit nicht ganz 2 Jahren zusammen sei und bald zusammenziehen wollte, sei eine österreichische Staatsbürgerin. Er habe sich immer integriert und, auch wenn er durch psychische oder finanzielle Probleme in seiner Jugend keinen anderen Weg mehr gesehen und dadurch viele Straftaten begangen habe, so habe er in den letzten Jahren wieder zu einem geregelten Leben gefunden. Er habe eine Arbeit, an der er sehr hänge und habe bereits sämtliche Verwaltungsstrafen abbezahlt. Dies sollte auch berücksichtigt werden, dass er sich um ein geregeltes Weiterleben in Österreich bemühe und auch weiter bemühen werde, nach den österreichischen Gesetzen in Zukunft zu leben. Er hoffe, bei ihm auch Menschliches vor Gesetz walten zu lassen und ihm noch einmal eine Chance zu geben, es besser zu machen. Dieser als "Einspruch" bezeichneten Eingabe waren eine schriftliche Stellungnahme des X und eine Stellungnahme von X und X vom 6. Juni 2011 angeschlossen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Sicherheitsdirektion Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Berufung dem Verwaltungssenat zuständigkeitshalber übermittelt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger der Ukraine. Der Bw begründete mit 10. September 2001 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und ist seither hier rechtmäßig niedergelassen. Am 24. Juni 2005 wurde ihm ein Niederlassungsnachweis ausgestellt.

 

 

 

Der Bw wurde in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals wegen unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen  rechtskräftig bestraft.

 

 

 

Das Bezirksgericht Freistadt hat mit Urteil vom 2. April 2007, 1 U 18/07g-8, zu Recht erkannt:

 

"...

 

Sachverhalt: 1):

 

X ist schuldig, er hat am 08.12.2006 gegen 01.00 Uhr bei der Kreuzung X mit der X in X dem X mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, sodass dieser eine Rissquetschwunde über dem linken Auge erlitt.

 

 

 

Strafbare Handlung:

 

Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB

 

 

 

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

 

§ 43 Abs 1 StGB, §§ 369, 389, 391 Abs 2 StP

 

 

 

Strafe

 

Geldstrafe von 50 Tagessätzen ä € 2,- somit € 100,--, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. ..."

 

 

 

Mildernd waren die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Erschwerend war kein Umstand.

 

 

 

 

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 16. Juli 2008, 22 Hv 19/08x, zu Recht erkannt:

 

 

 

"...

 

Es sind schuldig, es haben

 

A)  X, X und X als Beteiligte (§ 12 StGB) am 26.08.2007 in X einem Unbekannten 14 Stück Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von 1903 g und einem THC-Gehalt von 17 g, somit Suchtgift in einem € 3.000,- übersteigenden Gesamtwert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen (Anzeigenfakten I und il in ON 2)

 

B)  den bestehenden Vorschriften zuwider bzw vorschriftswidrig Suchtgift erworben

 

und besessen sowie X zu III.) und X zu

 

IV.) 1.) teils einem anderen überlassen, und zwar

 

l.) X, X und X als

 

Beteiligte (§ 12 StGB) am 26.08.2007 in X durch die zu A) beschriebene Tathandlung;

 

II.) X und X als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit zwischen 05. und 25.08.2007 in Linz in 5-6 Angriffen durch den Ankauf von jeweils 1-2 g Cannabiskraut von einem nicht ausgeforschten Schwarzafrikaner namens „X" (Teil des Anzeigenfaktums IV);

 

III.) X Anfang August 2007 in X durch die unentgeltliche Überlassung von ca 1 g Cannabiskraut an X (Teil des Anzeigenfaktums IV);

 

IV.) X

 

1.) im Jänner und Februar 2007 in X in zwei Angriffen durch die Weitergabe von ca 2 g Cannabiskraut an den abgesondert verfolgten X, welches er zuvor in dessen Auftrag von einem nicht ausgeforschten Schwarzafrikaner erwarb (Anzeigenfaktum III);

 

2.) Anfang August 2007 in X durch den Konsum von ca 1 g Cannabiskraut (Teil des Anzeigenfaktums IV);

 

V.) X im Juli und August 2007 in X in ca 10 Angriffen durch den Ankauf von jeweils ca 1 g Cannabiskraut von nicht ausgeforschten Schwarzafrikanern zum Eigenkonsum (Anzeigenfaktum V);

 

 

 

C) X den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen in einer die Grenzmenge nicht erreichenden Gesamtmenge überlassen bzw dazu beigetragen, Suchtgift zu erwerben und anderen zu überlassen und zwar

 

a)  im Zeitraum von Anfang 2006 bis 03.08.2007 in X, X, X, X und X durch regelmäßigen Ankauf von Marihuana bzw Haschisch von verschiedenen Personen und Besitz dieses Suchtgiftes bis zum Eigenkonsum von 1-2 g Marihuana bzw Haschisch täglich;

 

b)  im Zeitraum von Anfang 2006 bis 03.08.2007 in X, X und anderen Orten in Österreich durch gelegentliche, unentgeltliche Weitergabe jeweils geringer, insgesamt jedoch nicht mehr näher feststellbarer Mengen Marihuana bzw Haschisch an die abgesondert verfolgten X, X und X im Rahmen eines gemeinsamen Suchtgiftkonsumes;

 

c)  durch die Weitergabe bzw den Verkauf zumindest nachangeführter Suchtgiftmengen, nämlich

 

1.  im Zeitraum von Anfang August 2006 bis Ende Februar 2006in X in gelegentlichen Angriffen jeweils 2-5 g, insgesamt jedoch nicht mehr näher feststellbare Mengen Marihuana bzw Haschisch an X;

 

2.  im Sommer 2006 in X 1 g Marihuana an X und geringe Mengen Marihuana an einen namentlich nicht bekannten Freund des X;

 

3.  im Februar 2007 in X in max zwei Angriffen jeweils 2-4 g, insgesamt jedoch nicht mehr näher feststellbare Mengen Marihuana bzw Haschisch an X;

 

4.  im Zeitraum von Anfang März bis 01.04 2007 in X wöchentiich 2-4 g, insgesamt 8-16 g Marihuana bzw Haschisch an X teils als unmittelbarer Täter, teils dadurch, dass er X, welcher 2-4 g Marihuana bzw Haschisch für X ankaufte, mit seinem PKW zu den Suchtgiftankäufen nach Linz chauffierte;

 

5.  im Zeitraum von Anfang März bis 01.04 2007 in X in gelegentlichen Angriffen durch die Weitergabe von 2-4 g, insgesamt jedoch nicht mehr näher feststellbare Mengen Marihuana bzw Haschisch an X;

 

6.  Anfang März 2007 in X und X 2 g Marihuana an X, 4 g Haschisch an X und etwa 15 g Haschisch an namentlich nicht bekannte Abnehmer;

 

7.  am 02.04.2007 in X 2 g Marihuana an X, 3 g Marihuana an X und 0,5 g Marihuana an X;

 

10. im März 2007 in X 12 g Marihuana an X, 10 g Marihuana an X und 4 g Marihuana an X;

 

d) indem er nachangeführte Personen mit seinem PKW zu Suchtgiftankäufen nach Linz chauffierte, nämlich

 

1.  im Zeitraum von Anfang März bis 01.04.2007 in X X zum Erwerb von ca 3 mal wöchentlich 2-10 g Marihuana im Bereich des „X";

 

2.  im Zeitraum von Anfang März bis 01.04.2007 in X X zum Erwerb von ca 3 mal wöchentlich 2-4 g Marihuana im Bereich des „X";

 

3.  im Zeitraum von Anfang März bis 01.04.2007 in X X zum Erwerb von 1 mal 8 g Marihuana und 1 mal 2 g Marihuana im Bereich des „X";

 

4.  im März 2007 in X in zwei Angriffen X, X und X zum Erwerb von gemeinsam insgesamt ca 10 g Marihuana bzw Haschisch von X.

 

 

 

Strafbare Handlung:

 

X

 

zu A) das Vergehen des schweren Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z4 StGB zu B) I.) das Vergehen nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (BGBl I 2002/134)

 

zu B) II.) und zu C) a) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

 

nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG (BGBl I 2007/110)

 

Zu B) III.) das Vergehen nach § 27 Abs 1 6. Fall SMG (BGBl I 2002/134)

 

zu C) b) und c) das Vergehen nach § 27 Abs 1 6. Fall SMG (BGBl I 2002/134),

 

teilweise als Beteiligter iSd § 12 dritte Alternative StGB

 

zu C) d) das Vergehen nach § 27 Abs 1 1. Fall SMG (BGBl I 2002/134) als Beteiligter iSd § 12 dritte Alternative StGB

 

 

 

X

 

zu A) das Vergehen des schweren Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z4 StGB

 

zu B) I.) das Vergehen nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (BGBl I 2002/134)

 

zu B) II.) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1

 

Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG (BGBl I 2007/110)

 

zu B) IV.) 1.) das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. und 6. Fall SMG (BGBl I 2002/134)

 

zu B) IV.) 2.) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG (BGBl I 2007/110)

 

 

 

X

 

zu A) das Vergehen des schweren Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z4 StGB

 

zu B) I.) das Vergehen nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (BGBl I 2002/134)

 

zu B) V.) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1

 

Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG (BGBl l 2007/110)

 

 

 

Strafe:

 

X wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zu einer

 

 

 

Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten

 

 

 

verurteilt.

 

 

 

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

 

 

 

Beschluss

 

 

 

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 1 U 18/07g des BG Freistadt abgesehen, aber die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

 

 

 

X: Gem. §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG Linz vom 21.12.2007, rechtskräftig seit 21.12.2007, zu 26 Hv 126/07k-18 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

 

 

 

Beschluss

 

 

 

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 26 Hv 126/07k-18 des LG Linz abgesehen.

 

 

 

X wird hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zu einer

 

 

 

Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten

 

 

 

verurteilt.

 

 

 

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen ..."

 

 

 

Als mildernd wurde gewertet: das Geständnis; als erschwerend: die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.

 

 

 

 

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 2. September 2009, Zahl 25 Hv 86/08x, zu Recht erkannt:

 

 

 

"...

 

X ist schuldig, er hat in Linz

 

A.) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sie durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar,

 

1.) am 24.01.2008 der X ein Navigationsgerät der Marke VDO DAYTION im Wert von zirka EUR 250,-- durch Eischlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 1., AS 65, 191)

 

2.) am 30.01.2008 dem X ein Navigationsgerät samt Netzkabel der Marke GARMIN im Wert von zirka EUR 700,- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 2., AS 89, 37)

 

3.) am 28,02.2008 dem Verantwortlichen der X ein Navigationsgerät der Marke TOM TOM im Wert von zirka EUR 300,-- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 3.) 4.) am 20.12.2007 der X ein Navigationsgerät der Marke MEDION im Wert von zirka EUR 299,98,- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 4.)

 

5.) am 31.01.2008 dem X ein Navigationsgerät der Marke CLARION im Wert von zirka EUR 299,98,- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 5.)

 

6.) am 06,02.2008 der X ein Navigationsgerät der Marke MEDION im Wert von zirka EUR 249,- sowie ein Ladekabel im Wert von zirka EUR 150,- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 6.)

 

7.) am 10.12.2007 dem X ein Navigationsgerät der Marke TOM TOM im Wert von zirka EUR190,- durch Einschlagen der Fensterscheibe des Pkw (Anzeigefaktum 7.)

 

8.) in der Zeit zwischen Dezember 2007 und Februar 2008 einem nicht ausgeforschten Geschädigten ein Navigationsgerät in nicht näher feststellbaren Wert durch Einschlagen der Fensterscheibe des im Bereich des X abgestellten Pkw (Anzeigefaktum 8.)

 

9.) in der Zeit zwischen Dezember 2007 bis Ende Februar 2008 in acht Angriffen den Verfügungsberechtigen der X jeweils einen Nothammer im Wert von jeweils EUR 3,50,- (Anzeigefaktum 9.)

 

 

 

B.) in X und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich:

 

1.) im Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 über einen Zeitraum von 6 Monaten vom abgesondert verfolgten X insgesamt ca. 240 Gramm Marihuana angekauft (Geständnis AS 9 in ON 6);

 

2.) im Zeitraum von März 2009 bis Mai 2009 über einen Zeitraum von 3 Monaten vom abgesondert verfolgten X insgesamt ca. 120 Gramm Cannabisprodukte (hauptsächlich Marihuana) zum Grammpreis von EUR 10,--angekauft (Geständnis AS 11 in ON 6);

 

3.) im Zeitraum September 2007 bis 25.06.2009 insgesamt unbekannte Mengen Cannabis (ca. 1 bis 1,5 Gramm täglich);

 

4.) am 26.06.2009 0,5 Gramm Cannabisharz bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz.

 

 

 

Strafbare Handlungen:

 

X hat hierdurch

 

zu A.) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB begangen.

 

zu B.) 1- 4.) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach den § 27

 

Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG i.d.f. BGBl. I 2007/110 begangen.

 

Strafe:

 

              Unter Anwendung des § § 28, 29, 36 StGB

 

 

 

Nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB

 

 

 

Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen a EUR 2.-- (insgesamt EUR 240,-) im Nichteinbrigunqsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe: 6 Monate

 

Gemäß § 43a Abs. 2 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände:

 

Nettoeinkommens momentan keines

 

Vermögen: keines

 

Familienstand: ledig

 

Sorgepflichten: keine

 

Schulden: EUR 1500-

 

 

 

Kostenentscheidung:

 

 

 

Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist X schuldig, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

 

 

 

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

 

 

 

Der Angeklagte ist gemäß § 369 Abs 1 schuldig der Privatbeteiligten, X in X, einen Schadenersatzbetrag von EUR 500,- zu zahlen.

 

 

 

Der Angeklagte ist gemäß § 369 Abs 1 schuldig der Privatbeteiligten, X, einen Schadenersatzbetrag von EUR 234,34,- zu zahlen.

 

 

 

Der Angeklagte ist gemäß § 369 Abs 1 schuldig der Privatbeteiligten, X in X, einen Schadenersatzbetrag von EUR 521,43,- zu zahlen.

 

Der Angeklagte ist gemäß § 369 Abs 1 schuldig der Privatbeteiligten, X in X, einen Schadenersatzbetrag von EUR 52,--zu zahlen.

 

 

 

Der Angeklagte ist gemäß § 369 Abs 1 schuldig der Privatbeteiligten, X in X, einen Schadenersatzbetrag von EUR 500,-. zu zahlen.

 

Bezüglich des restlichen Schadens wird der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. ..."

 

 

 

Als mildernd wurde gewertet: geständig, Alter unter 21; als erschwerend: Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, einschlägig vorbestraft, langer Tatzeitraum, Tathandlungen während aufrechtem Verfahren (vor und nach 22 Hv 19/08t), rascher Rückfall.

 

 

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2009, 25 Hv 9/09z, zu Recht erkannt:

 

"...

 

X. X. X und X sind schuldig,

 

sie haben in X und anderen nicht näher bekannten Orten in Oberösterreich

 

A) sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt, und zwar:

 

 

 

I.) X. X. X und X, indem sie von Frühjahr 2005 bis Sommer 2006 in den Wohnungen von X und X und fallweise auch in einer für nachfolgende Zwecke beschriebenen Gartenhütte anlässlich regelmäßiger Zusammenkünfte „Rechtsrockmusik" mit nachangeführten, auszugsweise wiedergegebenen Liedtexten hörten und sich dadurch in ihrer nationalsozialistischen bzw. rechtsgerichteten Gesinnung bestärkten, nämlich:

 

 

 

1) Titel "Ruhm und Ehre" von "Stahlgewitter" (AS 73+75 in ON 10)

 

...

 

2) Titel "Odin" von "LANDSER" (AS 77 in ON 10)

 

...

 

3) Titel "Weiße Patrioten" von "LANDSER" (AS 77+79 in ON 10)

 

...

 

4) Titel "Raus aus unserem Land" von "LANDSER" (AS 79+81 in ON 10)

 

...

 

5) Titel "Kanake verrecke" von "LANDSER" (AS 81+83 in ON 10)

 

...

 

6) Titel "Schwarz-weiß-rot" von "LANDSER" (AS 83+85 in ON 10)

 

...

 

7) Titel "Klansmen" von "KRAFTSCHLAG – Trotz Verbot nicht tot" (AS 89 in ON 10)

 

...

 

8) Titel "Deutsche Jugend" von "KRAFTSCHLAG – Trotz Verbot nicht tot" (AS 93 in ON 10)

 

...

 

9) Titel "Ausländerhure" von "KRAFTSCHLAG – Trotz Verbot nicht tot" (AS 93+95 in ON 10)

 

...

 

10) Titel "Unser Land" von "KRAFTSCHLAG – Trotz Verbot nicht tot" (AS 95+97 in ON 10)

 

...

 

 

 

II.) X. X. X und X, indem sie von Frühjahr 2005 bis Sommer 2006 im Regelfall im Anschluss an die zu Punkt 1.) beschriebenen Tathandlungen verschiedene Lokale und Festveranstaltungen aufsuchten, sodann vor und in den Lokalen sowie auf dem Nachhauseweg vor allem gegen­über türkischen Staatsangehörigen bzw. Menschen türkischer Abstammung nationalsozialistische Parolen, nämlich „Heil Hitler", „White Power" sowie „Sieg Heil" riefen und dabei die rechte Hand zum Hitler-Gruß bzw. Kühnen-Gruß hoben, wobei sie dabei auch das Lied „Polacken-Tango" von der Gruppe Landser (mit nachangeführtem Text) sangen: ...."

 

 

 

X hat zu A I.) und II.) die Verbrechen nach § 3g 1. Fall Verbotsgesetz begangen und wurde hiefür wie folgt verurteilt:

 

"...

 

X unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z 4 JGG

 

gemäß §§ 31 und 40 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 2.4.2007, 1 U 18/07g BG Freistadt (25 Tage Ersatzfreiheitstrafe), zu einer

 

ZUSATZFREIHEITSSTRAFE

 

im Umfang von

 

6 MONATEN und 5 TAGEN.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird auch bei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Gemäß § 26 StGB werden die sichergestellten CDs eingezogen.

 

Gemäß § 389 Abs. 1 StPO sind die Angeklagten schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 wird vom Widerruf der bedingten Strafnach­sicht hinsichtlich X zu 1 U 13/06w BG Freistadt abgesehen."

 

 

 

Zur Strafbemessung führte das Landesgericht aus:

 

"X war im Tatzeitraum jugendlich, sodass bei ihm der Strafrahmen des § 3 g VerbotsG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG auf 0 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reduziert ist.

 

Bei ihm ist auf die Verurteilung vom 2.4.2007, 1 U 18/07g BG Freistadt, Bedacht zu nehmen, wo über ihn eine Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen verhängt wurde. Diese Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und der dort angeführten Strafzumessungsgründe sowie der nunmehrigen Strafzumessungsgründe: Mildernd Unbescholtenheit; erschwerend Zusammentreffen von 2 Verbrechen und der lange Tatzeitraum, erachtet der Schwurgerichtshof eine Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten und 5 Tagen tätet- und tatgerecht. Insgesamt wäre eine Freiheitsstrafe im Umfang von 7 Monaten zu verhängen gewesen, da bereits eine Geldstrafe, die einer Freiheits- strafe von 25 Tagen entspricht, verhängt wurde, ist nun die Differenz von 6 Monaten und 5 Tagen auszusprechen. Auch bei ihm kann die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen werden.

 

 Bei allen Angeklagten war der Ausspruch einer bedingten Freiheitsstrafe' sachgerecht, zumal alle Angeklagten den Eindruck erweckten, sich von ihrer im Tatzeitraum gezeigten Gesinnung abgewendet zu haben. Alle Angeklagten haben nach dem angeführten Tatzeitraum Suchtmitteldelikte begangen, weshalb sie in der Folge verurteilt wurden und worauf hier in allen Fällen Bedacht zu nehmen ist. Schon diese kriminelle Energie steht mit der zuvor gezeigten Gesin­nung im Widerspruch, aber auch das Lebensumfeld der einzelnen Angeklagten verbindet sie nicht mehr mit rechter Gesinnung. Aus spezialpräventiven Überlegungen kann daher eine unbedingte Freiheitsstrafe bei allen 4 Angeklagten vermieden werden, zugunsten der Bestimmung einer Probezeit und Gewährung bedingter Strafnachsichten.

 

Aus generalpräventiven Überlegungen muss jedoch bei allen Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe vorgegangen werden, zumal eine Geldstrafe im Hinblick auf den vom Gesetzgeber normierten Strafrahmen keinesfalls sachgerecht erscheint. ..."

 

 

 

Die BPD kündigte dem Bw mit Schreiben vom 16. August 2010 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an.

 

 

 

 

 

Dazu nahm der Bw mit Eingabe vom 27. August 2010 wie folgt Stellung:

 

"...

 

Einreise:              X 2001

 

Mit Mutter (X)

 

Zweck der Einreise: Mutter heiratete und lebte schon in Österreich (X)

 

 

 

Dauer des Aufenthaltes in Osterreich: Ich bin seit X 2001 in Österreich und habe mich bis auf höchstens zweiwöchige Urlaube immer in Österreich aufgehalten. Berechtigt dazu bin ich durch meinen Aufenthaltstitel (A000168025)

 

 

 

Schulbildung:   Hauptschule in X, von September 2001 - Juli 2004

 

Berufsbildung: Lehre als Bäcker von August 2004 - August 2007, X, ohne Abschluss "

 

 

 

Wohnanschrift vor Einreise: X, Ukraine

 

 

 

Beschäftigung seit meiner Einreise: Bäcker Lehre, X 2004-2007

 

August 2007 - Dezember 2007 Kurzbeschäftigungen über X

 

Dezember 2007 - Oktober 2008 Bäcker, X

 

 

 

Derzeitige Beschäftigung: geringfügige Beschäftigung als Piercinggehilfe

 

Bei X

 

X

 

X Inhaber. X

 

 

 

Derzeitige Unterkunft: Untermiete bei X

 

 

 

Ich weiß dass ich in meiner Vergangenheit viele Fehler gemacht habe. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt und möchte daher neu beginnen.

 

 

 

Ich habe jetzt eine neue Arbeit die mir sehr gut gefällt und

 

Wo ich auch aufstiegs möglichkeiten habe und auch sehr gerne nützen möchte.

 

 

 

Ich habe bereits begonnen meine Geldstraffen die ich noch offen habe zu bezahlen und möchte auch den Rest so schnell wie möglich erledigen ich bitte sie daher mir noch einmal eine Chance zu geben. ..."

 

 

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug (Stand: 21.09.2011) gehen folgende Versicherungszeiten bei der GKK hervor:

 

von                       bis                      Art der Monate / meldende Stelle

 

02.08.2004           01.08.2007        Arbeiterlehrling

 

                                                       X

 

25.09.2007           27.09.2007        Arbeiter

 

                                                       X

 

13.12.2007           06.01.2008        Arbeitslosengeldbezug

 

08.01.2008           24.01.2008        Arbeitslosengeldbezug

 

13.02.2008           13.02.2008        Arbeiter                                                     

 

20.02.2008           21.02.2008        Arbeiter                                                     

 

07.03.2008           30.05.2008        Arbeiter

 

31.05.2008           01.06.2008        Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

 

                                                       X

 

01.06.2008           14.10.2008        Arbeiter

 

                                                       X

 

28.04.2010           02.07.2011        Arbeiter                                                     

 

01.09.2011           laufend               Arbeiter

 

                                                       X

 

 

 

Das X gab mit Schreiben vom 6. Juni 2011 folgende Stellungnahme ab:

 

"...

 

X hat mir von seinem Problem der Abschiebung erzählt.

 

 

 

X ist bei mir seit 28.4.2010 als Hilfskraft tätig, in dieser Zeit hat er seine Arbeit immer zur Zufriedenheit erledigt. Er ist mir nicht nur als guter Arbeiter, sondern auch als Freund näher gekommen. Ich sehe dass er seine Arbeit nicht nur gern macht sondern auch mit Interesse verfolgt.

 

 

 

Auch wenn sein Leben vor seiner Beschäftigung bei mir anderes erzählt, glaube ich dass er sich als Mensch geändert hat.

 

 

 

Somit bitte ich Sie X von dieser Abschiebung abzusehen da ich Ihn als braven Arbeiter und Freund Vermissen würde.

 

 

 

So verbleibe ich mit Freundlichen Grüßen, Hochachtungsvoll X

 

 

 

Ps.: Sollte von einer Abschiebung abgesehen werden Könnte ich seine Arbeitszeit anheben um sein Finanzielles Problem zu mildern."

 

 

 

X und X gaben mit Schreiben vom 6. Juni 2011 folgende Stellungnahme ab:

 

"wir sind seit zwei Jahren mit X persönlich bekannt. Er ist seit dieser Zeit mit unserem Sohn eng befreundet, die beiden leben seit einem Jahr in einer Wohngemeinschaft in X. Wir sind ständig mit ihnen in Kontakt.

 

 

 

Die bevorstehende Abschiebung trifft uns daher persönlich sehr, darum hoffe ich mit unserer „Befürwortung" für ein Bleiberecht etwas bewirken zu können.

 

 

 

Wir ersuchen Sie X die Chance zu geben sich von seinen Delikten in Österreich zu rehabilitieren, da er seit nunmehr einem Jahr eine Anstellung hat, er hat seit einiger Zeit eine Freundin in X und seine Strafschulden getilgt.

 

Aus unserer persönlichen Erfahrung mit ihm wissen wir, dass er vollen Ernstes seine Zeit des „Abrutschens" in die Straffälligkeit bereut.

 

 

 

Bevor er nach X gezogen ist war er für etwa zwei Monate bei uns, X wohnhaft, er hat uns in dieser Zeit bei unseren Arbeiten im Haus (Holz machen ,da wir ausschließlich mit eigenem Holz von unserem Wald heizen) geholfen. Er hat nie et­was aus unserem Haus entwendet oder sonst irgendetwas angestellt.

 

 

 

Wir haben uns zu dem Schritt X vorübergehend einen Wohnsitz zu geben ent­schlossen, da wir uns bereits von ihm ein Bild machen konnten, wir nach langen Gesprächen an seinen Vorsatz ein aufrechtes Leben zu führen glaubten und auch noch glauben. Er hat dies auch bereits seit fast zwei Jahren gemacht.

 

 

 

Im Mai vorigen Jahres, sind mein Sohn und X nach X in ihren derzeitigen Wohnsitz in der X gezogen. Wir haben gemeinsam mit ihnen die Woh­nung eingerichtet, und sind häufig in Kontakt.

 

 

 

Mein Sohn X hat keine Strafverfahren anhängig und ist unbescholtener österreichischer Staatsbürger.

 

 

 

Wir ersuchen Sie höflich X noch eine Chance in Österreich zu geben!

 

..."

 

 

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Berufungswerbers.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

 

Gem. § 125 Abs. 16 Fremdenpolizeigesetz (FPG) bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

 

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

 

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügt.

 

„Aufenthaltstitel“ im Sinn des Artikel 2 Z 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) sind

a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausstellen;

b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet berechtigen, ausgenommen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind;

 

Das FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 differenziert bei fremdenpolizeilichen Maßnahmen zwischen Fremden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und solchen, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In § 63 FPG werden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, geregelt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 63 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 63 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der erteilte "Niederlassungsnachweis" gilt gemäß § 11 Abs 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung  (NAG DV) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Der Bw hält sich daher auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Verurteilungen durch das LG Linz am 16. Juli 2008, Zahl 22 Hv 19/2008x, sowie vom 2. September 2009, zahl 25 Hv 86/2008x, erfolgten wegen der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Vermögensdelikte, Suchtgiftdelikte), weshalb gemäß § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 die Voraussetzungen für ein höchstens 10-jähriges Aufenthaltsverbot vorliegen.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 64 Abs 1 FPG eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen gemäß § 64 Abs 2 FPG mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen gemäß § 64 Abs 3 FPG nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen gemäß § 64 Abs 4 FPG nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 hat gemäß § 64 Abs 5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

Der Bw wurde erstmals wegen der am 8. Dezember 2006 erfolgten Körperverletzung strafrechtlich verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits rechtmäßig niedergelassen. Der erteilte "Niederlassungsnachweis" gilt als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt neben dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 63 Abs 2 FPG  gemäß § 64 Abs. 4 und 5 FPG das Vorliegen einer "gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" voraus. Dabei hat als schwere Gefahr, iSd. Abs. 4 gemäß § 64 Abs. 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Bw wurde vom Landesgericht Linz am 2. September 2009 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB sowie am 16. Oktober 2009 durch das Geschworenengericht wegen der Verbrechen nach § 3g 1. Fall VerbotsG verurteilt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 64 Abs 4 und 5 FPG sind daher erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Bw reiste im Juni 2001 ein und ist seit 10. September 2001 im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen. Er hat hier die Hauptschule besucht. Seine Lehre als Bäcker hat er aber nicht abgeschlossen. Schon durch den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seine Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet ist ein gewisses Ausmaß an Integration nachgewiesen. Dies wird auch durch die Freundschaft mit dem Sohn von X und X, bestätigt.

Weiters ist nachvollziehbar, dass der Bw durchaus über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt.

 

Laut Angaben des Bw ist seine Mutter die einzige verbliebene Verwandte. Mit dieser lebt er aber nicht zusammen. Ihm ist zweifelsohne ein erhebliches persönliches Interesse an der Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses im X der X zuzubilligen.

 

Ein Aufenthaltsverbot würde die Trennung von seiner Mutter und die Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach sich ziehen. Außerdem hat der Bw eigenen Angaben zufolge keinen Schulabschluss in der Ukraine, weshalb es hier durchaus zu Problemen bei der Eingliederung in den dortigen Arbeitsmarkt bzw. Gesellschaft kommen kann. Erschwert wird dies zweifelsohne dadurch, dass er eigenen Angaben zufolge über keine Verwandte in der Ukraine verfügt. Im Ergebnis bedeutet das Aufenthaltsverbot daher eindeutig einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw.

 

Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, somit ein Ziel iSd. Artikel 8 Abs. 2 EMRK. Die BPD hat zu der vom Bw ausgehenden Gefahr folgende Überlegungen angestellt:

"...

Die Art und Schwere der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen - siehe auch die verfahrensrelevanten Urteilsbegründungen, welche Ihnen ja bekannt sind - insbesondere auch die Häufigkeit sowie die langen Tatbegehungs-zeiträume, lassen Ihren weiteren Auf­enthalt im Bundesgebiet zweifellos als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminaiität, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unver­hältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon des­halb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verhee­renden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendli­chen, führt.

Sie selbst sind das beste Beispiel dafür - so kann von der Behörde durchaus der Schluß gezogen werden, dass die von Ihnen begangenen Straftaten , wie vielfache Einbruchsdieb­stähle in Pkw, auch dazu dienten, sich Mitte! für den Ankauf von verbotenen Suchtmitteln zu beschaffen.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität, ezw. sogenannte „Beschaffungskriminalität" bereits Dimensionen an, die zu einer eklatan­ten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit".

 

Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwie­rigkeiten stößt.

Dass notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung, wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen.

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Dass der Suchtgiftkriminalität eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, lässt sich in Ihrem Fall daran erkennen, dass Sie die erste gerichtliche Verurteilung unter anderem wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vom 16.07.2008 nicht davon abhalten konnte, weiter Vergehen nach dem SMG zu setzen , was zu einer neuerlichen Verurteilung unter anderem nach dem SMG am 02.09.2009 führte .

Sie selbst sind somit das beste Beispiel dafür , dass der Suchtgiftkriminalität eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohnt.

 

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine erhebliche Gefahr darstellt, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Suchtgiftdelikten sowie strafbaren Handlungen gegen fremdes Eigentum , so erfüllten Sie hier qualifizierte Verbrechenstatbestände , wie vielfache Einbruchsdiebstähle in ge­werbsmäßiger Form und, dass daher neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche ande­ren gesetzlichen Möglichkeiten, nämlich die Erlassung des gegenständlichen Aufenthalts­verbotes, ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Einen besonderen Stellenwert nimmt Ihr, der letzten Verurteilung zugrunde liegendes strafbares Verhalten ein.

 

Dazu ist festzuhalten, dass das österreichische Verbotsgesetz, welches die Bekämpfung der Wiederbetätigung im nationalsozialistischem Sinne zum Ziel hat, im § 3 lit.g eine Gene­ralklausel geschaffen hat, die jede nationalsozialistische Betätigung umfasst, die nicht durch spezielle Bestimmungen des Verbotsgesetzes erfasst ist.

Zweck des Verbotsgesetzes ist es , die demokratisch - freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern , jene niederzuhalten , die den Nationalsozialismus , wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte , wiedererwecken wollen und jedwede natio­nalsozialistischen Umtriebe im Keim zu ersticken.

In subjektiver Hinsicht genügt hier schon bedingtes Wollen , sich im Sinne auch nur einzelner der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen, wobei eine solche Betätigung auch in einem sich aus Teilakten zusammensetzenden , im Konnex zu beurteilenden Gesamtver­halten bestehen kann.

Eine Betätigung im nationalsozialistischem Sinne liegt vor, wenn nationalsozialistische Ziel­setzungen zu neuem Leben erweckt werden sollen .

Die Verfassungsbestimmung des § 3 Verbotsgesetz verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen; sie erklärt damit derartige Akte der Wiederbe­tätigung ausnahmslos für rechtswidrig. Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozia­lismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Wie der VfGH dazu bereits in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VfSIg 10.705/1985 aussprach, hat sich jedes staatliche Handeln an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren.

In diesem Sinne wurde zuletzt im Erkenntnis VfSIg 16.054/2000 bekräftigt, dass § 3 Verbots­gesetz ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbe­reiches - sohin auch von der Fremdenpolizeibehörde - zu beachtendes Verbot enthält.

 

Obwohl sich die vorgenannten Erkenntnisse auf andere Verwaltungsbereiche bezogen ( wie das Versammlungsgesetz ) lässt dies für die Behörde jedoch nur den einzigen Schluß zu, dass auch die Fremdenpolizeibehörde absolut verpflichtet ist , jegliche rechtlich zulässige Möglichkeit auszuschöpfen, um der Intention dieses Grundsatzes nachzukommen, was bedeutet, dass, wie im konkreten Fall , durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wirk­sam verhindert werden soll , dass Sie Ihre nationalsozialistische Gesinnung weiter in Öster­reich ausleben können.

Da hier im weitesten Sinne Grundlage Ihres diesbezüglichen strafbaren Verhaltens Ihre nationalsozialistische Gesinnung ist, wird es nach Ansicht der Behörde des Ablaufes des im Spruch festgesetzten Zeitraumes der Befristung des Aufenthaltsverbotes bedürfen, um von einer tatsächlichen Abkehr von Ihrer Gesinnung ausgehen zu können. Hier ist auch aus der Feststellung des Geschworenengerichtes ( für die Beurteilung der Strafbemessung ), dass Sie den Eindruck erweckten, sich von Ihrer im Tatzeitraum ( im­merhin von Frühjahr 2005 bis Sommer 2006 ) gezeigten Gesinnung abgewendet zu haben und die über Sie verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat , für Sie nichts zu ge­winnen , da nach ständiger Rechtssprechung des VwGH die Fremdenbehörde das Fehlver­halten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhän­gig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen hat. (siehe beispielhaft-VwGH vom 03.11.2010 , GZ : 2009/18/0405 ).

Dies gilt im übrigen folgerichtig auch für die anderen 3 Verurteilungen - hier wurden die ver­hängten Strafen ebenfalls bedingt nachgesehen.

 

Wie zuvor bereits dargestellt konnten die drei ersten Verurteilungen Sie nicht davon abhal­ten erneut straffällig zu werden. So kann der Urteilsausfertigung zu LG Linz , AZ: 25 Hv 86/08x entnommen werden, dass das erkennende Gerichte Ihre einschlägige Vorstrafe , den langen Tatzeitraum , sowie den raschen Rückfall und Begehung der Tathandlungen während aufrechtem Verfahren als straferschwerend wertete.

Laut ständiger Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 02.04.2009, 2007/18/0179), lässt die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilung auf eine völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträch­tigung öffentlicher Interessen dar.

Bei der Beurteilung Ihres gesamten Verhaltens während Ihres Aufenthaltes in Österreich muß auch der Umstand Berücksichtigung finden , dass Sie vielfach auch wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig abgestraft werden mussten - so scheinen über Sie eine rechtskräftige Bestrafung wegen § 5 Abs.1 StVO ( Lenken eines Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ) im Jahre 2008 , eine Bestrafung wegen § 1 Abs.3 FSG ( Lenken eines Kfz , ohne im Besitze einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein ) im Jahre 2009 , insgesamt 21 (! ) Bestrafungen wegen Art. iX Abs.1 Zi 2 EGVG (jetzt: Art.III Abs.1 Zi 2 EGVG ) - „Schwarzfahren" in dem öffentlichen Verkehr dienenden Beförderungs­einrichtungen , ohne das dafür festgesetzte Entgelt zu entrichten , von 2008 bis 2010 und eine Bestrafung wegen § 81 Abs.1 SPG ( Störung der öffentlichen Ordnung ) im Jahre 2006.

Auch diese Handlungen, welche den Verwaltungsstrafen zugrunde liegen , lassen die Be­hörde zum Schluß kommen, dass Sie offensichtlich österreichischen Rechtsvorschriften völlig gleichgültig gegenüberstehen. ..."

 

Die BPD hat das den Straftaten zugrunde liegende Verhalten eingehend und zutreffend analysiert. Insbesondere in Hinblick auf das Urteil AZ 25 Hv 86/08x und die vom Gericht als erschwerend gewerteten Umstände (einschlägige Vorstrafe, langer Tatzeitraum, sowie rascher Rückfall und Begehung der Tathandlungen während aufrechtem Verfahren) belegen eindeutig, dass vom Bw nach wie vor eine gegenwärtige und sehr schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Umstand, dass er seit der Verurteilung am 16. Oktober 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ändert daran nichts. Bei der Gefährdungsprognose ist dem seither andauernden Wohlverhalten die kriminelle Laufbahn des Bw gegenüber zu stellen. Diese begann im Frühjahr 2005 bis Sommer 2006 mit der Begehung von Verbrechen nach dem Verbotsgesetz (vgl. Urteil des LG Linz vom 16. Oktober 2010). Am 8. Dezember 2006 beging der Bw das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des BG Freistadt vom 2. April 2007). Dem folgten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, das Vergehen des schweren Diebstahls nach dem §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB sowie das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach dem § 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB (vgl. Urteile des Landesgerichts Linz vom 16. Juli 2008 und vom 2. September 2009). Die letzte Straftat erfolgte am 26. Juni 2009. Es sind daher kriminelle Handlungen in einem Zeitraum von Frühjahr 2005 bis 26. Juni 2009 nachgewiesen. In Anbetracht dessen kann noch davon ausgegangen werden, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hat.

 

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten überwiegt das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Bw hat im öffentlichen Interesse die Trennung von seiner Mutter, die Beendigung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und allfällige Probleme bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates hinzunehmen. Dies gilt ebenso für die Trennung von seiner Freundin, mit der er der Berufung zufolge zusammenziehen wollte. Als volljährigem Mann ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, sich in der Ukraine eine neue Existenz aufzubauen. Dabei werden ihm die in Österreich im Zuge seiner Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Deutschkenntnisse zweifelsohne einen Vorteil verschaffen. Er hat in der Ukraine 12 1/2 Jahre seines Lebens verbracht und auch die Schule besucht, weshalb durchaus entsprechende Kenntnisse der dort üblichen Lebensverhältnisse, aber auch der dort üblichen Sprache(n) anzunehmen sind. Auch wenn sich keine Verwandten mehr dort aufhalten, ist daher anzunehmen, dass nach wie vor durchaus relevante Bindungen zum Heimatstaat bestehen. Dass sich während des mittlerweile über 10 Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich seine Sprachkenntnisse dermaßen reduziert hätten, dass er sich in der Ukraine nicht mehr verständlich machen könnte, ist nicht anzunehmen. Es ist ihm in seinem Alter jedenfalls zumutbar, die vorhandenen Sprachkenntnisse zu vertiefen. Sein Einwand, er sei jetzt der ukrainischen Sprache weder in Wort noch Schrift mächtig, vermag ihm daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

Die BPD hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Mutter des Bw nicht gelungen ist, ihn von den Straftaten abzuhalten. Weiters hat seine Mutter die Möglichkeit den Kontakt zB durch Email und Telefon aufrecht zu erhalten und ihn im Heimatstaat zu besuchen.

 

Das Aufenthaltsverbot ist zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines Ziels iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten. Das Aufenthaltsverbot ist damit gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig.

 

Jedoch ist die von der Erstbehörde festegesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes zu lang. Im Fall des Bw wird bereits ein Wohlverhalten während der Dauer eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes ausreichen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, ist eine Übersetzung dieser Entscheidung nicht erforderlich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.06.2012, Zl.: 2011/21/0278-6

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum