Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111014/2/Kl/Pe

Linz, 13.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.7.2011, VerkGe96-59-2-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.7.2011, VerkGe96-59-2-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D-x, x2, am 14.2.2011 gegen 08.20 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, D-x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (40 Packstücke Bekleidung) von der Türkei nach Österreich ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die mitgeführte CEMT-Genehmigung 2011 D N° 00079 war nicht gültig, weil dieser Transport im Fahrtenbuch nicht eingetragen war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fahrer das Fahrtenberichtsheft zur Verfügung gestellt wurde und es Pflicht des Fahrers gewesen sei, das Fahrtenberichtsheft ordnungsgemäß zu führen. Es sei nicht möglich, das Fahrtenberichtsheft zu kontrollieren, wenn der Fahrer in Istanbul ist und keine Eintragung vor der Fahrt durchführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus wird als erwiesen festgestellt, dass am 14.2.2011 gegen 08.20 Uhr mit den auf die x in x zugelassenen Fahrzeugen mit dem Kennzeichen x und x eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von der Türkei nach Österreich durchgeführt wurde. Lenker des Fahrzeuges war Herr x. Es wurde eine CEMT-Genehmigung x mitgeführt und vorgewiesen. Diese ist von 1.1. bis 31.12.2011 gültig. Im dazugehörigen Fahrtenberichtsheft Nr. 79, Blatt Nr. 3, war die Fahrt jedoch nicht eingetragen und vom Grenzübergang nicht abgestempelt.

Aus den mitgeführten Frachtdokumenten geht eindeutig die x in x als Frachtführer hervor. Auch ist der Absender in Istanbul und der Empfänger in Ort im Innkreis in Österreich ersichtlich. Weiters wurde eine Gemeinschaftslizenz mit der Nr. x, gültig vom 18.5.2006 bis 30.4.2011 mitgeführt. Diese ist ebenfalls für die x ausgestellt.

 

Dieser Sachverhalt ist im Grunde der bei der Anhaltung vorgewiesenen und kopierten Dokumente, die im Akt aufliegen, erwiesen. Im Übrigen wurde der Sachverhalt auch nicht vom Bw bestritten.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterblieben, weil in der Berufung lediglich die rechtliche Beurteilung bekämpft wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.            Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92,

2.            Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.            Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.            aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Wie vom Bw nicht bestritten wurde und aus dem Akt erwiesen ist, wurde anlässlich des grenzüberschreitenden Gütertransports von der Türkei nach Österreich eine CEMT-Genehmigung mitgeführt, allerdings diese nicht entsprechend im Fahrtenberichtsheft vermerkt und abgestempelt und daher nicht vollständig ausgefüllt und entwertet. Sie ist daher für diese Fahrt nicht gültig. Es wurde daher eine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und als Unternehmer zu verantworten.

 

Die mitgeführte Gemeinschaftslizenz stellt für die durchgeführte Beförderung keine zulässige Berechtigung dar. Gemäß Art.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Allerdings gilt gemäß Art.1 Abs.2 der Verordnung bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

Die Entladung erfolgte erwiesenermaßen in Österreich. Es ist daher für die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke jedoch die Verordnung nicht anzuwenden, weil es bislang noch kein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland, nämlich der Türkei gibt. Es ist daher die Gemeinschaftslizenz aufgrund des Art.1 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht gültig.

 

Es ist daher die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Berechtigung erfolgt.

 

5.2. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikt und reicht daher fahrlässige Tatbegehung aus. Diese wird vermutet, wenn dem Bw eine Entlastung nicht gelingt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Vom Bw wird vorgebracht, dass ein Fahrtenberichtsheft zur Verfügung gestellt wurde, der Lenker aber die Pflicht habe, dieses ordnungsgemäß auszufüllen. Der Bw sei nicht bei Fahrtantritt in Istanbul dabei und er könne daher das Fahrtenberichtsheft nicht kontrollieren.

Mit diesem Vorbringen ist allerdings eine Entlastung nicht gelungen. Dem Bw ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Unternehmer ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0102, und vom 25.4.2008, Zl. 2008/02/0045). Zudem ist auch eine Überwälzung der den Unternehmer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den – ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden – Lenker rechtlich nicht möglich (vgl. VwGH vom 3.7.1991, Zl. 91/03/000).

Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2004/03/0117, 31.3.2005, Zl. 2003/03/0154, 17.12.2007, Zl. 2003/03/0296, und vom 10.10.2007, Zl. 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Bw nicht gemacht. Das bloße Erklären und Anweisen des Fahrerpersonals zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kann dem vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Maßstab eines Kontrollsystem bei weitem nicht standhalten. Es ist daher auch von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde zum Unrechtsgehalt der Tat die nicht mögliche effektive Überwachung mangels der erforderlichen Dokumente angeführt sowie auch der Umstand, dass die ausgegebenen Bewilligungen beschränkt sind und daher eine Diskrepanz zwischen der zulässigen und der tatsächlichen Zahl von Lkw-Fahrten entstehen kann. Es war daher die Mindeststrafe erforderlich. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht zugrunde gelegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Diesen Angaben hat der Bw keine Umstände entgegengesetzt, insbesondere hat er auch keine weiteren Milderungsgründe geltend gemacht. Es kamen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Berufungsverfahren hervor. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher die verhängte Geldstrafe, die die Mindeststrafe ist, sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Hingegen muss darauf hingewiesen werden, dass auch durch zahlreiche Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat bekannt ist, dass zahlreiche rechtskräftige einschlägige Vorstrafen beim Bw vorliegen. Weil allerdings im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt, konnte keine höhere Strafe verhängt werden.

 

Weil ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen ist, fehlt auch die Voraussetzung gemäß § 20 VStG für eine außerordentliche Strafmilderung. Auch ist nicht geringfügiges Verschulden anzunehmen, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbliebt. Darüber hinaus hat der Bw kein Kontrollsystem geltend gemacht und auch nicht nachgewiesen. Schon aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass unter dem Umstand, dass die Glaubhaftmachung eines grundsätzlich funktionierenden Kontrollsystems nicht gelungen ist, von keinem geringfügigen Verschulden im Sinn des § 21 VStG gesprochen werden kann (VwGH vom 22.6.2011, Zl. 2009/04/0152).

 

Es war daher die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: CEMT, Kontrollsystem

 

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