Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166027/11/Fra/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner, über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. April 2011, AZ: S-/44491/10, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 32 Stunden) verhängt, weil er am 10. Oktober 2010 um 09:44 Uhr in Linz, Hauptstraße 1-5, das KFZ X entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2011 erwogen:

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Oktober 2010 war der PKW, Kennzeichen: X am 10. Oktober 2010 um 09:44 Uhr im deutlich beschilderten Halteverbot, ausgenommen Behinderte, 08:30 Uhr bis 06:30 abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe war kein Behindertenausweis gemäß § 29 b StVO 1960 angebracht. Über Terminal wurde der Abschleppdienst verständigt und der PKW von der Firma X abgeschleppt. Unterschrieben ist die Anzeige von Herrn GU X. Gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 27. Oktober 2010 erhob der nunmehrige Bw fristgerecht Einspruch. Er brachte darin vor, es sei richtig, dass er am 10. Oktober 2010 in Linz, Hauptstraße 1-5, sein Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen: X geparkt habe. Allerdings habe er das Auto nicht in dem Bereich geparkt, der durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen stark gehbehinderte Personen" gezeichnet ist, sondern in jenem Bereich, der durch das Verbotszeichen "Parken verboten" gekennzeichnet ist, wobei sich aus der Zusatztafel ergibt, dass dieses Verbot an einem Sonntag nicht gilt. Er sei am Sonntag, den 10. Oktober 2010 um ca. 09:00 Uhr von der Kreuzung Rudolfstraße/Hauptstraße kommend in Richtung Nibelungenbrücke gefahren und habe eine Parkplatz gesucht, um dann eine Rundwanderung über den Pöstlingberg und Puchenau zu machen. Er habe entdeckt, dass in der Hauptstraße vor dem Neuen Rathaus noch eine Parklücke frei war. Seine Frau sei zunächst aus dem Auto gestiegen, um den Text der bei den beiden dort befindlichen zwei Straßenverkehrszeichen jeweils angebrachten Zusatztafeln genau zu lesen. Sie habe sich überzeugt, dass das für diesen Bereich verordnete Parkverbot an einem Sonntag nicht gültig ist und habe ihm dann beim Einparken in die enge Parklücke geholfen. Auf dem für stark gehbehinderte Personen gekennzeichneten Parkplatz sei nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fahrzeug, welches mit seinem Heck ziemlich am Beginn des Behindertenparkplatzes (und damit am Ende des an Werktagen gültigen Parkverbotsbereichs) stand. Weil er dem hinter seinem Auto geparkten Fahrzeug das Ausparken erleichtern wollte und weil das am Beginn des behinderten Parkplatz abgestellte Fahrzeug vorne leicht wegfahren konnte – es parkte kein weiteres Fahrzeug mehr in diesem Bereich (er wisse auch nicht, ob auf dem Behindertenparkplatz überhaupt Platz zum Abstellen von zwei PKWs vorhanden ist) – habe er ziemlich eng auf das vor seinem Auto am Beginn des Behindertenparkplatzes geparkte Auto aufgeschlossen. Er habe sich nach dem Einparken ebenfalls davon überzeugt, dass er dort rechtskonform parken dürfe und sei sich sicher, sein Fahrzeug so positioniert zu haben, dass es nicht in den Behindertenparkplatz hineinreichte. Deshalb war er sehr überrascht gewesen, als er um ca. 15:00 Uhr von der Wanderung zurückkam und er sein Auto nicht mehr auf dem Platz fand, wo er es abgestellt hatte. Vielmehr stand auf diesem Platz ein größerer SUV. Er habe zuerst an einen Diebstahl des Fahrzeuges gedacht, weil er sich absolut sicher war, korrekt geparkt zu haben. Nach einer telefonischen Rückfrage bei der Polizei habe er von der Abschleppung seines Fahrzeuges erfahren. Da zu dem Zeitpunkt, an welchem er sein KFZ abstellte, am Beginn des Behindertenparkplatzes bereits ein Auto geparkt war, könne er daher gar nicht in diesem Bereich geparkt haben.

 

Der Meldungsleger führte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 an die belangte Behörde u.a. aus, am 10. Oktober 2010 um 09:44 Uhr während des Rayondienstes festgestellt zu haben, dass der PKW, Kennzeichen: X vor dem Haus Hauptplatz Nr 1-5 im deutlich beschilderten Halteverbot, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen, Zusatztafel: 08:30 Uhr bis 06:30 Uhr, abgestellt war. Der PKW sei eindeutig zur Gänze im angeführten Halteverbot abgestellt gewesen, weshalb von ihm eine Verständigung mit dem Vermerk – es wird Anzeige erstattet - angebracht wurde. Weiters wurde über die Stadtleitstelle der Abschleppdienst Firma X verständigt und der PKW in weiterer Folge von der Firma X abgeschleppt. Zur Aussage des Bw, er hätte seinen PKW in jenem Bereich, der durch das Verbotszeichen "Parken verboten" gekennzeichnet ist, wobei sich aus der Zusatztafel ergibt, dass dieses Verbot am Sonntag nicht gültig ist, abgestellt, führe er an, dass der PKW mit Sicherheit nicht dort abgestellt war, sondern eindeutig im o.a. Halteverbot ausgenommen sondern andauernd stark gehbehinderte Personen. Das angeführte Halteverbot ausgenommen Behinderte erstrecke sich über eine Länge von 9,6 m und ist daher für das Abstellen von zwei PKWs geeignet.

 

In seiner Rechtfertigung vom 26. Jänner an die belangte Behörde bringt der nunmehrige Bw u.a. bezugnehmend auf die o.a. Stellungnahme des Meldungslegers vor, dass diese Aussage, nämlich, dass sein PKW mit Sicherheit nicht in jenem Bereich abgestellt war, der durch das Verbotszeichen "Parkverbot" gekennzeichnet ist, sondern eindeutig im "Halteverbot, ausgenommen stark gehbehinderte Personen", nicht stimme. Völlig unverständlich und fast schon provozierend dazu sei die Aussage, dass, "wäre der PKW des X nur teilweise am Behindertenparkplatz widerrechtlich abgestellt gewesen, so wäre von mir um einen Härtefall zu vermeiden, mit Sicherheit keine Abschleppung veranlasst worden". Der Aussage des Meldungsleger, dass er zur Frage "ob zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch ein weiteres Fahrzeug im Behindertenhalteverbot abgestellt war" nichts angegeben könne und "ihm diese Frage auch nicht relevant erscheine", da ohnedies für zwei PKW ein Behindertenparkplatz besteht, müsse er mit Entschiedenheit entgegen treten: Gerade der Umstand, dass sich am Beginn des Behindertenparkplatzes, sohin gerade nach dem entsprechenden Verbotszeichen, zum Zeitpunkt, zu welchem er in die (in Fahrtrichtung Nibelungenbrücke) vor diesem PKW befindliche Parklücke einparkte, ein Fahrzeug befand, bestätige seine Aussage. Er habe sich sehr bemühen müssen, in die enge Parklücke, die sich zwischen diesem am Beginn des Behindertenparkplatzes abgestellten PKW und dem im normalen – am Sonntag nicht gültigen – Parkverbotsbereich abgestellten PKW, befand, einparken zu können. Aufgrund der geringen Länge der Parklücke habe ihm seine Frau sogar geholfen, in diese Parklücke exakt einzuparken. Aus seiner Sicht ist es nicht entscheidungsrelevant, ob sich - mit Blick zur Nibelungenbrücke – am Ende des Behindertenparkplatzes noch ein PKW befunden hat (was von ihm auch gar nicht behauptet wurde), sehr wohl aber sei es aber entscheidungsrelevant, dass sich am Beginn des Behindertenparkplatzes, sohin unmittelbar hinter der Verbotstafel, zum Zeitpunkt seines Einparkens ein PKW befand, weil damit klar belegbar sei, dass er an dieser Stelle nicht geparkt haben könne. Er glaube nunmehr sogar, dass vielleicht eine Verwechslung vorliegt und dieser PKW abgeschleppt werden sollte.

 

Der Meldungsleger wiederholte nochmals am 18. März bei seiner zeugenschafltlichen Einvernahme seine frühere Aussage, nämlich, dass der gegenständliche PKW mit Sicherheit zur Gänze im "Halteverbot ausgenommen Behinderte" abgestellt war.

 

Die belangte Behörde folgte in ihrem Straferkenntnis den Angaben des Meldungslegers.

 

Der Bw wiederholt in seinem Rechtsmittel seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und tritt den Ausführungen im Straferkenntnis im Rahmen der Beweiswürdigung, nämlich, dass "den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben beizumessen sei, als seinen Angaben bzw. der Aussage von Frau X, weil es sich beim Meldungsleger um einen "zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten handelt", dem darüber eine ausgeprägte Lokalkenntnis zugemutet wird, welcher daher in der Lage sei, Verkehrsituationen richtig zu erkennen und wieder zugeben und aus diesem Grund die Behörde auch die von ihm beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Frau X abgesehen habe," entschieden entgegen, einerseits deshalb, weil der Meldungsleger in der für die Beweiswürdigung wichtigen Frage, ob sich am Beginn des Behindertenparkplatzes, zum Zeitpunkt, zu welchem er in die (in Fahrtrichtung Nibelungenbrücke) vor diesem PKW befindliche Parklücke einparkte, bereits ein Auto abgestellt war, nichts aussagen konnte, sondern lediglich ausführte, "dass ihm diese Frage auch nicht relevant erscheine". Gerade dieses Faktum sei es aber, welches seine Ausführungen bestätigen würden, weil es unmöglich ist, auf einem Platz, auf dem sich bereits ein Auto befindet, zu parken. Die Parklücke, in welche er eingeparkt habe, befand sich vor dem mit dem Verbotsschild bezüglich des Behindertenbereiches befindlichen Parkbereich, an welchen an Sonntagen kein Parkverbot gilt. Des Weiteren trete auch der Wertung der Behörde, dem Meldungsleger mehr Glauben zu schenken als seinen Ausführungen bzw. der Ausführung von Frau X entgegen, weil sowohl seine Frau als auch Frau X und schließlich auch er selbst, sich an Ort und Stelle genau die verordneten Verkehrsschilder angeschaut haben. Die Behauptung der Behörde, der Meldungsleger könne über den genauen Abstellort exaktere Angaben machen, als eine Zeugin, die ihren Wohnsitz in X habe und nur anlässlich eines Ausfluges die Tatörtlichkeit kennengelernt habe, gehe daher völlig ins Lehre. Mehr als eine exakte Situationsaufnahme über die Parkfläche und eine genaue Beachtung der Verkehrsschilder an Ort und Stelle könne wohl nicht möglich sein. Im Übrigen würde eine extensive Auslegung der von der belangten Behörde zitierten VwGH-Judikatur dazuführen, dass im polizeilichen Strafverfahren Zeugen gar nicht mehr nominiert bzw. einvernommen werden bräuchten, wenn den Verfahren eine Anzeige eines Sicherheitswachorganes zugrunde liegt. Dies würde dem in der Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen. Zu den Ausführungen der Beweislastumkehr nach § 5 Abs.1 VStG erlaube er sich zu bemerken, dass er im Strafverfahren nie behauptet habe, dass ihn an der Nichtbefolgung des Parkverbotes kein Verschulden treffe, sondern stets ausgeführt habe, dass er das Tatbild des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 niemals begangen habe.

 

Bei der Berufungsverhandlung verwies der Bw auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente.

 

Der Meldungsleger konnte sich bei der Berufungsverhandlung nicht mehr an seine Wahrnehmungen erinnern und verwies auf die von ihm erstatte Anzeige vom 10. Oktober 2010. Die Zeuginnen X sowie X schilderten dezidiert, dass der Bw den gegenständlichen PKW nicht in dem Bereich abgestellt hat, der durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gekennzeichnet ist.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche die Zeugenaussage des Meldungslegers GI X den Bw belastet. Andererseits liegen zwei entlastende Zeugenaussagen vor. Wenngleich die Zeuginnen X (die Gattin des Bw) sowie Frau X in einem Naheverhältnisse zum Bw stehen, ist einerseits zu bedenken, dass diese bei ihren Aussagen genauso unter Wahrheitspflicht standen wie der Meldungsleger. Die Zeuginnen wirkten ebenso wie der Bw, der sich zwar nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen, glaubwürdig. Der Oö. Verwaltungssenat konnte sich nicht mit der für ein (Verwaltungs-)Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfes überzeugen. Er zweifelt an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Bw, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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