Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166266/2/Sch/Eg

Linz, 05.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P. H., geb. x, wh, vom 30. August 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2011, Zl. VerkR96-22051-2011 Me, wegen Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 52a Abs. 1 VStG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 52a Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Enns vom 7. Juni 2011, GZ. C1/11071/2011-Schü, eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden über Herrn P. H. mit Strafverfügung vom 26. Juni 2011, VerkR96-2251-2011 Me, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 13. Mai 2011 um 5:40 Uhr im Gemeindegebiet von Kronstorf auf der B 309 bei Strkm. 10,220 in Fahrtrichtung Steyr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x einen Verkehrsunfall deshalb verursacht habe, weil er das Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er vermochte, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er aufgrund einer Übermüdung (Sekundenschlaf) die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, einen Wildzaun durchschlagen, eine dort abgestellte Straßenwalze gestreift und in der Folge am Dach liegend zum Stillstand gekommen sei.

Dieses Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

In der eingangs erwähnten Anzeige der Polizeiinspektion Enns findet sich die Angabe des Berufungswerbers, dass er den Unfall auf seine Müdigkeit beim Lenken zurückführe. Er sei am Steuer eingeschlafen, wodurch es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei.

 

In der Anzeige ist davon die Rede, dass beim Berufungswerber die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt worden sei, welche einen Wert von 0,49 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben habe.

 

Wegen dieser Alkoholbeeinträchtigung ist nach der Aktenlage seitens der Erstbehörde gegenüber dem Berufungswerber kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, im Vorlageschreiben im Zusammenhang mit der Berufung findet sich der Hinweis, dass ein solches Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land anhängig sei.

 

2. Die Erstbehörde beruft sich in ihrem Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 52a Abs. 1 VStG. Dieser wird im Bescheid auch zutreffend zitiert. In dieser Bestimmung heißt es sohin, dass von Amts wegen ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offensichtlich verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden kann.

 

Des weiteren verweist die Erstbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol hervorgerufen wurde, der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen ist (etwa VwGH 9.12.1981, 81/03/0221).

 

Soweit ist der Behörde noch zu folgen. Allerdings fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche Auseinandersetzung damit, dass durch die aufgehobene Strafverfügung das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt worden wäre. Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG lässt einen Eingriff in die Rechtskraft eines Strafbescheides nur dann zu, wenn diese Voraussetzung vorliegt. Die Rechtskraft verhindert bekanntermaßen grundsätzlich einen Eingriff in Bescheide, durch welche Behörde auch immer. Sowohl die Behörde als auch der Beschuldigte sind an die Feststellungen im Bescheid gebunden. § 52a Abs. 1 VStG kann also nicht dazu dienen, generell rechtswidrige bzw. mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch stehende Bescheide aus der Welt zu schaffen, sondern nur solche, bei denen das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten verletzt wurde.

 

Durch die Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 im Hinblick auf die beim Berufungswerber angenommene Fahruntauglichkeit ist dieser allerdings nicht schlechter, sondern besser gestellt worden gegenüber der Bestimmung des § 99 Abs. 1 b leg.cit., da hier verschieden hohe Strafrahmen vorliegen. Bei letzterer Bestimmung wäre die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bloß 220 Euro nicht möglich gewesen, da die gesetzliche Mindeststrafe schon 800 Euro beträgt und selbst bei Anwendung des § 20 VStG keine niedrigere Strafe als 400 Euro hätte verhängt werden können.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufungswerber im Ergebnis mit seinen Ausführungen, die in diese Richtung zielen, im Recht ist. Deshalb war der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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