Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166277/2/Sch/Eg

Linz, 05.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 2011, Zl. S-16658/11-3, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 2011, Zl. S-16658/11-3, wurde über Herrn M. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 FSG iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, verhängt, weil er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der BPD Linz, Verkehrsamt, vom 14.3.2011, Zl. FE-304/2011 (Zustellung am 14.3.2011 durch protokollierte mündliche Bescheidverkündung) über das ausdrückliche Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Mopedausweises, ausgestellt von der Fahrschule Bergmann am 24.7.2004, Nr. X, nicht nachgekommen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit rechtkräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 2011, FE-304/2011, in Punkt 7. aufgefordert wurde, den Mopedausweis, ausgestellt von der Fahrschule Bergmann am 24. Juli 2004 unter der Nr. A X unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Unbestritten ist auch, dass der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die Erstbehörde erblickt hierin eine Übertretung des § 32 Abs. 2 FSG, der eine solche Ablieferungspflicht normiert, wenn ein Lenkverbot für Motorfahrräder ausgesprochen wurde. Der erwähnte Bescheid enthält unter Punkt 2. ein entsprechendes Verbot.

 

Der gegenständliche Fall ist nach der Aktenlage allerdings insofern besonders gelagert, als der Berufungswerber offenkundig bei einem schon vorangegangenen Entziehungsverfahren im Jahr 2007 darauf hingewiesen hat, dass er seinen Mopedausweis verloren habe. Dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, dass damals in der Angelegenheit ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtablieferung dieses Dokumentes eingeleitet worden wäre. Es kann angenommen werden, dass die Behörde damals die Angaben des Berufungswerbers zur Kenntnis genommen hat.

 

Beim nunmehrigen Entziehungsbescheid bzw. Lenkverbotsbescheid dürfte der Berufungswerber, so die Darstellung des von der Erstbehörde befragten Sachbearbeiters für diese Angelegenheit bei der Niederschrift ebenfalls darauf hingewiesen haben, dass er seinen Mopedausweis verloren habe. Letzterer vermeint allerdings, dies reiche nicht aus, es müsse eine Verlustanzeige erstattet werden.

 

Angesichts der Angaben des Berufungswerbers kann sein Vorbringen nicht widerlegt werden, dass er eben das Dokument verloren hatte.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann niemandem abverlangt werden, dass er ein nicht mehr in seiner Verfügungsgewalt befindliches Dokument bei der Behörde abliefert. Es mag sein, dass ein solcher Passus in einen Entziehungsbescheid quasi automatisch aufgenommen wird, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Betreffende über einen Mopedausweis verfügt. Nicht angehen kann es allerdings, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren seine Einwendung, er habe den Ausweis verloren, völlig ignoriert wird. Wenn nach der Beweiswürdigung das Dokument eben nicht mehr im Besitze des Betreffenden ist, kann man ihn nicht verwaltungsstrafrechtlich belangen, wenn er das Dokument nicht bei der Behörde abliefert. Für die Rechtsansicht des Sachbearbeiters der Führerscheinbehörde, wonach es einer schriftlichen Anzeige des Verlustes des Dokumentes bedürfte,  um davon ausgehen zu können, dass das Dokument auch tatsächlich verloren wurde, findet die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte. Eine Sache ist in dem Moment verloren, wo dieser Umstand eintritt, nicht erst dann, wenn irgendwelche Formalien, etwa eine Verlustanzeige bei der Polizei, hinterdrein erfüllt sind. Abgesehen davon hat der Berufungswerber laut Berufungsschrift diese von der Behörde gewünschte Verlustanzeige ohnedies durch Anzeige am 7. Juli 2011 bei der Polizeiinspektion Lenaupark nachgereicht.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach der hier gegebenen Beweislage nicht mit der für ein verurteilendes Erkenntnis nachgewiesen werden konnte, der Berufungswerber habe dem Auftrag zur Ablieferung des Mopedausweises nicht entsprochen, obwohl er noch über das Dokument verfügte.

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin zur Einstellung zu bringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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