Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166288/3/Sch/Eg

Linz, 27.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. August 2011, Zl. VerkR96-1233-2011, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. August 2011, Zl. VerkR96-1233-2011, wurde über Herrn W. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2 d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 11. Jänner 2011 um 13:39 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Piberbach, Ortsgebiet Weifersdorf, auf der L 1372 bei km 1,630 in Fahrtrichtung Schiedlberg gelenkt habe, wobei er die im Ortsgebiet zulässig Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers an der dort näher umschriebenen Örtlichkeit mit einer Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h mittels Radargerätes gemessen. Die Erstbehörde hat in der Folge eine mit 15. Februar  2011 datierte Lenkeranfrage an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer abgefertigt, welche dieser dahingehend beantwortet hat, dass er sich selbst als Lenker deklariert hat.

 

Hierauf wurde datiert mit 25. Jänner 2011 eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Demnach habe sich der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt geschäftlich in Wien aufgehalten.

 

Die Behörde hat des weiteren mit Schreiben vom 28. März 2011 den Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert und ihn eingeladen, Nachweise über den behaupteten Aufenthalt in Wien zum Vorfallszeitpunkt vorzulegen.

 

Dieser Einladung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, sodass das nunmehr gegenständliche Straferkenntnis ergangen ist.

 

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis heißt es:

"Meiner Ansicht nach ist eine nicht ausreichende Identifizierung des Lenkers nicht  (sic!) gegeben und der Strafbescheid somit nicht einer Person zuordenbar".

 

Es trifft zwar zu, dass das im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegende Radarfoto keine Identifizierung des Lenkers zulässt. Darauf kommt es aber gegenständlich auch nicht an.

 

Die Erstbehörde konnte von der Täterschaft des Berufungswerbers zum einen schon deshalb ausgehen, da er sich als Zulassungsbesitzer selbst als Lenker zum Vorfallszeitpunkt auf entsprechende Anfrage hin benannt hat.

 

Des weiteren hat er weder davor noch danach irgend eine andere konkrete Person ins Spiel gebracht, die als Lenker in Frage käme.

 

Auch in der Berufungsschrift belässt er es bei der oben zitierten allgemeinen Einwendung.

 

Dazu ist zu bemerken, dass es der Erfahrung entspricht, dass zeitlich in geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

 

Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungswerber auf die relativ kurze Zeit nach dem Vorfall ergangene Lenkeranfrage hin selbst als Lenker deklariert hat, kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch weiterhin davon ausgegangen ist, dass er eben selbst der Lenker war. Die vage gehaltenen Einwendungen, der Berufungswerber wäre zum Vorfallszeitpunkt in Wien aufhältig gewesen bzw. seine Lenkereigenschaft sei hinreichend nicht erwiesen, vermochten dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg zu verhelfen. Es ist grundsätzlich der Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten nicht zuträglich, wenn er einmal sich selbst als Lenker bezeichnet, dann aber wieder davon abweicht, ohne überprüfbare Angaben zu machen, warum seine erste Auskunft doch nicht richtig sei, sondern eben eine andere konkret benannte Person der Lenker gewesen sei.

 

4. Zur Strafbemessung:

Der Berufungswerber hat in einem Ortsgebiet die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 39 km/h überschritten. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass solche Übertretungen nicht mehr bloß versehentlich unterlaufen, sondern von einem Lenker – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden.

 

§ 99 Abs. 2 d StVO 1960 sieht einen Geldstrafenrahmen von 70 Euro bis 2180 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis zu sechs Wochen vor, wenn jemand die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Angesichts der erwähnten 39 km/h Überschreitung konnte die Erstbehörde nicht mehr mit der Mindeststrafe das Auslangen finden. Dem Berufungswerber kamen auch keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr scheint er bereits mehrmals vorgemerkt wegen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro berücksichtigt die offenkundig erforderliche spezialpräventive Wirkung der Strafe beim Berufungswerber.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem Rechtsmittel weder dem Grunde noch im Hinblick auf die Strafhöhe Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum