Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166336/5/Ki/Kr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 14. September 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. August 2011, VerkR96-425-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. August 2011, VerkR96-425-2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.01.2009, 12:02 Uhr, in der Gemeinde Ried in der Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet, Ried in der Riedmark, OG Oberzirking B 123 bei km 8.500, mit dem Fahrzeug Kennzeichen X, PKW, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 22. August 2011 durch Hinterlegung beim Gemeindeamt X, richtet sich die am 16. September 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangte Berufung vom 14. September 2011.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung mit Schreiben vom
20. September 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober-österreich vorgelegt. Dieser hatte, das weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.1 Z.1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 16. August 2011 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis – unbestritten – am 22. August 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung hätte daher spätestens am
5. September 2011 eingebracht werden müssen und ist daher offensichtlich verspätet. Mit Schreiben vom 27. September 2011, VwSen-166336/2/Ki/Kr, wurde dem Berufungsweber die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Verspätungsvorhalt zu äußern.

 

Der Berufungswerber legte mit Schreiben vom 4. Oktober 2011, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 7. Oktober 2011, eine "eidesstattliche Erklärung" – in wahrscheinlich rumänischer Sprache – vor, die eine Ortsabwesenheit vom 19. August 2011 bis 4. September 2011 bestätigen soll.

 

Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war es nicht möglich, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand, diese "eidesstattliche Erklärung", da wahrscheinlich in rumänischer Schrift verfasst, zu lesen. Es wäre dem Berufungswerber zumutbar gewesen, diese "eidesstattliche Erklärung" dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der in Österreich geltenden Amtssprache Deutsch zu übermitteln und stellt daher kein taugliches Beweismittel dar.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt trotz des Grundsatzes des Amtswegigkeit des Verfahrens auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Versäumnis der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit verweht, auf das konkrete Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Perg auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches – als verspätet eingebracht zurückzuweisen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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