Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100905/5/Sch/La

Linz, 15.01.1993

VwSen - 100905/5/Sch/La Linz, am 15. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof sowie durch die Beisitzerin Dr. Klempt als Stimmführerin und den Berichter Dr. Schön über die Berufung des F S vom 14. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 1992, VerkR96/9192/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 1992, VerkR96/9192/1991, über Herrn F S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1008 Stunden verhängt, weil er am 3. April 1991 um 9.50 Uhr den PKW, Marke BMW 520, rot lackiert, mit dem Probefahrtkennzeichen auf dem Lokalbahnplatz in W in nördlicher Richtung gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde im Rahmen der Berufung nicht (mehr) bestritten, daß er zur fraglichen Zeit den oben angeführten PKW gelenkt hat. Ein solches Vorbringen hätte auch jeder Glaubwürdigkeit entbehrt, da der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges von Sicherheitswachebeamten beanstandet und seine Identität im Rahmen einer Lenkerkontrolle festgestellt wurde.

Im Hinblick auf die angebliche Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung konnte der Berufungswerber auch nicht darlegen, wie er zu dieser Ansicht kommt, da zweifelsfrei feststeht, daß er zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht im Besitz einer solchen war. Aufgrund der gegenüber den Meldungslegern gemachten Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß ihm durchaus bewußt war, nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein. Im übrigen enthält die Berufung lediglich mit der Sache nicht in Verbindung zu bringende Angaben, zum Teil polemischen Inhaltes, sodaß hierauf nicht eingegangen zu werden braucht. Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und vom Berufungswerber, abgesehen von schon aufgrund der Aktenlage widerlegten Behauptungen, nicht bestritten wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kann als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden, daß die Verkehrssicherheit den Schutzzweck des § 64 Abs.1 KFG 1967 darstellt. Ist eine Person nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung, aus welchen Gründen immer, etwa wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, so ist ihr das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwehrt.

Im konkreten Falle hat der Berufungswerber bereits acht einschlägige Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Trotz der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zuletzt in der Höhe von 15.000 S, konnte er nicht von der neuerlichen Begehung eines gleichartigen Deliktes abgehalten werden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag legt, welches im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck einer Strafe die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtfertigt. Milderungsgründe lagen nicht vor.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingeladen. Dieser Einladung ist er jedoch nicht nachgekommen. Die Behörde war daher berechtigt, von solchen persönlichen Verhältnissen auszugehen, die dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ermöglichen. Abgesehen davon steht es dem Berufungswerber frei, allenfalls bei der Erstbehörde um Gewährung der Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege anzusuchen.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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