Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510116/2/Fra/Gr

Linz, 03.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. September 2011, VerkR22-52-2011 Ga, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Fahrschulaußenkurses, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Herrn X, wird in Entsprechung seines Ansuchens vom
19. September 2011 gemäß § 114 Abs.5 KFG die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses in X, X, in der Zeit vom 4. Oktober 2011 bis einschließlich bis 2. Dezember 2011, Montag bis Freitag, für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilt.

 

II.              Der Antragssteller hat gemäß TP. 347 der Bundesverwaltungsabgabenordnung 1983, BGBl. 24/1983, i.d.g.F. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 32,70 Euro zu entrichten.

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Herr Ing. X, X, X, X, hat mit Schreiben vom 19. September 2011 eine Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses in X, X, in der Zeit vom 4. Oktober 2011 bis einschließlich 2. Dezember 2011, Montag bis Freitag, für die Klassen A,B,C,D,E und F beantragt.

 

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom
12. September 2011, VerkR22-51-2011 Ga, dem nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden: Bw) in Erledigung des Ansuchens vom 8. September 2011 eine Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses in X, X, vom 17. Oktober 2011 bis einschließlich 23. November 2011, Montag bis Freitag, für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilt.

 

Die Ablehnung des Antrages des Bw vom 19. September 2011 begründet die belangte Behörde damit, dass die Bestimmung des § 114 Abs.5 lit.c KFG 1967 in sich "begreife", dass ein Fahrschulkurs zeitlich so zu begrenzen ist, dass ein Fahrschulkurs außerhalb des Standortes möglich sein könne. Da Fahrschulkurse nicht aneinandergereiht werden dürfen, um keinen Standortcharakter zu erhalten und dem Bw mit dem o.a. Bescheid vom 12. September 2011 ein Fahrschulaußenkurs in X in der Zeit vom 17. Oktober 2011 bis einschließlich 23. November 2011 bewilligt worden ist, ergebe sich, dass sich die Fahrschulkurse überschneiden.

 

 

I.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

 

a)    der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b)    die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fallschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und

c)     die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

 

Gemäß § 110 Abs.1 lit.a KFG 1967 darf die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur dann erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

 

I.3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass alle Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Gemäß § 114 Abs.5 lit.a KFG 1967 wird der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten. Die Voraussetzungen des § 110 Abs.1 lit.a leg.cit. liegen ebenfalls vor. Die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge seien bei seinem Unternehmen sichergestellt. An dem beantragten Außenkurs wurden bereits früher Kurse abgehalten, der Kursraum sei kollaudiert und auch mit dem Außenkurs bewilligt. Die sachlichen Voraussetzungen seien durch die vorhandenen Vortragsmedien ebenfalls erfüllt. Die unmittelbare und persönliche Leitung werde durch ihn wahrgenommen und seien daher die Voraussetzungen des § 114 Abs.5 lit.c KFG 1967 gegeben.

 

Die Begründung der Behörde, dass nur ein Fahrschulkurs außerhalb des Standortes möglich sein könne und daher kein zweiter überschneidender Kurs stattfinden dürfe, sei unrichtig und liege auch nicht in der Intention des Gesetzgebers. Vor allem aber sei seitens des Amtes der Landesregierung eine eindeutige Definition des Gesetzestextes in eine andere Richtung erfolgt.

Es sei aus den verba legalia nicht zwingend abzuleiten, dass hier nur ein Kurs abgehalten werden dürfe.

Zufolge des § 114 Abs.5 lit.c KFG 1967 darf das Abhalten eines Fahrschulkurses nur bewilligt werden, wenn die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer zu erwarten ist. Dies sei bei ihm gegeben. Er nehme die Leitung persönlich war.

 

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Fahrschulbesitzers zur persönlichen Leitung, sowohl den Standort der Fahrschule, als auch von Außenkursen. Dies sei bei ihm gegeben. Es bedeute diese gesetzliche Bestimmung jedoch nicht eine Einschränkung auf nur einen Außenkurs. Entscheidend für die Bewilligung zur gleichzeitigen Abhaltung von Außenkursen werde die jeweilige Ausgangssituation im Einzelfall sein.

 

Im konkreten Fall gehe es bei dem von ihm angestrebten Kurs darum, dass der Schulerhalter der Landwirtschaftsschule eine derartige Vorgangsweise wünsche. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Schulerhalters, dass der Fahrschulkurs im Haus der X durchgeführt wird. Es sei der Aufsichtspflicht der Internatsbediensteten besser gedient, wenn dies im Nahbereich des Internats durchgeführt wird, weiters störe eine derartiger Kurs in diesen Räumen dann den Ablauf des Internatsbetriebes nicht. Das Abendessen der Schüler sei um 18:00 Uhr vorgesehen. Mit dem Kurs in diesen Räumen des beabsichtigten Außenkurses werde dem Rechnung getragen, dass die Schüler verpflegt werden können. Auch eine Rücksichtnahme auf den Lehrplan der Schule und eventuelle Exkursionen sei hier gegeben, sodass es besser sei, einen eigenen Außenkurs im Bereich der Landwirtschaftsschule durchzuführen, als den Kurs, der in der Marktgemeinde X für alle anderen Bewohner stattfindet, zu besuchen.

 

Dies sei im Sinne des Schulerhalters und Betreibers, unter Rücksichtnahme auf den Internatsbetrieb und unter Rücksichtnahme auf die sonstigen schulischen Verpflichtungen der X. Ein zweiter zeitgleicher überschneidender Kurs stehe den gesetzlichen Bestimmungen des KFG nicht im Wege. Es sei auch verwiesen auf die Ausführungen des Amtes der Landesregierung zu VerkR-260.065/66-209, dass nicht zwingend eine Einschränkung auf nur einen Außenkurs gegeben ist und es zum anderen auch tatsächlich vorkommen könne, dass zwischen einzelnen Außenkursen nicht ein Zeitraum von einem Monat liege. Die Verhältnisse des Einzelfalles in seinem Fall rechtfertigen jedenfalls die Erteilung einer derartigen Bewilligung. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass es zu keinen Überschneidungen von Kursen kommen dürfe.

 

I.3.3. Die belangte Behörde stützt die Ablehnung des Antrages des Bw auf die Bestimmung des § 114 Abs.5 lit.c KFG.

 

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 114 Abs.5 lit.a und b KFG 1967 sind unstrittig. Die lapidare Begründung, die Bestimmung des § 114 Abs.5 lit.c leg.cit "begreife" in sich, dass ein Fahrschulkurs zeitlich so zu begrenzen sei, dass ein Fahrschulkurs außerhalb des Standortes möglich sein könne, greift im gegenständlichen Zusammenhang zu kurz. Der Bw hat plausibel dargelegt, dass die Verhältnisse des Einzelfalles durchaus die Erteilung einer derartigen Bewilligung rechtfertigen kann und aus den verba legalia nicht zwingend abzuleiten ist, dass nur ein Kurs abgehalten werden dürfe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass aufgrund der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und dem Bw die beantragte Bewilligung zu erteilen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro für die Berufung und 47,30 Euro für die Bewilligung angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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