Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100906/9/Fra/Fb

Linz, 03.03.1993

VwSen - 100906/9/Fra/Fb Linz, am 3. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. September 1992, AZ: St.4.452/91-G, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 3. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.1. Die Berufung gegen das Faktum 1 (§ 76a Abs.1 StVO 1960) wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch hinsichtlich dieses Faktums insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

I.2. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 3, 4 und 5 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und § 102 Abs.4 KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

I.3. Der bezüglich der Fakten 2 und 6 (jeweils § 76a Abs.6 StVO 1060) auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: zu I.1.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu I.2.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu I.3.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Kostenentscheidung: Bezüglich des Verfahrens zu I.1. und I.3. entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Die Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich auf jeweils 30 S, insgesamt somit 90 S, ds jeweils 10 % der verhängten Strafen.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Hinsichtlich des Verfahrens zu Spruchteil I.2. entfällt die gänzliche Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1992, AZ: St.4.452/91/G, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 76a Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2.) § 76a Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 3.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 4.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 5.) § 102 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 6.) § 76a Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 17. April 1991 um 16.42 Uhr in L, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und 1.) somit die Fußgängerzone vorschriftswidrig befahren hat, 2.) die Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten hat, 3.) am 17. April 1991 um 16.45 Uhr in L, auf der Fahrt den Führerschein und 4.) den Zulassungsschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat, 5.) am 17. April 1991 um 16.46 Uhr in L, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war und 6.) am 17. April 1991 um 16.46 Uhr in L, die Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

2. Gegen das unter Z1 angeführte Staferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Am 3. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 76a Abs.1 StVO 1960) hinsichtlich des Schuldspruches:

Bezüglich des vorschriftswidrigen Einfahrens in die Fußgängerzone ist der Berufungswerber geständig. Dieses Faktum war daher hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen.

Zum Tatbestand des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und zum Tatbestand des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 (Punkte 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses):

Dem Beschuldigten wird unter diesen beiden Punkten zur Last gelegt, den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht ausgehändigt zu haben. Daß der Beschuldigte diese beiden Fahrzeugdokumente nicht mitgeführt hätte, geht jedoch aus der Anzeige vom 23.4.1991 nicht hervor. Dieser Anzeige ist lediglich zu entnehmen, daß der Beschuldigte der Aufforderung, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen, nicht nachkam. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu folgendes festzustellen:

Das Nichtmitführen der Urkunden und die Weigerung, die (mitgeführten) Urkunden auf Verlangen dem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen, sind verschiedene Straftatbestände (VwGH v. 19.12.1985, 85/02/0272). Wird weder der Führerschein noch der Zulassungsschein mitgeführt, so liegen zwei Straftatbestände vor, die eine zweifache Bestrafung erfordern (VwGH 12.4.1972, 109/71; VwSlg. 8208).

Mit der vorliegenden Spruchfassung kann im Hinblick auf die vorhin aufgezeigte Rechtslage nicht zweifelsfrei entnommen werden, wofür nun der Täter jeweils bestraft wurde bzw. welche Tatbestände als erfüllt betrachtet werden, weshalb diese Tatumschreibungen nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügen. Im übrigen liegt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme vor.

Da hinsichtlich der genannten Tatbestände bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Tatbestand des § 102 Abs.4 KFG 1967 (Punkt 5 des Straferkenntnisses):

Mit diesem Punkt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht zu haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Tatbestand auszuführen:

Um der Anforderung des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, ist es neben der Bezeichung von Ort und Zeit auch erforderlich, jene konkreten Umstände des Einzelfalles im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, welche die Subsumtion der inkriminierten Tat unter das von der Behörde herangezogene Tatbild ermöglicht. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde deshalb nicht nachgekommen, da sie sich darauf beschränkte, in dem § 44a Z1 VStG betreffenden Teil des Spruches neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes lediglich die verba legalia des § 102 Abs.4 KFG zu wiederholen (vgl. VwGH 7.7.1989, Zl.89/18/0049).

Da auch diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Ausspruch der Strafe hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 6:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind nach Abs.2 leg.cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat hiezu ausgeführt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit doch erheblich war. Erschwerdende Umstände wurden nicht in Betracht gezogen, andererseits auch keine mildernden Umstände. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien der belangten Behörde nicht bekanntgegeben worden, weshalb folgende Einschätzung vorgenommen wurde: Einkommen von mindestens 10.000 S monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die belangte Behörde hat somit die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt. Da der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren die Einschätzung der belangten Behörde bezüglich seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht korrigiert hat, war auch von dieser Einschätzung auszugehen. Der belangten Behörde ist jedoch insoferne ein Fehler unterlaufen, als sie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht als mildernd gewertet hat, weshalb vom unabhängigen Verwaltungssenat eine dem geringeren Schuldgehalt entsprechende Strafreduzierung erfolgte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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