Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730279/5/Wg/Wu

Linz, 11.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, derzeit wh. X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Juli 2010, Zahl 1-1018824/FP/10, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß  iVm Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Apelimi pranohet pjesërisht dhe Vendimi i kundërshtuar vertetohet i kufizuar, se vendimi ishte si vijon

"Sipas  në lidhje me Abs 3 të Ligjit për Policinë e të Huajve (FPG), botuar në Fletoren Zyrtare të Federatës I Nr. 100/2005 në versionin në fuqi, kundër jush merret vendimi PËR NDALIM HYRJE me një kohëzgjatje të kufizuar për 9 vjet për të gjithë zonën Shengen."

Në pikat tjera Apelimi refuzohet si i pa bazë.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 30. Juli 2010 gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 63 Abs. 1 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die vier strafrechtlichen Verurteilungen des Bw, insb die strafrechtliche Verurteilung des Bw durch das Landesgericht Wels, GZ 11 Hv 179/09, vom 7. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, wegen der Verbrechen/Vergehen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 15 StGB. Nach einer Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Bw kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltesverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

 

Dagegen richtet sich die am 13. August 2010 bei der belangten Behörde eingelangte "Beschwerde". Der Bw argumentiert darin, er möchte in Österreich bleiben. In Kosovo habe er keine Wohnung, kein Sozialgeld und vielleicht sei er dort tot wegen der Probleme, die er habe. Er sei hier seit 21. September 2004, fast 6 Jahre. Er wolle noch bleiben. Er könne nicht so gut deutsch schreiben, aber er hoffe, es würde verstanden, was er geschrieben habe.

 

Die belangte Behörde hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung übermittelt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Am 21. September 2004 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. September 2004 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren mit Berufungsentscheidung am 9. März 2010 rechtskräftig abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung rechtskräftig ausgesprochen.

Am 14. Oktober 2010 stellte der Bw neuerlich einen Asylantrag, der am 30. November 2010 rechtskräftig in 1. Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Es wurde neuerlich eine Ausweisung angeordnet. Am 19. Oktober 2010 wurde der Bw aus dem Bundesgebiet abgeschoben.

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen weiters folgende Verurteilungen auf:

 

-         LG Wels zu Zahl 11 Hv 28/2005i vom 14. März 2005, rechtskräftig 14. März 2005, wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung); Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG Wels zu Zahl 11 Hv 28/2005i, rechtskräftig 14. März 2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

     LG Wels zu Zahl 11 Hv 28/2005i vom 22. September 2008

-         LG Salzburg zu Zahl 36 Hv 44/2008b vom 5. Mai 2009, rechtskräftig 9. Mai 2009, wegen §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1/1 StGB (versuchte schwere Nötigung), Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-         LG Salzburg zu 61 Hv 72/2009f vom 3. September 2009, rechtskräftig 3. September 2009, wegen §§ 107 Abs. 1, 270 Abs. 1 und 125 StGB (gefährliche Drohung, tätlicher Angriff auf einen Beamten und Sachbeschädigung), Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-         LG Wels zu Zahl 11 Hv 179/2009a vom 7.4.2010, wegen § 127 ff StGB (gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl), Freiheitsstrafe 3 Jahre, 1 Jahr unbedingt, 2 Jahre bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

Das LG Salzburg hat mit Urteil vom 5.5.2009, Zl 36 HV 44/08b-11, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig, er hat am 15.01.2008 in X X durch die Äußerung, wenn er sein ihm zugeteiltes Zimmer verlassen müsse, werde er sie und ihre Kinder umbringen und er könne auch Feuer machen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod und einer Brandstiftung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Zuweisung eines anderen Zimmers, zu nötigen versucht.

 

X hat hiedurch das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall StGB begangen und wird hiefür nach § 106 Abs 1 zu einer

 

Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs Monaten)

 

und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs 1 StPO wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß

 

von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen."

 

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet: der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist; als erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe.

 

Das LG Salzburg hat mit Urteil vom 3.9.2009, Zl 61 Hv 72/09f, zu Recht erkannt:

 

"Der Angeklagte X ist schuldig; er hat

1.) am 01.07.2009 X sowie zwei namentlich nicht bekannte Schwestern und einen Diplom-Krankenpfleger durch die Äußerung, dass er sie umbringe und mit einer Bombe zurückkommen und das Krankenhaus in die Luft sprengen werde, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2.) am 02.07.2009 X durch die Äußerung: „Wenn wir uns auf der Straße sehen werde ich dich fertig machen! Du bekommst von mir eine Kugel in den Kopf!" zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

3.) am 02.07.2009 X anlässlich der von ihm durchgeführten Überstellung des X in die X, sohin während einer Amtshandlung, dadurch, dass er ihm einen Fußtritt versetzte, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen;

4.) am 27.12.2008 in X den im 1. Stock des X angebrachten Münzapparat für die Waschmaschine, somit eine fremde Sache beschädigt, indem er diesen aus der Verankerung riss.

 

X hat hiedurch

 

zu 1. und 2.) je das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB;

zu 3.) das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB;

zu 4.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB

begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer

 

Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Nach § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

 

Nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 02.07.2009 16:05 Uhr bis 03.07.2009 13:00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB wird abgewiesen.

 

Maßgebliche Feststellungen

 

X hat

1.) am 01.07.2009 X sowie zwei namentlich nicht bekannte Schwestern und einen Diplom-Krankenpfleger durch die Äußerung, dass er sie umbringe und mit einer Bombe zurückkommen und das Krankenhaus in die Luft sprengen werde, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2.) am 02.07.2009 X durch die Äußerung: „Wenn wir uns auf der Straße sehen werde ich dich fertig machen! Du bekommst von mir eine Kugel in den

Kopf!" zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furt und Unruhe zu versetzen;

3.) am 02.07.2009 X anlässlich der von ihm durchgeführten Überstellung des X in die X, sohin während einer Amtshandlung, dadurch, dass er ihm einen Fußtritt versetzte, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen;

4.) am 27.12.2008 in X den im 1. Stock des X angebrachten Münzapparat für die Waschmaschine, somit eine fremde Sache beschädigt, indem er diesen aus der Verankerung riss."

 

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet: das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit; als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 7. April 2010, Zahl 11 Hv 179/09 a, zu Recht erkannt:

 

"A) X, X und X sind schuldig;

sie haben zu nachgenannten Zeiten in nachgenannten Orten fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- übersteigenden Wert nachgenannten Personen teils nach Einbruch in ein Gebäude, teils nach Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet und teils nach Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

 

I.)         X im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang noch unbekannten Mittäter:

1.)       am 24.11.2004 in X X Zigaretten, Bargeld und Süßigkeiten im Gesamtwert von € 1.080,-- nach Einschlagen der Verglasung der Eingangstüre der X mit einem Geißfuß und Einsteigen;

2.)       am 23.03.2007 in X X eine Digitalkamera, einen Digitalcamcorder und andere Wertgegenstände in unbekanntem Wert nach Aufbrechen einer ebenerdig gelegenen Terrassentür der Wohnanlage und Eindringen, wobei die Tat jedoch infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist;

3.)       am 06.04.2007 in X Verfügungsberechtigten des X Wertsachen unbekannter Art nach Aufzwängen eines Fensters des Verkaufsgebäudes, wobei die Tat jedoch infolge Auslösens des Einbruchsalarms beim Versuch geblieben ist;

4.)       am 15.08.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Wertsachen unbekannter Art nach gewaltsamen Aufzwängen eines Fensters des X, wobei die Tat jedoch infolge Nichtvorfindens von geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist;

 

II.)      X, X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1.)       am 23.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Bargeld und eine Digitalkamera im Gesamtwert von € 459,48 nach Aufzwängen eines Fensters des X und Einsteigen;

2.)       am 23.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Drucker und Computerzubehör im Gesamtwert von € 240,-- nach Aufbrechen einer Türe;

3.)       am 23.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Wertsachen unbekannter Art nach Aufbrechen einer Türe, wobei die Tat jedoch infolge Nichtvorfindens von geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist;

4.)       am 23.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der X und der X Bargeld und zwei Zylinderschlüssel im Gesamtwert von € 805,52 nach Aufbrechen eines Fensters des Schulgebäudes und Einsteigen sowie Aufbrechen von Kästen;

5.)       am 23.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der X und der X einen Bargeldbetrag von € 242,20 nach Aufzwängen einer Türe des Kindergartengebäudes sowie Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen sowie Aufbrechen der Turnsaaltüre und des Bauzimmers;

6.)       am 31.07.2009 in X Verfügungsberechtigten der X einen Bargeldbetrag von € 418,-- nach Aufbrechen einer Terrassentüre und einer Handkasse;

7.)       am 31.07.2009 in X Verfügungsberechtigten der X einen Bargeldbetrag in Höhe von € 530,-- nach Aufzwängen einer Terrassentür und Aufbrechen eines Fensters sowie einer Handkasse;

8.)       am 04.08.2009 in X Verfügungsberechtigten der X einen Bargeldbetrag in Höhe von € 1.042,37 nach Aufzwängen eines Fensters und Aufzwängen von Türen;

9.)       am 10.08.2009 in X der X Wertsachen unbekannter Art nach Aufzwängen eines Fensters sowie von Bürotüren und mehreren Kästen, wobei die Tat jedoch infolge Nichtvorfindens von geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist;

10.)  am 10.08.2009 in X Verfügungsberechtigten der X einen Bargeldbetrag von € 54,22 nach Aufbrechen einer Alutüre und Durchsuchen von Büroräumen sowie Läden und Kästen;

11.)  am 18.05.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Wertsachen unbekannter Art nach Aufbrechen der Haupteingangstüre und Aufbrechen von Kaffeeautomaten sowie weiterer Automaten und Türen, wobei die Höhe der Diebsbeute unbekannt ist;

 

III.)   X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1.)       am 12.08.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Bargeld und Geldbörsen im Gesamtwert von € 397,90 nach Einschlagen einer Verglasung der Hauseingangstüre und Einsteigen;

2.)       am 25.03.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Wertsachen unbekannter Art nach gewaltsamen Aufbrechen eines Rolltores, einer Haupteingangstür und eines Kellerfensters, wobei die Tat jedoch infolge Unvermögenheit beim Versuch geblieben ist;

3.)       am 03.04.2009 in X Verfügungsberechtigten der X – X, einen Digitalfotoapparat und Bargeld im Gesamtwert von € 340,-- nach Aufzwängen des Fensters des X Kindergartens und Aufzwängen einer Bürotüre sowie Aufbrechen von Handkassen und Ordnerkästen;

4.)       am 24.04.2009 in X Verfügungsberechtigten des X Bargeld und eine Digitalkamera im Gesamtwert von € 229,-- nach Aushebeln eines Fensters und Einsteigens;

5.)       am 24.04.2009 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Standtresor und Bargeld im Gesamtwert von € 3.746,78 nach Aufzwängen von zwei Außenfenstern und Einsteigen;

6.)       am 15.05.2009 in X Verfügungsberechtigten der X Bargeld und eine Digitalkamera im Wert von € 814,-- nach Aufzwängen eines Fensters sowie einer Bürotüre;

7.)       am 17.06.2009 in X Verfügungsberechtigten der X einen Standtresor und Bargeldbeträge im Gesamtwert von € 4.121,89 nach Aufzwängen eines Fensters sowie von zwei Innentürschränken und Kästen;

8.)       am 07.07.2009 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld, einen Tresor und Begutachtungsplaketten im Gesamtwert von € 1.535,-- nach Einschlagen einer Fensterscheiben und Herausreißen eines verschraubten Möbeltresors;

 

IV.)    X im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit derzeit noch unbekannten Mittätern am 05.02.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Tresor mit € 350,-- Bargeld durch Aufzwängen eines Fensters bzw einer Terassentür, wobei die Tat infolge Betretens beim Versuch geblieben ist.

 

X hat hiedurch das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe und zwar 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt sohin 10 Monate.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft in der Zeit von 04.09.2009, 12.00 Uhr bis 07.04.2010, 10.45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

X hat hiedurch das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe und zwar 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt sohin 8 Monate.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft in der Zeit von 04.09.2009, 12.00 Uhr bis 07.04.2010, 10.45 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

X hat hierdurch das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe und zwar 2 Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt sohin 1 Jahr.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft in der Zeit von 05.02.2010, 03.10 Uhr bis 07.04.2010, 10.45 urh auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

...

 

B) Weiters wurde der

Beschluss

gefasst:

1.)       Hinsichtlich des Erstangeklagten X wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet;

2.)       Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 1. Fall StPO wird hinsichtlich dem Drittangeklagten X aus Anlass dieses Urteils von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil

a)    des Landesgerichtes Salzburg vom 05.05.2009, rechtskräftig seit 09.05.2009, 36 Hv 44/08b verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

b)    des Landesgerichtes Salzburg vom 03.09.2009, rechtskräftig seit 03.09.2009, 61 Hv 72/09f verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten

abgesehen."

 

Das Gericht wertete bezüglich dem Bw als mildernd: ein teilweises Geständnis, als erschwerend: die teils einschlägigen Vorverurteilungen, die Faktenhäufung der lange Tatzeitraum, rascher Rückfall. Der Bw wurde am X aus der Strafhaft entlassen.

 

Weiters scheint ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (X) auf.

 

Die belangte Behörde kündigte dem Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2010 die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes an.

 

Der Bw teilte dazu mit am 29. Juli 2010 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben folgendes mit:

"Ich bin schon seit 6 Jahren in Österreich und habe im Kosovo keine Möglichkeit mehr zu leben. Meine Familie will mich nicht mehr haben. Es gibt Probleme religiöser Art. Ich bin Katholik und im Dorf sind alle Moslime und darum habe ich viele Probleme und kein Zuhause mehr. Ich möchte gerne in Österreich bleiben und hier ein Leben aufbauen."

 

Der Bw hat den Ausführungen im bekämpften Bescheid, er sei ledig und habe keine Kinder, nicht widersprochen.

 

Der Bw hat nach seiner Abschiebung keine zustellfähige Adresse bekannt gegeben. An seinem letzten gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet wurde er amtlich abgemeldet.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Asylverfahren erstatteten Vorbringen des Bw, seinem im fremdenpolizeilichen Verfahren erstatteten Vorbringen, seine strafrechtlichen Verurteilungen und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

Eine „Rückkehrentscheidung“ iSd Art 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

 

Ein „Einreiseverbot“ iSd Art 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

 

illegaler Aufenthalt  iSd Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie ist die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

 

Aus dem Verweis des Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und den damit verbundenen Schengen-Besitzstand ergibt sich, dass Einreiseverbote iSd Artikel 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie für den gesamten Schengen-Raum gelten.

 

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 60 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 handelt es sich daher um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Rückkehrverbote iSd gemäß § 62 idF vor dem 1. Juli 2011 bzw iSd 54 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 gelten nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren gemäß § 54 Abs 9 FPG ebenfalls als Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Der Bw wurde im Asylverfahren durchsetzbar ausgewiesen und am 19. Oktober 2010 abgeschoben.

 

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG bleiben gemäß § 10 Abs 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs 7 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind gemäß § 1 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die §§ 41 bis 43, 52, 53, 57 Abs. 1, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Die Frage, ob die Bestimmungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 1 Abs. 2 FPG anwendbar sind, hat die Berufungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1 letzter Satz FPG danach zu beurteilen, welcher Aufenthaltsstatus dem Fremden bei letztmaligem Verlassen des Bundesgebiets zukam. Zum Zeitpunkt der Abschiebung war der Bw noch Asylwerber. Es sind daher die für Rückkehrverbote iSd § 54 FPG geltenden Bestimmungen anzuwenden. Ein Rückkehrverbot gilt gemäß § 54 Abs. 9 FPG in Folge der durchsetzbaren Ausweisung im Asylverfahren als Einreiseverbot. Der Verwaltungssenat hat daher auf Grund der Ausweisung im Asylverfahren gemäß § 54 Abs. 1 und 9 FPG iVm. mit § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot zur verhängen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 54 FPG vorliegen.

 

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Bw durch das LG Wels am 7. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar 2 Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist eindeutig der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot nach § 54 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 54 Abs 2 FPG auch bei Rückkehrverboten.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Aufgrund der vom LG Wels ausdrücklich als Erschwerungsgrund herangezogenen, teils einschlägigen Vorverurteilungen, die Faktenhäufung, den langen Tatzeitraum und den raschen Rückfall sowie den drei weiteren strafrechtlichen Verurteilungen ist zu befürchten, dass der Bw im Falle einer neuerlichen Einreise in den Schengenraum weitere Straftaten begehen wird. Bei solcher Sachlage ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes bzw. eines Einreiseverbotes zur Verhinderung von Straftaten, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 genannten Zieles, dringend geboten. Der Bw hat keine Umstände vorgebracht, denen zufolge sein persönliches Interesse an einer neuerlichen Einreise bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet dieses öffentliche Interesse überwiegen würde. Zudem haben bereits die Asylbehörden rechtskräftig festgestellt, dass eine Aufenthaltsbeendigung bzw. Ausweisung zulässig ist.

 

Die Erlassung eines Einreiseverbotes bzw. Rückkehrverbotes ist gemäß § 54 Abs 2 iVm 61 Abs. 1 FPG zulässig. Es wird im Fall des Bw ein Wohlverhalten während der Dauer eines 9-jährigen Einreiseverbotes abzuwarten sein, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Das Einreiseverbot war daher gemäß § 53 Abs. 3 FPG mit 9 Jahren neu festzusetzen. Ein unbefristetes Einreiseverbot ist mangels der hiefür in § 53 Abs. 3 FPG enthaltenen Voraussetzungen seit Inkrafttreten des FrÄG am 1. Juli 2011 nicht mehr zulässig.

 

Festzuhalten ist noch, dass die belangte Behörde aufgrund der vorhandenen Gefährdungsmomente zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt hat.

 

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuche gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Bw wurde abgeschoben und hat im Anschluss daran keine konkrete Abgabe- bzw. Zustelladresse im Ausland bekannt gegeben. Es war daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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