Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252564/18/BMa/Th

Linz, 12.10.2011

B e r i c h t i g u n g s b e s c h e i d

 

Vom Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, wird im Spruchpunkt II des Erkenntnisses vom
26. September 2011, VwSen-252564/14/BMa/Th, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wird von 1.460 Euro auf 146 Euro berichtigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. September 2011, VwSen-252564/14/BMa/Th wurde die Berufung des X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 11. August 2010, SV96-6-2010, abgewiesen.

 

Im Spruchpunkt II. wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Betrag von 1.460 Euro genannt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorgeschrieben wird. Weil es sich bei der Anführung des Betrags 1.460 Euro offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, war eine Richtigstellung des Verfahrenskostenbeitrags auf 146 Euro vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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