Linz, 24.10.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. X über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X
gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. August 2011, Zl: 2-S-1.089/11/S wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 21. Oktober 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 64 und 65 VStG
Betreffend Punkt 2. wird der Berufung stattgegeben,
das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe ........................................................................... 50 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................... 5 Euro
55 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 10 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Kennzeichen X (D) und X (D) bei einer Güterbeförderung gelenkt bzw. gezogen,
wobei festgestellt wurde,
obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs
24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am
05.12.2010 einzuhalten hat. Sie hatten nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit
keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere
verkürzte wöchentliche Ruhezeit von 26 Stunden und 2 Minuten, die am 19.12.2010 um
18.55 Uhr endete.
ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die ausführlich begründete Berufung vom 9. September 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 21. Oktober 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat.
Zu Punkt 1.: Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Berufung aufrecht erhalten.
Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Der Schuldspruch ist – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH v 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115;
v. 19.05.2009, 2007/10/0184; v. 24.04.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 iVm Art. 4 lit.h der EG-VO 561/2006 beträgt
die wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden.
Es ist jedoch zulässig, innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen
einmal 45 Stunden und einmal eine Verkürzung bis zu 24 Stunden einzuhalten;
diese ist jedoch innerhalb von drei Wochen auszugleichen.
Der Bw hat folgende Wochenendruhezeiten eingehalten:
- Samstag 11.12.2010, 13:57 Uhr bis Montag 13.12.2010, 10:09 Uhr =
44 Stunden und 13 Minuten
- Samstag 18.12.2010 bis Sonntag 19.12.2010 = 26 Stunden und 2 Minuten;
siehe rechtskräftiger Schuldspruch
Beim Bw beträgt – worauf dieser in der Berufung zutreffend hinweist – die Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit am Wochenende 11.12. – 13.12.2010
nur 47 Minuten; eingehaltene Wochenendruhezeit: 44 Stunden 13 Minuten,
anstelle der erforderlichen 45 Stunden.
Dies bedeutet einen "geringfügigen Verstoß" im Sinne des § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG vom 31. Jänner 2009.
Die Geldstrafe wird daher auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
10 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen xStraferkenntnisses:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses
die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten.
Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.
Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände
so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unwechselbar feststeht.
Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insofern in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs-strafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
VwGH vom 16.06.1984, 82/03/0265 - verstärkter Senat;
seither stRsp, z.B. Erkenntnisse vom 20.07.2004, 2002/03/0195; vom 12.03.2010, 2010/17/0017; vom 25.08.2010, 2008/03/0171; vom 08.09.2011, 2011/03/0130 alle mit Vorjudikatur uva.
Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen,
ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorliegt oder nicht.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis sowie die zuvor ergangenen Verfolgungs-handlungen enthalten – worauf der Bw ebenfalls zutreffend hinweist – keine konkreten Anführungen, welche erforderlichen manuellen Nachträge der Bw hätte durchführen müssen.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie die zuvor ergangenen Verfolgungshandlungen entsprechen dadurch nicht dem "Konkretisierungsgebot" nach § 44a VStG bzw. § 32 Abs.2 VStG.
Tatzeit war Dezember 2010 –
dadurch ist im Sinne des § 31 Abs.2 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten.
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen sowie auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Zu Punkte 1. und 2.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler