Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222455/2/Bm/Ba

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R C, K,  L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.10.2010, Gz. 0029315/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 73 Euro, das sind 20 % der verhängten Geld­strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.10.2010, Gz. 0029315/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z 3 iVm §§ 81 und 74 Abs.2 Z 1 und 2 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr R C, hat am 03.06.2010 um 01.20 Uhr die Betriebsanlage (Veranstaltungszentrum) im Standort L, K, nach Durchführung einer gewerberecht­lich genehmigungspflichtigen Änderung betrieben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Betriebsanlagenänderungs­genehmigung zu sein.

Diese Betriebsanlage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.09.1999 GZ 501/W991022E mit 240 Verabreichungsplätzen gewerbebehördlich genehmigt. Die Änderung besteht in der Erhöhung der genehmigten Verabreichungsplätze. Laut Feststellung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Linz anlässlich einer Kontrolle befan­den sich im Veranstaltungszentrum in L, K, am 03.06.2010 um 01:20 Uhr ca. 1.000 Gäste.

Diese Änderung ist geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nach­barn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und Nachbarn durch Lärm (zusätzlich) zu belästigen und unterliegt daher einer Genehmigungspflicht nach § 81 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO."         

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das Straferkenntnis nicht akzeptiert werde, die Strafe sei an die zuständige Person zu richten.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7.7.2010 wurde vom Bw ausge­führt, dass er nicht selbst und auch nicht seine Firma als Veranstalter aufgetreten seien. Dieser Umstand sei dem Magistrat Linz bekannt, da jeder einzelne Veranstalter in seinem Haus eine Veranstaltungsgenehmigung beim Magistrat Linz beantragen müsse. Name, Adresse, usw. der einzelnen Veranstalter seien dem Magistrat Linz bekannt. Der Bw fungiere lediglich als Vermieter der Räum­lichkeiten. Auf Übertretungen, die sich auf die Anzahl der Gäste beziehen, könne er keinen Einfluss nehmen, er könne lediglich auf die Verordnungen hinweisen, genauso wie die Stadt Linz das ebenso mache. Der Bw habe auch keine Exekutive, die den Veranstalter zwinge, sich an die Verordnungen zu halten. Die Veranstaltung am 2.6.2010 sei von den Herren K W und W N (F E), P,  L, angemeldet worden und hätten diese auch Kenntnis über die Auflagenbescheide gehabt. Damit hätten auch diese Personen die Auflagen verletzt. Der Bw gibt weiters an, dass er immer die gleiche Miete von seinen Veranstaltern verlange, egal wie viele Gäste bewirtet würden. Er habe kein Interesse an einer höheren Gästezahl, im Gegenteil, die Schäden an der baulichen Substanz und die Beseitigung von Müll würden seine Ausgaben erhöhen. Auch der Gastronomiebereich würde nicht in seinen Händen liegen, weshalb er auch keinen Vorteil an der Gästeanzahl habe. An diesem Veranstaltungsabend sei er nicht in der Nähe des Veranstaltungsortes gewesen.

Es werde daher ersucht, die Strafe an die richtigen Personen zu richten.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich daraus bereits der entscheidungs­wesentliche Sachverhalt klären ließ, eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.9.1999, Gz. 501/W991022E, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für ein Veran­staltungszentrum im Standort K "C K", L, erteilt.

In der Betriebsbeschreibung ist enthalten, dass für dieses Veranstaltungszentrum 240 Verabreichungsplätze bestehen.

 

Am 3.6.2010 fand um 1.20 Uhr durch Organe des Stadtpolizeikommandos Linz eine Kontrolle des gegenständlichen Veranstaltungszentrums statt.

Dabei wurde die Anwesenheit von ca. 1.000 Gästen festgestellt.

Seit 1.8.2001 wird dieses Veranstaltungszentrum von Herrn R C betrieben. Im Rahmen dieses Betriebes werden die Räumlichkeiten des Veran­staltungszentrums auch für die Abhaltung bestimmter Events vermietet.

 

Das hier festgestellte Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Bw sowie der Homepage des Bw (www.).

 

In dieser Homepage wird darauf hingewiesen, dass seit rund 25 Jahren ein Teil des "C K" dem Feiern gewidmet ist. Weiters wird angeführt, dass hiefür verschiedene Räumlichkeiten für 20 bis 400 Personen dafür zur Verfügung stehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z 3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt.

Dies ist vorliegend der Fall.

Wie unter 4.1. ausgeführt, besteht für das in Rede stehende Veranstaltungs­zentrum eine gewerbebehördliche Genehmigung.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Frage, ob eine Änderung einer Betriebsanlage vorliegt, ausschließlich nach dem die Betriebs­anlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungs­bescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

Aus dem für das in Rede stehende Veranstaltungszentrum geltenden Genehmi­gungsbescheid geht eindeutig hervor, dass der Genehmigungsumfang mit 240 Verabreichungsplätzen bestimmt ist. Eine Überschreitung dieser Verabreichungs­plätze, wie im gegenständlichen Fall in nicht unerheblichem Ausmaß (1.000 Gäste), stellt somit eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar.

 

Zur Genehmigungspflicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese bereits dann gegeben ist, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungs­gut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

 

Die Überschreitung der Verabreichungsplätze stellt zweifellos eine Maßnahme dar, die geeignet ist, die durch § 74 Abs.2 Z 1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen zu gefährden, insbesondere ist damit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm sowie eine Gefährdung der Gäste der Betriebsanlage nicht auszu­schließen.

 

Zum Einwand des Bw, nicht er sondern die Firma F E sei Veranstalter dieses Festes gewesen, ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Ansehung des Tat­verhaltens des Betreibens gemäß § 366 Abs.1 Z 3 GewO 1994 nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht. Als Inhaber wird derjenige qualifiziert, der eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Bei der Innehabung geht es somit um die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens.

Diese Möglichkeit der Bestimmung des ausgeübten faktischen Geschehens in der Betriebsanlage steht jedenfalls dem Bw zu. Der Bw hat es in der Hand, die entsprechenden Veranstalter auszuwählen und diese auch zu verpflichten, den vorliegenden Genehmigungsbescheid einzuhalten. Dass die eben vom Bw den Veranstaltern der jeweiligen Events vorzugebenden Verpflichtungen auch einge­halten werden, liegt im Verantwortungsbereich des Bw. Dieser hat durch ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, dass die genehmigten Verabrei­chungsplätze vom Veranstalter nicht überschritten werden.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zit. Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsüber­tretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

 

5.4. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 365 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Dem ist der Bw auch nicht entgegen getreten. Weiters wurde festgestellt, dass strafmildernde oder straferschwerende Gründe nicht vorliegen.

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

Nicht zu übersehen ist, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung, insbesondere der Kunden, deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht unerheblich ist. Immerhin wurde die erlaubte Gästeanzahl um das Vierfache überschritten. Darüber hinaus befindet sich die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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