Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100909/12/Sch/Rd

Linz, 04.05.1993

VwSen - 100909/12/Sch/Rd Linz, am 4. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M R vom 19. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Oktober 1992, VerkR96/8164/1992/Li, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 1.) und 2a.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2b.) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung.

Im übrigen hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenkosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20% der hinsichtlich Faktum 2b.) verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 bzw. 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 1992, VerkR96/8164/1992/Li, über Herrn M R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.2 StVO 1960, 2a.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2b.) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S, 2a.) 1.200 S und 2b.) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 48 Stunden, 2a.) 56 Stunden und 2b.) 36 Stunden verhängt, weil er am 10. Mai 1992 um ca. 12.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A im Ortsgebiet A von O kommend in Richtung A gelenkt habe und 1.) auf Höhe des Hauses A nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen Gegenverkehrs erfordert hätte; 2.) weiters habe er es nach dem auf Höhe des Hauses A verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen a) sofort anzuhalten und b) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 26. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Fakten 1.) und 2a.)):

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die Angaben des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers. Im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 ist festzustellen, daß der in der Folge als Zeuge einvernommene Lenker L H gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten laut Anzeige vom 10. Mai 1992 angegeben hat, der spätere Berufungswerber sei ihm mit seinem Fahrzeug in der Fahrbahnmitte entgegengekommen. In der mit diesem Zeugen aufgenommenen Niederschrift vom 3. August 1992 wurde von ihm angegeben, der Berufungswerber habe einen Abstand von 0,75 m bis 1 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten. Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 1993 gab der Zeuge an, der Abstand des Fahrzeuges des Berufungswerbers vom rechten Fahrbahnrand habe 50 bis 75 cm betragen.

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er habe im Zuge des Ausweichmanövers sogar das rechte Straßenbankett befahren.

Auch wenn letzteres Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubwürdig erscheint, muß diesem doch zugutegehalten werden, daß der Zeuge seine Angaben im Lauf der Zeit beträchtlich relativiert hat. Ein berührungsfreier Gegenverkehr - von einem solchen war aufgrund der Sachlage auszugehen - wäre bei den beiden erstgenannten Angaben des Zeugen nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt. Hiebei kam auch zutage, daß die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle nicht, wie vom Zeugen behauptet, 4,5 bis 5 m beträgt, sondern knapp 4 m .

Es muß daher in diesem Punkt zusammenfassend festgestellt werden, daß aufgrund der vom Zeugen gemachten Abstandsschätzung bezüglich des Fahrzeuges des Berufungswerbers vom rechten Fahrbahnrand von diesem eine Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, sodaß das Verfahren in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Weiters wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Berufungswerber den Umstand, daß der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand auf den Randstein gelenkt hat, bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.

Diesbezüglich kommt der Amtssachverständige begründend zu der Aussage, daß diese Frage zu verneinen ist.

Ausgehend davon und der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der die Verpflichtung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 für einen Fahrzeuglenker dann für gegeben erachtet, wenn dieser vom Verkehrsunfall wußte bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, war auch in diesem Punkt im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 2b.)):

Diesbezüglich ist unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall vom Zeugen Leopold Hügelsberger eingeholt werden konnte. Hierauf fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Berufungswerber statt, über dessen genauen Inhalt divergierende Aussagen vorliegen. Unbestritten geblieben ist der Umstand, daß der Berufungswerber vom Zeugen auf die beschädigten Felgen des Fahrzeuges des Zeugen hingewiesen wurde. Es kann auch keine Frage sein, daß der Berufungswerber diesen Hinweis mit seiner Person bzw. mit der vorangegangenen Begegnungssituation in Verbindung bringen mußte. Der Berufungswerber hat den Schaden am Fahrzeug des Zeugen aber nicht einmal in Augenschein genommen. Da ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, wäre der Berufungswerber zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle verpflichtet gewesen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß eine solche Meldung keinesfalls ein Schuldeingeständnis darstellt. Auch ist damit keinerlei Aussage darüber getroffen, ob sich ein Fahrzeuglenker subjektiv für kausal an einem Schaden hält oder nicht. Entscheidend allein sind die objektiven Umstände, und diese sprechen im konkreten Fall eindeutig gegen den Berufungswerber.

Zur Strafzumessung in diesem Punkt ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens, der bis zu 10.000 S beträgt. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht von einer überhöhten Strafe die Rede sein. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Dies wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anläßlich der Berufungsverhandlung nachgeholt. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 12.000 S sowie das Fehlen von Sorgepflichten läßt eine Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung der Lebensführung des Berufungswerbers erwarten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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