Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301105/3/Gf/Mu

Linz, 10.10.2011

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. September 2011, Zl. Pol96-626-2009/Gr, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. September 2011, Zl. Pol96-626-2009/Gr, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Verfahrenskostenbeitrag: 4 Euro) verhängt, weil er sich am 11. Oktober 2009 im Alter von 17 Jahren um 1:30 Uhr in Leonding auf einem Parkplatz in einem offensichtlich stark alkoholisierten Zustand aufgehalten habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 1 des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 90/2005 (im Folgenden: OöJSchG), begangen, weshalb er nach § 13 Abs. 1 Z. 5 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund entsprechender behördlicher Ermittlungen (Atemalkoholgehalt von 0,75 mg/l) als erwiesen anzusehen sei, während seine dahingehende Verantwortung, die Bestimmungen des OöJSchG nicht zu kennen, nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden könne.

Im Zuge der Strafbemessung sei weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen; die von ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (kein Einkommen; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. September 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. September 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die Verhängung einer Geldstrafe entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus spezialpräventiven Gründen schon deshalb nicht geboten gewesen sei, weil er weder zuvor noch danach eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Außerdem habe er seit seinem Schulabgang noch keinen Arbeitsplatz gefunden, sodass er derzeit noch immer einkommenslos sei.

Daher wird beantragt, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Pol96-626-2009/Gr; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 


3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Jugendlicher nach dem vollendeten 16. Lebensjahr übermäßig Alkohol konsumiert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der betretene Jugendliche zum Tatzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, jedoch ein oder mehrere alkoholische(s) Getränk(e) konsumiert und somit gegen § 8 Abs. 1 OöJSchG verstoßen hatte.

 

Er hat daher tatbestandsmäßig im Sinne dieser Deliktsnorm gehandelt.

 

3.3. Hinsichtlich der Sanktion solcher Übertretungen sieht § 13 OöJSchG einen gleichsam stufenförmigen Sanktionsmechanismus vor:

 

* Zunächst hat die Behörde von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens überhaupt abzusehen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen oder das Verschulden des Jugendlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren und zudem zu erwarten ist, dass entweder die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden oder der Jugendliche an einer Aussprache mit einem
Jugendberater teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von
weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten (vgl. § 13 Abs. 2 OöJSchG);

 

* liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 OöJSchG hingegen nicht vor, so hat die Behörde dem Jugendlichen die Erbringung sozialer Dienstleistungen zu ermöglichen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter dem zustimmen, und das Strafverfahren nach der Erbringung dieser Dienstleistungen einzustellen (vgl. § 13 Abs. 4 OöJSchG);

 

* nur wenn die soziale Leistung nicht erbracht wird oder nicht als wirkungsvoll erscheint oder der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter dieser Verpflichtung nicht zugestimmt haben, kann über den Jugendlichen nach § 13 Abs. 8 OöJSchG eine Geldstrafe bis zu 200 Euro verhängt werden.

 

Diesbezüglich lässt sich dem von der belangten Behörde kein Hinweis darauf entnehmen, dass die belangte Behörde eine Aussprache mit einem Jugendberater oder die Verpflichtung zur Erbringung sozialer Dienste gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 4 OöJSchG überhaupt erwogen hätte; vielmehr wurde offenkundig unmittelbar eine Geldstrafe verhängt.

 

Dies erweist sich jedoch auf Grund der in § 13 Abs. 8 OöJSchG zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität dieser Sanktionsfolge als rechtlich unzulässig.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

VwSen-301105/3/Gf/Mu vom 10. Oktober 2011; Erkenntnis

 

Oö JSchG §8 Abs1;

Oö JSchG §13

 

Da § 13 Oö JSchG einen gleichsam stufenförmigen Sanktionsmechanismus vorsieht (Absehen von der Strafe iSd § 13 Abs2 Oö JSchG – Verpflichtung zur Erbringung sozialer Dienste gemäß § 13 Abs4 Oö JSchG – Geldstrafe nach § 13 Abs8 Oö JSchG), erweist sich auf Grund der in § 13 Abs8 Oö JSchG zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität die unmittelbar – insbesondere ohne vorangehenden Versuch der Verpflichtung des Jugendlichen zu einer Aussprache mit einem Berater oder zur Erbringung sozialer Dienste – verfügte Verhängung einer Geldstrafe als rechtlich unzulässig.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum