Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730380/7/Wg/Jo

Linz, 20.09.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Dezember 2005, Zl. Sich40-35620, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2005, Zl. Sich40-35620, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Rechtsgrundlage der §§ 31, 36 Abs.1 und Abs.2 Z6, 37, 39 und 48 Abs.1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF, ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 14. Dezember 2007, Zl. St13/06, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Der Bw hat dagegen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0106-12, den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Dezember 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshofes geht Folgendes hervor:

 

"Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 6, §§ 63, 66, 86 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Feststellungen der Erstbehörde wieder. Demnach habe der Beschwerdeführer am 14. April 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau gestellt. Unter Punkt I des (formularmäßigen) Antrages habe er zur Frage der bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen auf das beigelegte tunesische Führungszeugnis verwiesen. Unter Punkt L stehe die Abschlusserklärung, in der der Beschwerdeführer versichert habe, alle Angaben in den Punkten B bis K nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anschluss aller ihm zur Verfügung stehenden Belege vollständig erstattet zu haben. Diese Erklärung habe der Beschwerdeführer am 14. April 2004 eigenhändig unterschrieben. Im Zuge einer Fremdenkontrolle am 5. Oktober 2004 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Beamten von Amtshandlungen aus dem Jahr 1997 bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich damals unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei mit einem Aufenthaltsverbot belastet gewesen und habe drei (näher bezeichnete) Aliasidentitäten verwendet. Er habe sich sowohl in Schubhaft als auch in Gerichtshaft befunden und sei von Österreich zwecks Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe nach Italien ausgeliefert worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien wegen des Handels mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von EUR 26.340,-- verurteilt worden sei. Am 16. Juli 2003 sei er aus der Haftanstalt X nach Österreich geflohen. Weiters habe die Sichtung der Vorakten aus den Jahren 1996 und 1997 ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer - unter einer anderen Identität - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 27. März 1996 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich verhängt worden sei. Während des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich habe das Landesgericht Linz zweimal Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen (Einbruchsdiebstahl, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung) erlassen.

Es stehe fest - so die weitere, im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Bescheidbegründung der Erstbehörde -, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung die gerichtliche Vorstrafe wegen Suchtgifthandels vorsätzlich verschwiegen habe. Seine diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe seien reine Schutzbehauptungen, denn es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er mit einer derartigen gerichtlichen Verurteilung keinen Aufenthaltstitel erlangt hätte. Er habe weiters verschwiegen, dass er sich bereits unter anderen Identitäten in Österreich aufgehalten habe, von den damaligen "Straftaten, Schubhaften, Strafhaften etc." ganz abgesehen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 1 Z 6 FPG schon insofern erfüllt sei, als der Beschwerdeführer "zweifelsohne maßgebliche Umstände verschwiegen" habe. Diesbezüglich habe bereits die Erstbehörde in treffender Weise ausführliche "Angaben" gemacht, auf die verwiesen werde. Auch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, da das Verschweigen "derartiger Tatsachen (noch dazu aus dem Suchtgiftbereich)" sehr hoch zu gewichten sei.

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wieder vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führten. Nicht zuletzt deshalb bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als Geißel der Menschheit, und der Oberste Gerichtshof schlage "in die gleiche Kerbe" (wird näher ausgeführt).

Im Anschluss legte die belangte Behörde dar, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ungeachtet der persönlichen und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich insbesondere im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose im Grunde des § 66 FPG zulässig sei und führte abschließend aus, dass auch "von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen" gewesen sei, da "eine Abstandnahme diesbezüglich die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 60 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG lautet unter der Überschrift "Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot":

"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. ...

...

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

..."

Für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin gelten - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist -

gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verurteilung durch ein italienisches Gericht. Er rügt aber, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten getroffen habe. Hätte sie dies getan, so wäre hervorgekommen, so der Beschwerdeführer, dass das kriminelle Unrecht der - beinahe 16 Jahre zurückliegenden - Taten nicht derart gravierend sei, dass dies die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die in der Bescheidbegründung ebenfalls herangezogenen Haftbefehle des Landesgerichtes Linz hätten nicht zu Verurteilungen geführt.

Was die von der belangten Behörde angenommenen falschen Angaben im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG betreffe, sei festzuhalten, dass sich das Antragsformular "auf den örtlichen Geltungsbereich Österreichs" beziehe, sodass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit "außerhalb des (von ihm) aus Tunesien vorgelegten Führungszeugnisses" Strafregisterbescheinigungen anderer Länder beizubringen gewesen wären. Er habe die italienische Verurteilung nicht vorsätzlich verschwiegen; es sei (im Antragsformular) nicht verlangt worden, europa- bzw. weltweite Verurteilungen bekanntzugeben. Die Angabe, dass er keine strafgerichtliche Verurteilung (weder in Österreich noch in Tunesien) habe, sei jedenfalls nicht "per se" unrichtig. Schon gar nicht könne daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Umstände verschwiegen habe. Diesen Vorsatz habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich unterstellt, hiezu jedoch begründend nichts ausgeführt. Die belangte Behörde hätte, so der Beschwerdeführer, auf Grund einer Beweiswürdigung auch eine Beurteilung zu seinen Motiven vornehmen müssen, um die Annahme einer Gefährdung auf Grund der Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG begründen zu können.

Die Beschwerde erweist sich als berechtigt:

Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf den Gefährdungstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Dazu hat sie - unter Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid - festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 verschiedene Aliasidentitäten verwendet und bei Beantragung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2004 nicht nur seinen Voraufenthalt in Österreich, sondern auch seine italienische Verurteilung wegen Suchtgifthandels verschwiegen habe. Hinsichtlich der Verwendung von Aliasidentitäten wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit bezweckt hätte, sich eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Hinsichtlich des Verschweigens der Verurteilung durch ein italienisches Gericht teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis aber die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer auszufüllende Punkt im Antragsformular lautete "Bisherige strafrechtliche Verurteilungen (Beim Erstantrag Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, nicht älter als drei Monate)". Es kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinem Zweifel unterliegen, dass im gegebenen Kontext unter "bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen" nicht nur solche im Herkunftsland oder in Österreich zu verstehen sind, sondern grundsätzlich alle noch nicht getilgten in- und ausländischen Verurteilungen (die auch nicht der beschränkten Auskunft unterliegen - vgl. dazu das zu § 36 Abs. 2 Z 6 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0358). Wenn daher der Beschwerdeführer unter dieser Rubrik ausschließlich auf sein tunesisches Leumundszeugnis (in dem lediglich eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Führerschein ausgewiesen war) verwiesen und damit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass darüber hinaus keine Verurteilungen vorlägen, so ist dies eine unrichtige Angabe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG.

Schon im Bereich des § 60 FPG wäre aber in einem weiteren Schritt eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob dieser Tatbestand in concreto die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme rechtfertige. Das hat die belangte Behörde unterlassen; stattdessen finden sich im angefochtenen Bescheid nur allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, was aber im Rahmen des von der belangten Behörde ausschließlich herangezogenen Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG von vornherein nicht relevant war. Noch weniger hat sie fallbezogen erforderliche Überlegungen in die Richtung angestellt, ob beim kraft seiner Angehörigenschaft mit einer Österreicherin insoweit privilegierten Beschwerdeführer die oben erwähnten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG vorliegen. Die bloße Zitierung der §§ 86 und 87 FPG im Spruch des bekämpften Bescheides kann die nach dem Gesagten erforderlichen Überlegungen ebenso wenig ersetzen wie der schlichte Hinweis auf eine negative Zukunftsprognose im Rahmen der Ausführungen zu § 66 FPG sowie die Bemerkung, eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege komme infolge damit einhergehender schwerer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen das ebenfalls einen Bescheid der belangten Behörde betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/21/0438, mwN).

Demnach hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Von der beantragen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008."

 

Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 – am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Familienangehörige (§ 2 Abs.4 Z12) von nichtunionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern unterliegen der Visumspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem § 41a, 65a Abs.2, 66, 67 und 70 Abs.3.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Bw verfügt mittlerweile über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger, gültig von 12. Juli 2011 bis 11. Juli 2012".

 

Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich festgestellte Sachverhalt kein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des Bw auf.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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