Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166353/2/Fra/Gr

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2011, VerkR96-6555-2010/Bru/Pos, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 9 VStG, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

       Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben,    als die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird; falls diese   uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden    festgesetzt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (25 Euro).

 

 


 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:   §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 175 Stunden) verhängt, weil er

als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ Kennzeichen X, LKW, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladungsfläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringung der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am betreffenden Fahrzeug die Ladung (Stahlbleche) untereinander gegen Verrutschen nicht gesichert und auch mit der Holzkonstruktion, in der sie transportiert wurden, nicht verbunden waren. Die Ladung war scharfkantig und hätte im Fall des Verrutschens eine extreme Gefährdung unbeteiligter Dritter dargestellt.

Tatort: Gemeinde Linz, Regensburgerstraße 3,

Tatzeit: 12.10.2009, 15.45 Uhr bis 16.45 Uhr

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 25. Oktober 2009, GZ: A2/55001/2009-BraK, wurde am 12.10.2009 um 15.45 Uhr in Linz, Regensburgerstraße 3, der Lenker des LKW X mit dem Kennzeichen X zum Zweck einer schwerpunktmäßigen LKW-Kontrolle angehalten und dabei wurde festgestellt, dass die Ladung des LKW nicht gesichert war. Der Lenker X hatte auf dem von ihm gelenkten LKW 1.800 kg vor geformte Stahlbleche geladen. Diese lagen zwar zum Zwecke der leichteren Beförderung in einer speziellen Holzkonstruktion, die Bleche selbst waren aber untereinander gegen Verrutschen nicht gesichert und waren mit dieser Holzkonstruktion nicht verbunden. Die angeführte Holzkonstruktion stand ebenfalls lose auf der Ladefläche. Die Ladung selbst war scharfkantig und hätte im Falle eines Verrutschens eine Gefährdung unbeteiligter Dritter dargestellt. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind unbestritten. In seinem Rechtsmittel releviert der Bw im Wesentlichen mangelndes bzw. kein Verschulden. Er bringt vor, in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund der Situation Herrn X zu diesem Straferkenntnis persönlich eingeladen und gemeinsam mit ihm das damalige Gespräch um den Auftrag bei der Firma X nochmalig besprochen zu haben. Aufgrund der jahrelangen sehr guten Zusammenarbeit mit Herrn X betreffend der Ausführung und Umsetzung seiner von ihm angeordneten Arbeiten aus der Vergangenheit bestätige auch Herr X, in diesem konkreten Fall seine klaren Anweisungen doch nicht vollinhaltlich klar verstanden zu haben, obwohl er ihm seine Anweisungen sogar bestätigte. Er (der Bw) sei als davon ausgegangen, keine weiteren Kontrollmaßnahmen für Herrn X persönlich zu treffen.

 

Zu diesem Vorbringen ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass das KFG bei Übertretungen wie im gegenständlichen Fall sowohl eine Strafbarkeit eines Lenkers (§ 102 Abs.1 KFG 1967) als auch des Zulassungsbesitzers (§ 103 Abs.1 KFG 1967) vorsieht und in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Es entspricht ebenso der VwGH-Judikatur, dass § 103 Abs.1 KFG 1967 keine Regelung enthält, demzufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeug zu sorgen und – da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt handelt – im Fall eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Fall des § 103 Abs.1 leg.cit, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystemes durch den Zulassungsbesitzer nicht aus.

 

Mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel gelingt es dem Bw nicht, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystemes glaubhaft zu machen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, weshalb der Berufung dem Grunde nach nicht stattgegeben werden konnte.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen ca. 1.600 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw hat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von diesen Verhältnissen ausgeht. Der Bw weist einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer war die Strafe zu reduzieren. Nach der Judikatur des EGMR und des VfGH liegt ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vor, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte nicht nur die unangemessene Verfahrensdauer feststellen (anerkennen), sondern müsse diese sich in einer entsprechenden "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung niederschlagen (VfSlg.16.385 im Fall X sowie zuletzt VfGH v. 2. März 2010, B991/09).

 

Über den Bw wurde mit der vorangegangenen Strafverfügung vom 30. Dezember 2009 eine gleich hohe Strafe wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis verhängt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. 3. 2010 wurde am 15. März 2010 zugestellt. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde am 16.09.2011 zugestellt. Zwischen dem letzten Verfahrensschritt und der Zustellung des Straferkenntnisses liegt sohin ein Zeitraum von rund 18 Monaten. Diese Verzögerung wurde vom Bw nicht verursacht. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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