Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281319/18/Kl/Pe

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.3.2011, GZ. 11213/2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.5.2011 und 15.6.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 1.200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.3.2011, GZ. 11213/2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen in der Höhe von I. dreimal 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe dreimal 11 Stunden und II. dreimal 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe dreimal 34 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ASchG iVm I. § 87 Abs.3 BauV und II. § 87 Abs.6 BauV verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GesmbH & Co KG (Sitz x) ist, zu vertreten hat:

I.   Am 9.3.2010 waren auf der Baustelle „x, x“ folgende Arbeitnehmer der x GesmbH & Co KG auf dem ca. 50° bis 60° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 9 m mit Arbeiten zum Einbau von Dachflächenfenstern beschäftigt, ohne dass eine geeignete Schutzeinrichtung, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert, vorhanden war.

1.  x, geb. x,

2.  x, geb. x,

3.  x, geb. x.

     Das aufgebaute Fassadengerüst war nicht als Dachfanggerüst ausgebildet, da es nur bis zur Traufe reichte bzw. auch nur an der Längsseite des Objektes – nicht jedoch im Eckbereich – aufgestellt war.

II. Am 9.3.2010 waren auf der Baustelle x, x“ folgende Arbeitnehmer der x GesmbH & Co KG auf dem ca. 50° bis 60° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 9 m mit Arbeiten zum Einbau von Dachflächenfenstern beschäftigt, ohne dass sie angeseilt waren:

1.  x, geb. x,

2.  x, geb. x,

3.  x, geb. x.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das der Behörde beigelegte Foto des Arbeitsinspektorates einen „falschen Blickwinkel“ zeige, wonach die belangte Behörde dann den Schluss gezogen hätte, dass das Fassadengerüst nicht als Dachfanggerüst ausgebildet gewesen sei. Dies werde bestritten. Von den anwesenden Arbeitnehmern hätte die belangte Behörde die wirkliche Situation vor Ort ermitteln können. Richtig sei lediglich, dass im Eckbereich kein Gerüst aufgebaut gewesen sei, weil dies nicht möglich gewesen sei, ohne die Fahrbahn zu blockieren. Auch sei die Umschreibung der Arbeiten, nämlich Arbeiten zum Einbau von Dachflächenfenstern zu ungenau. Die Firma sei mit Dachdeckerarbeiten betraut worden, ein Fenster sei nicht hergestellt worden. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandes werde ausgeführt, dass auf dem Foto ein Sicherheitsseil nicht erkennbar gewesen sei und daraus nicht geschlossen werden könne, dass keines vorhanden gewesen sei. Auch sei von der Straße aus nicht erkennbar, ob ein Sicherheitsseil vorhanden sei. Vielmehr werden den Arbeitnehmern nicht nur Sicherheitsgeschirre und -seile zur Verfügung gestellt, sondern seien diese auch angehalten, diese zu verwenden. Im vorliegenden Fall hätte sich nur der Arbeitnehmer x nicht angeseilt, die übrigen Arbeitnehmer waren sehr wohl angeseilt. Auch habe der Bw bei Beginn der verfahrensgegenständlichen Arbeiten die Baustelle vor Ort besichtigt und die Arbeitnehmer bei dieser Gelegenheit nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie unbedingt angeseilt sein müssen. Sie haben das Sicherheitsgeschirr auch angelegt und waren angeseilt, als der Bw die Baustelle verließ. Wenn ein Arbeitnehmer diese Anweisung nicht befolge, so werde er auf sein Verhalten aufmerksam gemacht, abgemahnt und, wenn er künftig die Sicherheitsanweisung nicht einhält, das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Auch haben die Arbeitnehmer laufende Schulungen und Instruktionen, wie sie sich zu verhalten haben. Die Anzeige enthalte den Einbau mehrerer (etwa zehn Dachflächenfenster) und sei deshalb die Ausnahme nach § 87 Abs.5 Z1 BauV ausgeschlossen. Unabhängig von der Beurteilung der Arbeiten, sei aber das Ausmaß der Arbeiten im konkreten Fall nicht ausreichend von der Behörde festgestellt. Es hätte daher die Behörde die entsprechende Bestimmung anwenden müssen. Ein Anseilen der Arbeitnehmer sei daher ausreichend und sei ein Dachfanggerüst nicht erforderlich gewesen. Auch sei eine Bestrafung nach § 87 Abs.6 BauV nicht rechtens, zumal die Arbeitnehmer Sicherheitsgeschirre und -seile trugen. Dies kann nicht gleichzeitig bewirken, dass das Nichtvorhandensein des eben nicht erforderlich gewesenen Dachfanggerüstes zum Vorwurf erhoben werden kann. Auch sei eine Bestrafung nach § 87 Abs.3 BauV und § 87 Abs.6 BauV unzulässig, da es  sich um eine Doppelbestrafung handle, da der Vorwurf lediglich eine unzureichende Sicherung enthält. Schließlich liege auch kein Verschulden des Bw vor, da Anweisungen an die Arbeitnehmer erfolgt seien und Kontrollen stattgefunden hätten. Auch sei eine Kumulierung der Strafen je Arbeitnehmer unzulässig. Schließlich wurde hinsichtlich der Strafhöhe Überhöhung geltend gemacht. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass zwei Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr trugen und daher die Geräte zur Verfügung standen.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Fotos, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.5. und 15.6.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde haben bei der Verhandlung am 25.5.2011 teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen x und x geladen und einvernommen. Der geladene Zeuge AI x ist nicht erschienen; die Ladung habe ihn nicht erreicht. Es wurde daher in Fortsetzung eine mündliche Verhandlung für 15.6.2011 anberaumt, für welche sich der Bw bzw. sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde entschuldigt haben. Das Arbeitsinspektorat ist erschienen. Es wurde der geladene Zeuge AI x einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GesmbH & Co KG mit Sitz in x ist. Im Betrieb sind ständig 15 bis 20 Baustellen parallel laufend. Die gegenständliche Baustelle kennt der Bw von der Anboterstellung und von einer Kontrolle. Beide Male war dies noch vor den kontrollierten Arbeiten am 9.3.2010.

Am 9.3.2010 haben drei Arbeitnehmer der genannten Firma, nämlich x, x und x, auf der Baustelle in x, x, Arbeiten auf dem Dach durchgeführt. Es wurden zehn Stück Dachflächenfenster eingebaut. Konkret wurden die vorhandenen Dachziegel abgedeckt, gemeinsam mit dem Zimmerer das Loch für das Dachflächenfenster ausgeschnitten und dann von der Firma die Verblechung rund um das Dachfenster montiert. Für sämtliche Dachflächenfenster waren ca. drei Tage auf der Baustelle erforderlich. Zunächst wurde vom Hausinneren aus gearbeitet, für die Montage musste dann hinausgestiegen werden. Herr x ist der Vorarbeiter, es wurde zu dritt gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich alle drei Arbeitnehmer auf dem Dach, wobei zwei Arbeitnehmer einen Sicherheitsgurt trugen. Es war lediglich ein Arbeitnehmer am Gerüst mit schlaffem Seil angeseilt. Die anderen Arbeitnehmer hatten kein Sicherheitsseil. Die vierte Person auf dem Dach ist ein selbständiger Zimmerer. Es waren daher für die drei Arbeitnehmer lediglich drei Gurte und zwei Seile vorhanden, wobei nur ein Seil in Benutzung war, wobei die Verwendung nur mit schlaffem Seil, befestigt an der stirnseitigen Brustwehr des Gerüstes, verwendet wurde. Das Seil war etwa 10 m lang und wäre daher der Arbeitnehmer bei der vorhandenen Gesamttraufenhöhe von ca. 9 m bei einem Absturz auf dem Boden aufgeschlagen. Weiters war auf der Baustelle lediglich ein Fassadengerüst, das nicht als Dachfanggerüst ausgebildet war, vorhanden. Die Oberkante des Gerüstes reichte lediglich bis zur Traufenhöhe. Im Eckbereich bestand kein Gerüst. Auch waren keine Blenden vorhanden. Die am Fassadengerüst vorhandenen Netze sind lediglich Staubnetze, und können nicht als Auffangnetze zur Absturzsicherung angesehen werden. Auch war sonst kein Seil sichtbar. Ein Anseilen durch die Fenster war im Arbeitsbereich nicht möglich, weil – wie auf dem Foto ersichtlich – sämtliche Fenster geschlossen waren. Lediglich ein Fenster ganz links war geöffnet und diente als Aufstieg auf das Gerüst. Konkret arbeitete zum Kontrollzeitpunkt der Vorarbeiter x ohne Gurt und Seil auf der dort befindlichen Leiter. Herr x ist mit Sicherheitsgeschirr und –seil erkennbar, Herr x nur mit Geschirr und ohne Seil. Das Seil des Arbeitnehmers x war ca. 10 m lang, sodass bei der Gesamttraufenhöhe von ca. 9 m der Arbeitnehmer bei einem Absturz auf dem Boden aufgeschlagen wäre.

Zur Baustelle ist festzuhalten, dass die Traufenhöhe ca. 9 m betrug, die Dachneigung ca. 50° bis 60°.

 

Der Bw war Vorgesetzter des Vorarbeiters x und auch Baustellenleiter für die Baustelle. Das vorhandene Gerüst wurde vom Vorarbeiter auf der Baustelle so vorgefunden. Er hat den Baustellenleiter bzw. den Bw über den Zustand des Gerüstes nicht informiert.

Das Gerüst wurde vom Bauherrn zur Verfügung gestellt, das Anseilen war vom Bw nach Vereinbarung mit dem Bauherrn vorzunehmen. Der Bw hat sich das Gerüst vor Beginn der Dacharbeiten nicht angesehen und er war auch vor Beginn der Arbeiten nicht auf der Baustelle. Die Baustelle wurde von ihm mit dem Vorarbeiter in der Firma besprochen. Dieser ist dann für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich. Die Arbeitnehmer wurden angewiesen, sich anzuseilen. Konkret sollten sie sich am Dachstuhl anseilen.

Der Arbeitnehmer x war erst einige Tage bei der Firma beschäftigt. Er weiß von der Berufschulzeit, dass man sich bei solchen Arbeiten immer anhängen soll. Eine ausdrückliche Schulung hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen hat er in der Firma x nicht erhalten, insbesondere auch nicht bei Beschäftigungsbeginn. Auch wurde vom Vorarbeiter bei Beginn der Arbeiten nicht gesagt, dass man sich anhängen soll. Der Arbeitnehmer x hat die Dachdeckerlehre absolviert. Auf der Baustelle waren zwei Gurte und zwei Seile vorhanden, eine dritte Person konnte sich daher nicht anseilen. Hinsichtlich der zwei Seile war ein Seil am Gerüst befestigt, nämlich jenes des Herrn x, ein zweites Seil war am Dachstuhl innen fix montiert. Eine dritte Person konnte sich daher nicht anseilen.

Der Vorarbeiter x ist seit drei Jahren in der Firma beschäftigt, tatsächlich arbeitet er schon 20 Jahre als Dachdecker. Er ist angelernter Dachdecker und Spengler, er hat die Meisterprüfung zu zwei Dritteln bestanden, nämlich den theoretischen Teil, der praktische Teil ist noch ausständig. Eine Schulung hat er kurz von seinem Chef bekommen, regelmäßige Schulungen fanden nicht statt. Er hat den Arbeitnehmer x angewiesen, auf Herrn x aufzupassen, weil dieser neu bei der Firma sei.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt vorliegenden Fotos, sowie insbesondere auch auf die einhelligen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck und bestand keine Veranlassung an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Es konnten daher die Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch sind die Aussagen der Zeugen durch die aufliegenden Fotos untermauert.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 21/2010 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

 

Gemäß § 87 Abs.6 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs.3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

 

Gemäß § 88 Abs.3 BauV müssen Dachfanggerüste mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muss. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen. Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen (§ 88 Abs.4 BauV).

 

Im Grunde der erwiesenen und zugrunde gelegten Feststellungen hat daher der Bw an der näher angeführten Baustelle am 9.3.2010 den objektiven Tatbestand beider vorgeworfener Verwaltungsübertretungen erfüllt. Insbesondere ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 88 BauV das vorhandene Fassadengerüst nicht als Dachfanggerüst ausgebildet und war daher keine geeignete technische Sicherheitseinrichtung vorhanden. Es war daher der Tatbestand gemäß § 87 Abs.3 BauV erfüllt. Weiters betrug die Dachneigung 50° bis 60°, sodass zusätzlich zu der technischen Schutzeinrichtung auch ein Anseilen der Arbeitnehmer gemäß § 87 Abs.6 BauV geboten ist. Auch dies wurde vom Bw nicht erfüllt. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des angeführten Unternehmens und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.2. Den Einwendungen des Bw konnte hingegen nicht Rechnung getragen werden. So hat das Beweisverfahren insbesondere ergeben, dass das Gerüst nicht über die Traufe hinausragte. Dies ist eindeutig aus den vorgelegten Fotos des Arbeitsinspektorates sowie auch aus der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgans und auch aus der Aussage der Arbeitnehmer zu entnehmen. Darüber hinaus ist aber auch das Gerüst in seiner Ausdehnung, nämlich ein seitliches Überragen um mindestens 2,00 m des Arbeitsplatzes, nicht gegeben und daher das Gerüst nicht geeignet als Schutzeinrichtung. Auch hat sich gezeigt, dass die Arbeiten länger als einen Tag dauerten, nämlich nach den Angaben der einvernommenen Zeugen drei Tage. Dass aber Arbeiten auf dem Dach erforderlich waren, ergaben ebenfalls die Zeugeneinvernahmen, so insbesondere, dass das Dach entsprechend abgedeckt wurde, die Fenster dann in die Dachöffnungen eingesetzt wurden und dann auch die Verblechung, insbesondere dann von außen durchgeführt werden musste. Es war daher die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs.5 Z1 BauV jedenfalls nicht anzuwenden. Dem weiteren Einwand, dass lediglich ein Arbeitnehmer nicht angeseilt war, ist ebenfalls das Beweisergebnis entgegenzuhalten, dass ein Arbeitnehmer weder Sicherheitsgurt noch Sicherheitsseil verwendete, der weitere zweite Arbeitnehmer zwar einen Sicherheitsgurt anhatte, aber nicht mit Seil gesichert war und der dritte auf dem Dach befindliche Arbeitnehmer einen Sicherheitsgurt anhatte und auch angeseilt war, das Anseilen aber nicht den Bestimmungen der BauV entsprach. Dieser Arbeitnehmer war nämlich an der stirnseitigen Brustwehr des Gerüstes mit Seil befestigt, wobei das Seil ca. 10 m lang war, die Gesamttraufenhöhe aber ca. 9 m betrug und daher der Arbeitnehmer bei einem Absturz auf den Boden aufschlagen würden.

 

Gemäß § 30 Abs.2 BauV müssen an Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs.1 verwendet werden, möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen Stand halten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, dass eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird.

 

Wie aber das im Akt befindliche Foto zeigt und auch vom Zeugen bestätigt wurde, bildete das verwendete Seil eine Schlaffseilbildung und war dieses Seil nicht lotrecht oberhalb der zu sichernden Stelle befestigt, sondern unterhalb. Die Befestigung an geeigneten Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten, z.B. an Dachsparren im Gebäude, war aber – wie die Fotos belegen – nicht möglich, weil an der Stelle, wo gearbeitet wurde, sämtliche Fenster geschlossen waren. Es war daher kein ausreichender geeigneter Anseilschutz gegeben.

 

Wenn hingegen der Bw Doppelbestrafung anführt, weil er sowohl nach § 87 Abs.3 BauV als auch nach § 87 Abs.6 BauV gesondert bestraft wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Bestimmungen gesonderte Verpflichtungen beinhalten und daher auch bei Nichterfüllung gesonderte Delikte darstellen. Der Bw übersieht nämlich, dass nicht in jedem Fall, in dem eine technische Sicherheitseinrichtung gemäß § 87 Abs.3 BauV gefordert ist, automatisch auch gleichzeitig das Anseilen als persönliche Schutzausrüstung zusätzlich gefordert ist. Letzteres ist nämlich nur dann erforderlich, wenn eine besondere Dachneigung und daher eine besondere Gefährdung der Arbeitnehmer gegeben ist, nämlich eine Dachneigung von mehr als 45°. Da im vorliegenden Fall sowohl aufgrund der Absturzhöhe von 9 m und der Dachneigung von 50° bis 60° eine technische Sicherheitseinrichtung, wie z.B. Dachfanggerüste, erforderlich war, und aber auch aufgrund der besonderen Dachneigung noch das zusätzliche Anseilen nach § 87 Abs.6 BauV erforderlich war, wurden zwei gesonderte Übertretungen begangen.

Auch wurde nicht eine unzulässige Kumulation von Verwaltungsübertretungen je Arbeitnehmer gemäß § 22 VStG vorgenommen, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, dass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. „Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt und damit – trotz der namentlichen Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer – den Beschwerdeführer lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden; sie hat dadurch gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen.“ (VwGH vom 26.7.2002, Zl. 2002/02/0037 mit weiteren Judiakturnachweisen). Es war daher je Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung anzunehmen und daher je Delikt eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bw nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Es ist nicht ausreichend, dass der Vorarbeiter sein Wissen aus seiner langjährigen Tätigkeit besitzt. Auch reicht es nicht aus, dass Arbeitnehmer von der Berufsschule Wissen mitbringen. Eine konkrete Unterweisung vor Arbeitsantritt ist an die Arbeitnehmer nicht erfolgt. Dies ist eindeutig im Beweisverfahren hervorgekommen. Insbesondere wurden aber auch die Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeiten an der Baustelle nicht konkret zu der Baustelle unterwiesen. Dass der Vorarbeiter im Büro des Unternehmens über die Baustelle informiert wurde, dann aber konkrete Sicherheitsanordnungen nicht getroffen wurden, reicht für eine Entlastung nicht aus. So ist dem Bw insbesondere vorzuhalten, dass er die Baustelle vor Beginn der konkreten Arbeiten nicht besichtigt hat und sich nicht vom Vorhandensein der Sicherheitseinrichtungen überzeugt hat. Er hat sich vielmehr nach seinen Aussagen auf die Zusage des Bauherrn verlassen, dass dieser ein Gerüst aufstellen werde. Ob dieses auch für Dacharbeiten geeignet ist, wurde vom Bw nicht überprüft. Weiters wurde auch das Verwenden der Seile vom Bw nicht überprüft und kontrolliert. So zeigte sich, dass nicht einmal für sämtliche Arbeitnehmer ausreichend Sicherheitsseile vorhanden waren. Aber auch der Umstand, dass der Bw ausführt, dass er eine Anordnung getroffen hätte, dass sich die Arbeitnehmer anseilen sollen, reicht für eine Entlastung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals ausgesprochen (vgl. 26.9.2008, Zl. 2007/02/0317), dass ein lückenloses Kontrollsystem insbesondere auch für den Fall Platz zu greifen hat, dass Arbeitnehmer auf eigenen Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. Das Kontrollsystem soll nämlich genau dazu dienen, dass eigenmächtige Vorgangsweisen der Arbeitnehmer nicht eintreffen und es soll das Kontrollsystem verhindern, dass gegen das Wissen und gegen den Willen des Arbeitgebers Arbeitnehmer Handlungen treffen und Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht lassen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2010, Zl. 2009/02/0097-5, ist für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich u.a. aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Der Bw hat aber ein konkretes Kontrollsystem gar nicht eingerichtet, dargelegt und nachgewiesen, und er ist daher seiner erhöhten Sorgfaltspflicht betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nachgekommen. Es liegt daher auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiges Verhalten des Bw vor.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat acht Vormerkungen wegen Übertretungen des ASchG als straferschwerend gewertet, strafmildernde Umstände waren nicht gegeben. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

Der Bw hat den persönlichen Verhältnissen nichts entgegengesetzt. Diese konnten daher auch der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Auch war bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG insbesondere zu werten, dass eine sehr hohe Absturzhöhe gegeben war und daher die Gefährdung der Arbeitnehmer, insbesondere auch im Grunde der steilen Geneigtheit des Daches, besonders hoch war. Dies musste beim Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt werden. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen ist anzuführen, dass strafmildernde Gründe nicht vorlagen. Straferschwerend waren nach der vorliegenden Vormerkungsliste sieben rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass diese vielfache Bestrafung bislang nicht geeignet war, den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und zur Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten in erhöhtem Maß anzuhalten. Dieser Umstand rechtfertigt daher eine erhöhte Geldstrafe. Auch hat der Bw ein Kontrollsystem nicht dargelegt und nachgewiesen und daher nicht zu erkennen gegeben, in welcher Weise er seinen Sorgfaltspflichten nachkommt. Der Grad des Verschuldens war daher ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass aufgrund der Wiederholung der erhöhte Strafsatz bis zu 14.000 Euro zur Anwendung gelangt, waren die einzeln verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und daher nicht überhöht. Auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bw sind die verhängten Geldstrafen als angemessen anzusehen. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Beim Spruchpunkt 2 war aber insbesondere auch noch zu berücksichtigen, dass gerade der für die Baustelle als Verantwortlicher vom Bw benannte Vorarbeiter überhaupt keinen persönlichen Schutz trug, obwohl er Vorbild auf der Baustelle sein und auch entsprechende Anordnungen an der Baustelle umsetzen sollte. Auch war zu berücksichtigen, dass eine sehr hohe Steilheit des Daches gegeben war.

Aus all den angeführten Gründen erwiesen sich die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Sie sind insbesondere auch erforderlich, um den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Gleichzeitig waren sie aber auch erforderlich, um andere Arbeitgeber von einer gleichartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 1.200 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem, Kumulation

 

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