Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310466/5/Kü/Ba

Linz, 25.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der B E GmbH, vertreten durch X Rechtsanwälte X & Partner OG, X, X, vom 22. September 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. September 2011, UR96-31/7-2011, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

               §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.9.2011, UR96-31/7-2011, wurde über Herrn G B in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B E GmbH wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe von 4.000 Euro verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 12. September 2011 zugestellt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Mit Eingabe, datiert vom 22.9.2011, adressiert an das Bezirksgericht Schärding am Inn, Gerichtsplatz 1, 4780 Schärding am Inn, wurde gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.9.2011 Berufung erhoben. Diese Berufung ist beim Bezirksgericht Schärding am 26. September 2011 eingelangt. Mangels Zuständigkeit hat das Bezirksgericht Schärding die Berufung umgehend an die Bezirkshauptmann­schaft Schärding weitergeleitet und ist die Berufung dort am 27. September 2011 einge­langt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Ein­schreiter an diese zu verweisen.

 

Im Hinblick auf die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 12.9.2011 endete die zweiwöchige Berufungsfrist am 26.9.2011. Trotz der richtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung innerhalb dieser Frist an das Bezirksgericht Schärding gerichtet. Dieses hat mangels Zuständigkeit unverzüglich die Berufung an die Bezirkshauptmann­schaft Schärding weitergeleitet. Die Berufung ist sodann am 27.9.2011, somit einen Tag verspätet, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt. Im Sinne des § 6 Abs.1 AVG geht ein durch den Postenlauf bedingtes Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Berufung als verspätet zu werten ist. Die Berufungswerberin wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreiben legte die Rechtsvertretung der Berufungswerberin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Kenntnisnahme vor. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes (VwGH vom 27.9.1995, 95/21/0641 u.a.) zu verweisen, wonach die Frage der Verspätung eines Rechts­mittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist. In diesem Sinne war daher die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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