Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100915/2/Fra/Ka

Linz, 02.02.1993

VwSen - 100915/2/Fra/Ka Linz, am 2. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Oktober 1992, VerkR-96/7716/1992-Hä, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 1992, VerkR-96/7716/1992-Hä, über den Beschuldigten wegen der Übertretungen nach 1.) § 102 Abs.8 KFG 1967, 2.) § 7 VStG i.V.m. § 64 Abs.1 KFG 1967 und 3.) § 7 VStG i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960, zu 1.) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 2.) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und zu 3.) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 7. Juni 1992 gegen 23.00 Uhr in L einem Anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, indem er den PKW, Kennzeichen Herrn S H M zum Lenken überließ, obwohl dieser 1.) sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befand, 2.) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Zudem hat er 3.) das Lenken dieses Fahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an obgenannte Person überlassen. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in HÖhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einem Anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben. Mit dieser Umschreibung nimmt die Erstbehörde den strafrechtlichen Tatbestand der "Beihilfe" als erwiesen an. Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines Anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines Anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. VwGH vom 25.11.1986, Zl.86/04/0093 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2.) die Identität der Tat (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand bestehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. VwGH, verstärkter Senat, vom 13.6.1984, Slg.N.F. Nr.11466/A, u.a.).

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a Z.1 VStG betreffenden Spruchteil u.a. sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kommt nun den oben dargestellten Inhaltsanforderungen dabei insofern nach, als es an einem konkreten Tatvorwurf fehlt, welche die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnte, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen (vgl. VwGH vom 6.2.1990, 89/04/0184).

Was das Faktum 1 (§ 102 Abs.8 KFG 1967) betrifft, ist festzustellen, daß dieses hinsichtlich des Tatortes mangelhaft umschrieben ist. Zweifellos ist der Beschuldigte (theoretisch) mit der Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes "gegen 23.00 Uhr in L" nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, daß es keine Schwierigkeit gewesen wäre, den Tatort im Spruch in entsprechend konkretisierter Weise aufzunehmen, da dieser aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juni 1992 eindeutig hervorgeht. Zudem wurde das wesentliche Tatbestandsmerkmal, daß der Beschuldigte "als Lenker" zur Verantwortung gezogen wird, nicht in den Spruch aufgenommen (vgl. die Bestimmung des § 102 Abs.8 KFG 1967: "der Lenker darf das Lenken ..........").

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde und bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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